Weitere Entscheidung unten: OVG Saarland, 02.07.2020

Rechtsprechung
   OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 109/20   

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OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 109/20 (https://dejure.org/2020,8106)
OVG Bremen, Entscheidung vom 22.04.2020 - 1 B 109/20 (https://dejure.org/2020,8106)
OVG Bremen, Entscheidung vom 22. April 2020 - 1 B 109/20 (https://dejure.org/2020,8106)
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)
  • lto.de (Kurzinformation)

    Coronaverordnung: Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter ist rechtmäßig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilanträge der Karstadt Sports GmbH und zweier Restaurantketten gegen die Coronaverordnung ... - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1067/20

    Betriebsuntersagung für Gaststätten während des ersten Lockdowns der

    Das Recht der Gefahrenabwehr kann mit sprachlich vergleichsweise offen gefassten Ermächtigungen gerade deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich auskommen, weil die auf Tatbestandsseite typischerweise verwendeten Gefahrenbegriffe und die auf der Rechtsfolgenseite maßgeblichen Leitlinien des Opportunitäts- und des Verhältnismäßigkeitsprinzips von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisiert sind und gegebenenfalls verfassungskonform ausgelegt und angewandt werden können (vgl. Senat, Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 - VBlBW 2005, 138; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris; jeweils m.w.N.).

    In einer solchen Lage konnten Schutzmaßnahmen dem Grunde nach zunächst ohne Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt auf eine Generalklausel wie § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG i.d.F. vom 10.02.2020 und vom 27.03.2020 gestützt werden (im Ergebnis insoweit ebenso ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - 18/20 - juris, und v. 19.05.2021- 110/20 - juris; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 11.11.2020 - 13 B 1635/20.NE - juris; Guckelberger, NVwZ-Extra 9a/2020, S. 8; Brocker, NVwZ 2020, 1485 ; Rixen, NJW 2020, 1097 : "bis auf Weiteres, solange die akute - hoch dynamische und entwicklungsoffene - Krise anhält"; Poscher, a.a.O., Kap. 4, Rn. 43, m.w.N.; Gerhardt, a.a.O., § 28 Rn. 7, m.w.N.; tendenziell ebenso Gärditz/Abdulsalam, GSZ 2020, 108 ; skeptisch dagegen Siegel, NVwZ 2020, 577 : "fraglich, ob die wohl massivsten Grundrechtseingriffe in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland auf eine "dünne" Generalklausel gestützt werden [können]"; ähnlich - allerdings aufbauend auf einer nur fragmentarischen und selektiven Berücksichtigung des damaligen Stands der Rechtsprechung und des Regelungsgehalts von § 28 Abs. 1 IfSG a.F. - Volkmann, NJW 2020, 3153 : "bloße Fassade einer (genügenden) Ermächtigungsgrundlage"; teilweise a.A. und abl.

    Die verfassungsrechtliche, dem Parlamentsvorbehalt geschuldete Notwendigkeit, diese Entscheidung zu treffen, war auch nicht dadurch bereits entfallen, dass der Bundesgesetzgeber mit dem "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 27.03.2020 das Infektionsschutzgesetz in Kenntnis der bereits zuvor bundesweit erfolgten Schließungen von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben - wie eingangs (oben unter a)) ausgeführt - geändert hatte (so aber wohl zunächst BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 17; ähnlich OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris Rn. 28, mit der Erwägung, der Gesetzgeber habe durch die zum 28.03.2020 erfolgte "Einfügung" - tatsächlich allerdings nur redaktionelle Verschiebung - des Halbsatzes "sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten" die Ermächtigungsgrenzen "insoweit hinreichend bestimmt gefasst, dass sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote - die in besonders erheblichem Maß in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 GG und Art. 11 Abs. 1 GG eingreifen - von der Befugnis umfasst sein könnten").

    Ein Zusammentreffen der Gäste im Eingangsbereich, der Garderobe oder in den Sanitäranlagen kann ebenfalls nicht vollkommen ausgeschlossen werden (vgl. dazu schon Senat, Beschl. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - juris; dazu auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20 - juris Rn. 46).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20

    Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Das Recht der Gefahrenabwehr kann mit sprachlich vergleichsweise offen gefassten Ermächtigungen gerade deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich auskommen, weil die auf Tatbestandsseite typischerweise verwendeten Gefahrenbegriffe und die auf der Rechtsfolgenseite maßgeblichen Leitlinien des Opportunitäts- und des Verhältnismäßigkeitsprinzips von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisiert sind und gegebenenfalls verfassungskonform ausgelegt und angewandt werden können (vgl. Senat, Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 - VBlBW 2005, 138; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris; jeweils m.w.N.).

