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   BVerwG, 24.11.2003 - 1 B 100.03, 1 PKH 34.03   

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BVerwG, 24.11.2003 - 1 B 100.03, 1 PKH 34.03 (https://dejure.org/2003,17918)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.2003 - 1 B 100.03, 1 PKH 34.03 (https://dejure.org/2003,17918)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 2003 - 1 B 100.03, 1 PKH 34.03 (https://dejure.org/2003,17918)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.03.2000 - 9 B 518.99

    Ablehnung von Beweisanträgen; amtliche Auskunft; Sachverständigenbeweis; Zeuge;

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2003 - 1 B 100.03
    Diesen zur Stützung des eigenen Vortrags durch einen unmittelbar an dem behaupteten Geschehen beteiligten Zeugen gerichteten Beweisantrag (vgl. hierzu auch den Beschluss vom 27. März 2000 BVerwG 9 B 518.99 Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 = InfAuslR 2000, 412) durfte das Berufungsgericht nicht schon deshalb ablehnen, weil es den Vortrag des Beigeladenen aus den von ihm dargelegten Gründen für unglaubhaft gehalten hat, zumal es selbst im Wege der "Wahrunterstellung" davon ausgegangen ist, dass der erste Anschlag im Jahre 1993 "möglicherweise" tatsächlich stattgefunden hat (BA S. 9).

    Ob die Ablehnung des Beweisantrags im Hinblick auf den Aufenthalt des Zeugen im Ausland unter den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO in Betracht gekommen wäre, ist nicht zu prüfen (vgl. Beschluss vom 27. März 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.10.1989 - 9 B 405.89

    Klageabweisung ohne Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweisantrag -

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2003 - 1 B 100.03
    4 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar anerkannt, dass die Tatsachengerichte auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen müssen, wenn die Schilderungen des Asylbewerbers zu seinem Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich sind (Beschluss vom 26. Oktober 1989 BVerwG 9 B 405.89 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212 = InfAuslR 1990, 38; Beschluss vom 9. September 1997 BVerwG 9 B 412.97 ; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1997 2 BvR 323/97 ).
  • BVerfG, 10.03.1997 - 2 BvR 323/97

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung nach § 80 Abs. 7

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2003 - 1 B 100.03
    4 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar anerkannt, dass die Tatsachengerichte auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen müssen, wenn die Schilderungen des Asylbewerbers zu seinem Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich sind (Beschluss vom 26. Oktober 1989 BVerwG 9 B 405.89 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212 = InfAuslR 1990, 38; Beschluss vom 9. September 1997 BVerwG 9 B 412.97 ; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1997 2 BvR 323/97 ).
  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 B 412.97

    Willkürliche Abweisung mehrerer Beweisanträge - Zweck von Art. 103 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2003 - 1 B 100.03
    4 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar anerkannt, dass die Tatsachengerichte auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen müssen, wenn die Schilderungen des Asylbewerbers zu seinem Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich sind (Beschluss vom 26. Oktober 1989 BVerwG 9 B 405.89 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212 = InfAuslR 1990, 38; Beschluss vom 9. September 1997 BVerwG 9 B 412.97 ; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1997 2 BvR 323/97 ).
  • OVG Sachsen, 11.12.2023 - 6 A 519/21

    Asyl (Kamerun); Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von Beweisanträgen

    Diese Begründung trägt die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 2. Ob sie auch die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1 decken würde, ist nicht zu prüfen, da diese nicht als Verletzung rechtlichen Gehörs in der Zulassungsschrift gerügt wird.7 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 5. August 2005 - 1 B 181.04 -, juris Rn. 4, v. 24. November 2003 - 1 B 100.03 -, juris Rn. 4 m. w. N.) ist anerkannt, dass die Tatsachengerichte auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen müssen, wenn die Schilderungen des Asylbewerbers zu seinem Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich sind.

    Bezieht sich ein substantiierter Beweisantrag zur Stützung des eigenen Vortrags hingegen etwa auf einen unmittelbar an dem behaupteten Geschehen beteiligten Zeugen, so darf das Tatsachengericht diesen Beweisantrag nicht schon deshalb ablehnen, weil es den Tatsachenvortrag, zu dem der Zeuge gehört werden soll, für unglaubhaft hält (BVerwG, Beschl. v. 24. November 2003 a. a. O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2024 - 13 A 10336/23

    Asylrecht

    Dessen Voraussetzungen wurden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung weiter dahingehend konkretisiert, dass es - für beide Alternativen - notwendige Bedingung sei, dass die im Einzelfall festgestellten "Defizite" im klägerischen Vortrag entweder bereits nach den Regeln der formalen Logik "unauflösbar" sind oder dass sich der Vortrag - ohne indessen eine weitere Würdigung der Glaubhaftigkeit im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung vorzunehmen - sonst in wesentlichen Punkten als greifbar "unzutreffend" erweist bzw. erweisen muss (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 1 B 100.03 -, juris Rn. 4 und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8).

    Hieraus folgt also, dass es nicht hinreichend ist, wenn das Tatsachengericht zur bloßen Überzeugung gelangt ist, dass sich ein Schutzvortrag nicht so abgespielt habe, wie angegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003, a.a.O. und Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 1. Aufl. 2011, Rn. 190).

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2007 - 9 LA 229/06

    Voraussetzungen für einen Widerruf des Abschiebungsschutzes nach § 73

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich das Verwaltungsgericht bezieht, ist im Übrigen anerkannt, dass die Tatsachengerichte auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen müssen, wenn die Schilderungen des Asylbewerbers zu seinem Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.11.2003 - 1 B 100.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 277 m. w. N.).

