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   BVerwG, 17.06.1996 - 1 B 100.96   

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BVerwG, 17.06.1996 - 1 B 100.96 (https://dejure.org/1996,1889)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.1996 - 1 B 100.96 (https://dejure.org/1996,1889)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 (https://dejure.org/1996,1889)
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Erweiterte Gewerbeuntersagung

§§ 68, 73 VwGO, grundsätzliche Zulässigkeit einer "reformatio in peius" im Widerspruchsverfahren (hier: durch Widerspruchsbehörde, die gleichzeitig Fachaufsichtsbehörde ist)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Landesorganisationsrechtliche Erweiterung der Befugnisse der Widerspruchsbehörde durch "reformatio in peius" ein Gewerbe zu untersagen - Anforderungen an die Annahme der Zulässigkeit einer Verböserung durch die Widerspruchsbehörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35 Abs. 1 S. 2; VwGO § 68 § 73
    Gewerberecht: Erweiterte Gewerbeuntersagung durch Widerspruchsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 26
  • DVBl 1996, 1318
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.02.1995 - 1 B 19.95

    Unselbständige leitende Beschäftigung - Teilbereich - Revision - Uneingeschränkte

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1996 - 1 B 100.96
    Die Bestimmung soll der Behörde die Möglichkeit geben, zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten den auch für die zusätzlich untersagten Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsleben herauszunehmen, um sein Ausweichen auf solche Bereiche zu verhindern (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1995 - BVerwG 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200).
  • BVerwG, 29.08.1986 - 7 C 51.84

    Widerspruchsverfahren - Reformatio in peius - Abänderung zum Nachteil des

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1996 - 1 B 100.96
    Diese Vorschriften stellen die kompetenzrechtliche Grundlage zur Verfügung, wenn Landesrecht die zur Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde auch zur Verböserung ermächtigt, wie es hier nach den Ausführungen des Berufungsgerichts der Fall ist (vgl. Urteil vom 29. August 1986 - BVerwG 7 C 51.84 - Buchholz 451.55 Nr. 83 = NVwZ 1987, 215 [VerfGH Bayern 21.11.1986 - Vf VII 5/85]).
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1996 - 1 B 100.96
    Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muß grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung der Verwaltungsakt nicht mehr Grundlage eines Vertrauensschutzes sein kann (BVerwGE 67, 129 [BVerwG 15.04.1983 - 8 C 170/81]), jedenfalls solange die "Verböserung" nicht zu untragbaren Zuständen führen würde.
  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80

    Nachbarschützende Wirkung des § 5 Nr. 2 BImSchG - Anwendung des

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1996 - 1 B 100.96
    Wenn solche Regelungen fehlen, ist nach den Grundsätzen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten zu entscheiden (BVerwGE 65, 313 [BVerwG 18.05.1982 - 7 C 42/80]).
  • OVG Saarland, 05.10.2016 - 1 A 188/15

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Widerspruchsverfahren; Ankündigung der

    auch BVerwG, Beschluss vom 17.6.1996 - 1 B 100.96 -, NVwZ-RR 1997, 26, zitiert nach juris, wonach die mit der Erstbehörde nicht identische Widerspruchsbehörde die Gewerbeuntersagung je nach Landesrecht sogar im Wege der "reformatio in peius" in Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erweitern kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2001 - 8 S 2121/00

    Verböserung im Widerspruchsverfahren - vorherige Anhörung

    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich die Befugnis der Widerspruchsbehörde, den angefochtenen Verwaltungsakt zum Nachteil des Widerspruchsführers abzuändern ("reformatio in peius") nicht schon aus den §§ 68 ff., 73 VwGO, sondern richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich seiner Zuständigkeitsvorschriften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.6.1996 - 1 B 100.96 - NVwZ-RR 1997, 26; Beschl. v. 29.8.1986 - 7 C 51.84 - NVwZ 1987, 215; Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313, 319; Urt. v. 12.11.1976 - 4 C 34.75 - BVerwGE 51, 310, 313 f.).

    Diese Vorschriften stellten die kompetenzrechtliche Grundlage zur Verfügung, wenn Landesrecht die zur Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde auch zur Verböserung ermächtige (Beschl. v. 17.6.1996 - 1 B 100.96 - NVwZ-RR 1997, 26).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2017 - 3 M 240/17

    Bindungswirkung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO; Ersetzung eines

    Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muss grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung der Verwaltungsakt nicht mehr Grundlage des Vertrauensschutzes sein kann, jedenfalls solange die "Verböserung" nicht zu untragbaren Zuständen führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 - Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, beide juris).