    In einer solchen Lage konnten Schutzmaßnahmen dem Grunde nach zunächst ohne Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt auf eine Generalklausel wie § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG i.d.F. vom 10.02.2020 und vom 27.03.2020 gestützt werden (im Ergebnis insoweit ebenso ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - 18/20 - juris, und v. 19.05.2021- 110/20 - juris; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 11.11.2020 - 13 B 1635/20.NE - juris; Guckelberger, NVwZ-Extra 9a/2020, S. 8; Brocker, NVwZ 2020, 1485 ; Rixen, NJW 2020, 1097 : "bis auf Weiteres, solange die akute - hoch dynamische und entwicklungsoffene - Krise anhält"; Poscher, a.a.O., Kap. 4, Rn. 43, m.w.N.; Gerhardt, a.a.O., § 28 Rn. 7, m.w.N.; tendenziell ebenso Gärditz/Abdulsalam, GSZ 2020, 108 ; skeptisch dagegen Siegel, NVwZ 2020, 577 : "fraglich, ob die wohl massivsten Grundrechtseingriffe in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland auf eine "dünne" Generalklausel gestützt werden [können]"; ähnlich - allerdings aufbauend auf einer nur fragmentarischen und selektiven Berücksichtigung des damaligen Stands der Rechtsprechung und des Regelungsgehalts von § 28 Abs. 1 IfSG a.F. - Volkmann, NJW 2020, 3153 : "bloße Fassade einer (genügenden) Ermächtigungsgrundlage"; teilweise a.A. und abl.

    Die verfassungsrechtliche, dem Parlamentsvorbehalt geschuldete Notwendigkeit, diese Entscheidung zu treffen, war auch nicht dadurch bereits entfallen, dass der Bundesgesetzgeber mit dem "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 27.03.2020 das Infektionsschutzgesetz in Kenntnis der bereits zuvor bundesweit erfolgten Schließungen von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben - wie eingangs (oben unter a)) ausgeführt - geändert hatte (so aber wohl zunächst BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 17; ähnlich OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris Rn. 28, mit der Erwägung, der Gesetzgeber habe durch die zum 28.03.2020 erfolgte "Einfügung" - tatsächlich allerdings nur redaktionelle Verschiebung - des Halbsatzes "sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten" die Ermächtigungsgrenzen "insoweit hinreichend bestimmt gefasst, dass sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote - die in besonders erheblichem Maß in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 GG und Art. 11 Abs. 1 GG eingreifen - von der Befugnis umfasst sein könnten").

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1079/20

    Betriebsuntersagung für Parfümerien während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Das Recht der Gefahrenabwehr kann mit sprachlich vergleichsweise offen gefassten Ermächtigungen gerade deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich auskommen, weil die auf Tatbestandsseite typischerweise verwendeten Gefahrenbegriffe und die auf der Rechtsfolgenseite maßgeblichen Leitlinien des Opportunitäts- und des Verhältnismäßigkeitsprinzips von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisiert sind und gegebenenfalls verfassungskonform ausgelegt und angewandt werden können (vgl. Senat, Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 - VBlBW 2005, 138; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris; jeweils m.w.N.).

    In einer solchen Lage konnten Schutzmaßnahmen dem Grunde nach zunächst ohne Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt auf eine Generalklausel wie § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG i.d.F. vom 10.02.2020 und vom 27.03.2020 gestützt werden (im Ergebnis insoweit ebenso ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - 18/20 - juris, und v. 19.05.2021- 110/20 - juris; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 11.11.2020 - 13 B 1635/20.NE - juris; Guckelberger, NVwZ-Extra 9a/2020, S. 8; Brocker, NVwZ 2020, 1485 ; Rixen, NJW 2020, 1097 : "bis auf Weiteres, solange die akute - hoch dynamische und entwicklungsoffene - Krise anhält"; Poscher, a.a.O., Kap. 4, Rn. 43, m.w.N.; Gerhardt, a.a.O., § 28 Rn. 7, m.w.N.; tendenziell ebenso Gärditz/Abdulsalam, GSZ 2020, 108 ; skeptisch dagegen Siegel, NVwZ 2020, 577 : "fraglich, ob die wohl massivsten Grundrechtseingriffe in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland auf eine "dünne" Generalklausel gestützt werden [können]"; ähnlich - allerdings aufbauend auf einer nur fragmentarischen und selektiven Berücksichtigung des damaligen Stands der Rechtsprechung und des Regelungsgehalts von § 28 Abs. 1 IfSG a.F. - Volkmann, NJW 2020, 3153 : "bloße Fassade einer (genügenden) Ermächtigungsgrundlage"; teilweise a.A. und abl.