    Bezieht sich ein substantiierter Beweisantrag zur Stützung des eigenen Vortrags hingegen etwa auf einen unmittelbar an dem behaupteten Geschehen beteiligten Zeugen, so darf das Tatsachengericht diesen Beweisantrag nicht schon deshalb ablehnen, weil es den Tatsachenvortrag, zu dem der Zeuge gehört werden soll, für unglaubhaft hält (Beschluss vom 24.11.2003 - 1 B 100.03 - a. a. O.).

  • BVerwG, 05.08.2005 - 1 B 181.04

    Unglaubhafte oder unsubstanziierte Angaben zum Verfolgungsschicksal im Rahmen der

    4 4 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich das Oberverwaltungsgericht bezieht, ist zwar anerkannt, dass die Tatsachengerichte auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen müssen, wenn die Schilderungen des Asylbewerbers zu seinem Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich sind (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 24. November 2003 BVerwG 1 B 100.03 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 277 m.w.N.).

    Bezieht sich ein substantiierter Beweisantrag zur Stützung des eigenen Vortrags hingegen etwa auf einen unmittelbar an dem behaupteten Geschehen beteiligten Zeugen, so darf das Tatsachengericht diesen Beweisantrag nicht schon deshalb ablehnen, weil es den Tatsachenvortrag, zu dem der Zeuge gehört werden soll, für unglaubhaft hält (Beschluss vom 24. November 2003, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2021 - 6 A 860/21

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im asylgerichtlichen Verfahren

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2007 - 5 B 172.07 -, juris Rn. 3, vom 5. August 2005 - 1 B 181.04 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 313 =juris Rn. 4, und vom 24. November 2003 - 1 B 100.03 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 277 = juris Rn. 4; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1997 - 2 BvR 323/97 -, juris Rn. 4.

    Auch wenn in der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2003 - 1 B 100.03 -, a. a. O., ein "gänzlich" unglaubhafter bzw. unsubstantiierter Vortrag gefordert wird, ist damit eine anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommene Gesamtwürdigung des Vorbringens gemeint und die Annahme eines "gänzlich" unglaubhaften bzw. unsubstantiierten Vortrags nicht schon dann ausgeschlossen, wenn - wie hier gegebenenfalls - einzelne Angaben substantiiert werden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2023 - 13 A 10442/22

    Asylrecht

    Überdies sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Tatsachengerichte selbst substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen müssten, wenn die Schilderungen des Asylbewerbers zu seinem Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich seien (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. August 2005 - 1 B 181.04 - und vom 24. November 2003 - 1 B 100.03 -, jeweils nach juris und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 13 A 11559/20.OVG -, nicht veröffentlicht).

    Beziehe sich ein substantiierter Beweisantrag zur Stützung des eigenen Vortrags hingegen etwa auf einen unmittelbar an dem behaupteten Geschehen beteiligten Zeugen, so dürfe das Tatsachengericht diesen Beweisantrag nicht schon deshalb ablehnen, weil es den Tatsachenvortrag, zu dem der Zeuge gehört werden solle, für unglaubhaft halte (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.11.2007 - 5 B 172.07

    Umfang der Pflicht zur Würdigung von substantiierten Beweisanträgen;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Tatsachengerichte auch substantiierten Beweisanträgen nicht nachgehen müssen, wenn der Tatsachenvortrag in wesentlichen Punkten unplausibel oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist (Beschlüsse vom 24. November 2003 BVerwG 1 B 100.03 , vom 9. September 1997 BVerwG 9 B 412.97 juris und vom 26. Oktober 1989 BVerwG 9 B 405.89 InfAuslR 1990, 38 sowie BVerfG, Beschluss vom 10. März 1997 2 BvR 323/97 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2024 - 9 A 281/22
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003 - 1 B 100.03 -, juris Rn. 4. Siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 1998 - 9 B 10.98 -, juris, Rn. 6, vom 9. September 1997 - 9 B 412/97 -, juris Rn. 7, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2006 - L 1 B 13/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch im Amtsermittlungsverfahren selbst substantiierten Beweisanträgen nicht nachgegangen werden muss, wenn sie auf einem in wesentlichen Punkten widersprüchlichen und unglaubhaften tatsächlichen Vorbringen beruhen (BVerwG, Beschluss v. 26.10.1989, 9 B 405/89, NVwZ-RR 1990, 379; BVerwG, Beschluss v. 24.11.2003, 1 B 100/03, 1 PKH 34/03; vgl. auch LSG Niedersachsen, Urteil v. 03.06.1954, L 3 U 983/54, BG 1954, 491).
  • VG Hannover, 28.03.2018 - 11 A 3406/17

    Abschiebungsverbot; Anforderungen an den Sachvortrag; Asyl; Beweisantrag;

    In solchen Fällen muss der Tatsachenrichter dem Asylbewerber vielmehr auf einen substantiierten Beweisantrag hin die Möglichkeit einräumen, ihn doch noch von der Wahrheit seines Verfolgungsvortrags zu überzeugen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, juris Rn. 8, vom 9. September 1997 - 9 B 412/97 -, juris Rn. 7, vom 20. Juni 1998 - 9 B 10.98 -, juris Rn. 6, vom 24. November 2003 - 1 B 100.03 -, juris Rn. 5, und vom 28. Juli 2014 - 1 B 6/14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 9 LA 229/06 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2014 - 13 A 1294/14.A -, juris Rn. 37; Bay. VGH, Beschluss vom 4. April 2012 - 14 ZB 12.30101 -, juris Rn. 8).
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