    Eine reformatio in peius (Verböserung) im Widerspruchsverfahren ist nicht generell ausgeschlossen; ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich der Zuständigkeitsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 51.84 -, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, juris, Rdnr. 5).

  • BVerwG, 28.11.2001 - 8 C 14.01

    Festsetzung des Wertausgleichs; Berechnungsmethode; Freibetrag; jährliche

    a) Deren Zulässigkeit ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Verwaltungsgerichtsordnung; vielmehr ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrechts zu entscheiden, ob eine Verböserung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zulässig ist (vgl. Urteil vom 29. August 1986 - BVerwG 7 C 51.84 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 83, Beschluss vom 17. Juni 1996 - BVerwG 1 B 100.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 64; vgl. bereits Urteil vom 23. Mai 1962 - BVerwG 5 C 73.61 - BVerwGE 14, 175 = Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 1 sowie den Überblick bei Pietzner-Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 40 m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 17.03.2020 - 2 K 2005/18

    Heranziehung zu Teilbeiträgen für den öffentlichen Abwasserkanal; fehlerhafte

    Mit der Anfechtung des Verwaltungsakts kann dieser nicht mehr Grundlage seines Vertrauensschutzes sein, jedenfalls solange die "Verböserung" nicht zu untragbaren Zuständen führen würde (BVerwG, Beschl. v. 17.06.1996 - 1 B 100.96 - NVwZ-RR 1997, 26; vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der "reformatio in peius" im Widerspruchsverfahren, BVerwG, Urt. v. 29.08.1986 - 7 C 51.84 - juris; Urt. der Kammer v. 05.11.2019 - 2 K 12403/17 - nicht veröffentlicht).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2012 - 8 B 441/12

    Bei Anfechtung eines Verwaltungsakts ist "reformatio in peius" möglich

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 1999 - 8 B 61.99 -, NVwZ 1999, 1218, juris Rn. 9, sowie vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, DVBl. 1996, 1318, juris Rn. 5 m.w.N.; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 79 Rn. 41.
  • VG Halle, 11.07.2018 - 1 B 138/18

    Maßnahmen gegenüber Tierhaltern zum Schutz vor der Geflügelpest

    Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muss auch grundsätzlich mit einer Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung des Verwaltungsaktes dieser nicht mehr Grundlage des Vertrauensschutzes sein kann, jedenfalls solange die "Verböserung" nicht zu untragbaren Zuständen führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 - ; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, juris).

    Eine sogenannte "reformatio in peius" (Verböserung) im Widerspruchsverfahren ist nicht generell ausgeschlossen; ihre Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich der Zuständigkeitsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 51.84-, juris; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, juris).

  • OVG Saarland, 07.02.2018 - 1 A 342/17

    Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches

    Seine Entscheidung bildet den - nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung maßgeblichen - Abschluss des Verfahrens der Exekutive.(siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17.6.1996 - 1 B 100.96 -, NVwZ-RR 1997, 26, zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2010 - 13 A 867/10

    Abgrenzung zwischen sog. Inhaltsbestimmungen und Nebenbestimmungen i.R.e.

    vgl. zur "reformatio in peius": BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, DVBl. 1996, 1318 = juris, und Urteil vom 12. November 1976 IV 34.75 -, BVerwGE 51, 310 = juris, Danach ist die Beklagte zu 2., die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW i. V. m. § 57 KrO NRW die Sonderaufsicht über den Beklagten zu 2. führt, grundsätzlich zur Verböserung einer angefochtenen rettungsdienstlichen Genehmigung befugt.
  • VG Leipzig, 04.07.2018 - 6 L 274/18
    Die Kammer geht zwar davon aus, dass die mit Widerspruch angefochtene Ausbindungsverfügung im Bescheid vom 10.7.2017 im Widerspruchsverfahren in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verbösert werden konnte, da hier der Antragsgegner zugleich Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.6.1996 - 1 B 100/96 -, NVwZ-RR 1997, 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.10.1991 - 2 A 10038/91 -, NVwZ 1992, 386).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2004 - 12 A 11206/04

    Kein Kostenerstattungsanspruch nach BSHG § 92a ohne rechtzeitigen

  • VG Saarlouis, 25.04.2019 - 6 K 1404/17

    Heranziehung zur Zahlung von Gebühren und Kosten für vollzugspolizeiliche

  • VG Köln, 29.04.2003 - 14 K 7858/02

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Nutzung einer Abfalltonne zur

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