    Die verfassungsrechtliche, dem Parlamentsvorbehalt geschuldete Notwendigkeit, diese Entscheidung zu treffen, war auch nicht dadurch bereits entfallen, dass der Bundesgesetzgeber mit dem "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 27.03.2020 das Infektionsschutzgesetz in Kenntnis der bereits zuvor bundesweit erfolgten Schließungen von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben - wie eingangs (oben unter a)) ausgeführt - geändert hatte (so aber wohl zunächst BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 17; ähnlich OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris Rn. 28, mit der Erwägung, der Gesetzgeber habe durch die zum 28.03.2020 erfolgte "Einfügung" - tatsächlich allerdings nur redaktionelle Verschiebung - des Halbsatzes "sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten" die Ermächtigungsgrenzen "insoweit hinreichend bestimmt gefasst, dass sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote - die in besonders erheblichem Maß in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 GG und Art. 11 Abs. 1 GG eingreifen - von der Befugnis umfasst sein könnten").

  • VGH Hessen, 30.04.2020 - 8 B 1074/20

    Untersagung des Gastronomiebetriebs innerhalb eines Warenhauses wird nicht außer

    Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Restaurantbetreiber vermag der Senat darin nicht zu sehen (vgl. im Ergebnis ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. April 2020 - 2 B 128/20 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 22. April 2020 1 B 109/20 -, oberverwaltunsggericht.bremen.de/aktuelles, Pressemitteilung vom 23. April 2020).
  • OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20

    Schließung von Shisha-Bars nach der Siebten Corona-Verordnung (Bremen) -

    Der Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung (Umstellung von der Fünften auf die Siebte Coronaverordnung) unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 109/20, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 13.11.2020 - 1 B 353/20

    Anordnung der Schließung von Wettbüros und Wettannahmestellen (CoronaVO) -

    Der Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung (Umstellung von der Neunzehnten auf die Zwanzigste Coronaverordnung) unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) und der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 20 m.w.N. und Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 109/20, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 347/20

    Zwanzigste Coronaverordnung; Schließung von Gastronomiebetrieben - Coronavirus;

    Der Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung (Umstellung von der Neunzehnten auf die Zwanzigste Coronaverordnung) unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) und der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 20 m.w.N. und Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 109/20, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 16.11.2020 - 1 B 345/20
    Der Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung (Umstellung von der Neunzehnten auf die Zwanzigste Coronaverordnung) unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) und der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 20 m.w.N. und Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 109/20, juris Rn. 11 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 02.07.2020 - 1 B 109/20   

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https://dejure.org/2020,18044
OVG Saarland, 02.07.2020 - 1 B 109/20 (https://dejure.org/2020,18044)
OVG Saarland, Entscheidung vom 02.07.2020 - 1 B 109/20 (https://dejure.org/2020,18044)
OVG Saarland, Entscheidung vom 02. Juli 2020 - 1 B 109/20 (https://dejure.org/2020,18044)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 929
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1476/19

    DBA Luxemburg, EStG

    Auszug aus OVG Saarland, 02.07.2020 - 1 B 109/20
    Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 23. März 2020 - 1 L 1441/19 - wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Fortbetrieb der Spielhalle im Anwesen A-Straße in A-Stadt vorläufig zu dulden, bis das Verwaltungsgericht über die seitens des Antragstellers gegen die der D... GmbH für ihre Spielhalle in der E Straße in A-Stadt erteilte Spielhallenerlaubnis erhobene Drittanfechtungsklage 1 K 1476/19 entschieden hat.

    Der Bescheid ist Gegenstand der beim Verwaltungsgericht erhobenen Drittanfechtungsklage des Antragstellers, Az. 1 K 1476/19.

    Ihre Klärung bleibt dem Hauptsacheverfahren 1 K 1476/19 (Drittanfechtungsklage) vorbehalten.

  • OVG Saarland, 26.03.2020 - 1 B 338/19

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis (hier: rechtmäßige Auswahlentscheidung und

    Auszug aus OVG Saarland, 02.07.2020 - 1 B 109/20
    [OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.3.2020 - 1 B 338/19 -, juris Rdnr. 13, und vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -, juris Rdnr. 15] Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass nach Ziffer 3 der Anlage zu den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 7.6.2016 zu § 12 des Saarländischen Spielhallengesetzes dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum (Weiter-) Betrieb einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus eine "baurechtliche Genehmigung, welche der derzeitigen Ausgestaltung der Spielhalle entspricht" beizufügen ist.

    [OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.3.2020, a.a.O., Rdnrn. 13 f., und vom 22.4.2020, a.a.O, Rdnrn. 15 u. 20].

  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 1 B 330/19

    Vorläufige Duldung des Fortbetriebs von Bestandsspielhallen; Vorliegen eines

    Auszug aus OVG Saarland, 02.07.2020 - 1 B 109/20
    [OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.3.2020 - 1 B 338/19 -, juris Rdnr. 13, und vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -, juris Rdnr. 15] Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass nach Ziffer 3 der Anlage zu den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 7.6.2016 zu § 12 des Saarländischen Spielhallengesetzes dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum (Weiter-) Betrieb einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus eine "baurechtliche Genehmigung, welche der derzeitigen Ausgestaltung der Spielhalle entspricht" beizufügen ist.

    [OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.3.2020, a.a.O., Rdnrn. 13 f., und vom 22.4.2020, a.a.O, Rdnrn. 15 u. 20].

  • OVG Hamburg, 06.11.2018 - 4 Bs 37/18

    Spielhallenrechtliche Weiterbetriebserlaubnis; Erfordernis der Vorlage einer

    Auszug aus OVG Saarland, 02.07.2020 - 1 B 109/20
    [HambOVG, Beschluss vom 6.11.2018 - 4 Bs 37/18-, Rdnrn. 25 f und 29 f.] Diesen Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist aus Sicht des Senats uneingeschränkt zuzustimmen.

    [HambOVG, Beschluss vom 6.11.2018, a.a.O., Rdnr. 31] Allerdings gilt auch insoweit, dass diese Frage im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um einen Anspruch des Antragstellers auf vorläufige weitere Duldung seiner Spielhalle geht und das daher die rechtlichen Interessen der Konkurrentin nicht im Sinn des § 65 VwGO berührt, nicht entschieden werden kann.

  • OVG Saarland, 08.11.2018 - 1 A 202/18

    Antragsfrist für den Weiterbetrieb einer Bestandsspielhalle

    Auszug aus OVG Saarland, 02.07.2020 - 1 B 109/20
    [OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.2.2020 - 1 B 315/19 -, juris Rdnrn. 11 ff., vom 20.2.2018 - 1 B 868/17 - , juris Rdnr. 12, und vom 8.11.2018 - 1 A 202/18 -, juris Rdnr. 26] Ferner ist geklärt, dass es der Erteilung einer für eine Bestandsspielhalle beantragten (Weiterbetriebs-) Erlaubnis sowohl im Rahmen des Auswahlverfahrens als auch im Rahmen einer Härtefallbefreiung im Grundsatz entgegensteht, wenn der Spielhallenbetreiber nicht innerhalb der Antragsfrist, die am 31.12.2016 abgelaufen ist, alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus OVG Saarland, 02.07.2020 - 1 B 109/20
    Angesichts der grundrechtlichen Betroffenheit des Antragstellers in seinen durch Art. 12 und 14 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG geschützten Rechtspositionen bedarf es ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung [BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rdnrn. 24 ff. m.w.N., und Nichtannahmebeschluss vom 12.9.2011 - 2 BvR 1206/11 -, juris Rdnr. 15; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, juris Rdnr. 32] im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren einer über eine nur summarische Prüfung hinausgehenden vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage.
  • BVerfG, 12.09.2011 - 2 BvR 1206/11

    Schutz eines Beamten vor ansehensschädigender Presseberichterstattung -

    Auszug aus OVG Saarland, 02.07.2020 - 1 B 109/20
    Angesichts der grundrechtlichen Betroffenheit des Antragstellers in seinen durch Art. 12 und 14 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG geschützten Rechtspositionen bedarf es ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung [BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rdnrn. 24 ff. m.w.N., und Nichtannahmebeschluss vom 12.9.2011 - 2 BvR 1206/11 -, juris Rdnr. 15; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, juris Rdnr. 32] im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren einer über eine nur summarische Prüfung hinausgehenden vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage.
  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Saarland, 02.07.2020 - 1 B 109/20
    Angesichts der grundrechtlichen Betroffenheit des Antragstellers in seinen durch Art. 12 und 14 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG geschützten Rechtspositionen bedarf es ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung [BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rdnrn. 24 ff. m.w.N., und Nichtannahmebeschluss vom 12.9.2011 - 2 BvR 1206/11 -, juris Rdnr. 15; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, juris Rdnr. 32] im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren einer über eine nur summarische Prüfung hinausgehenden vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage.
  • OVG Saarland, 26.02.2020 - 1 B 315/19

    (Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SpielhG SL im

    Auszug aus OVG Saarland, 02.07.2020 - 1 B 109/20
    [OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.2.2020 - 1 B 315/19 -, juris Rdnrn. 11 ff., vom 20.2.2018 - 1 B 868/17 - , juris Rdnr. 12, und vom 8.11.2018 - 1 A 202/18 -, juris Rdnr. 26] Ferner ist geklärt, dass es der Erteilung einer für eine Bestandsspielhalle beantragten (Weiterbetriebs-) Erlaubnis sowohl im Rahmen des Auswahlverfahrens als auch im Rahmen einer Härtefallbefreiung im Grundsatz entgegensteht, wenn der Spielhallenbetreiber nicht innerhalb der Antragsfrist, die am 31.12.2016 abgelaufen ist, alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.
  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus;

    Auszug aus OVG Saarland, 02.07.2020 - 1 B 109/20
    [OVG des Saarlandes, u.a. Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris Rdnrn. 12 f.].
  • OVG Saarland, 20.02.2018 - 1 B 868/17

    Spielhallenerlaubnis nach altem Recht; Erlöschen kraft Gesetzes; Antrag auf

  • OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 283/20

    Anfechtung einer einem Konkurrenten erteilten Spielhallenerlaubnis

    [Im Einzelnen heißt es darin (Bl. 1, 3 der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18): "Zum genauen Verfahrensablauf eines Antrags auf Weiterbetrieb einer Spielhalle nach dem 30. Juni 2017 sowie zum Antrag auf Anerkennung als Härtefall ... finden Sie ausführliche Anwendungshinweise nebst einer entsprechenden Checkliste unter: http://www.saarland.de/gewerberecht.htm " ] Auf diese Weise hat der Beklagte seiner Beratungspflicht auch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Erfordernisses zur Vorlage einer Baugenehmigung genüge getan, [vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 2.7.2020 - 1 B 109/20 -, juris, Rz. 14] zumal weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger sich dieserhalb an den Beklagten mit der Bitte um weitere Beratung gewandt hätte.
  • OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 282/20

    Anordnung der Schließung einer Spielhalle

    [Im Einzelnen heißt es darin (Bl. 1, 3 der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18): "Zum genauen Verfahrensablauf eines Antrags auf Weiterbetrieb einer Spielhalle nach dem 30. Juni 2017 sowie zum Antrag auf Anerkennung als Härtefall ... finden Sie ausführliche Anwendungshinweise nebst einer entsprechenden Checkliste unter: http://www.saarland.de/gewerberecht.htm " ] Auf diese Weise hat der Beklagte seiner Beratungspflicht auch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Erfordernisses zur Vorlage einer Baugenehmigung genüge getan, [vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 2.7.2020 - 1 B 109/20 -, juris, Rz. 14] zumal weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger sich dieserhalb an den Beklagten mit der Bitte um weitere Beratung gewandt hätte.
  • VG Saarlouis, 01.09.2020 - 1 K 87/20

    Anfechtung der dem Konkurrenten erteilten Erlaubnis als Voraussetzung für

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.07.2020 - 1 B 109/20 -, juris.
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