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   OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 111/20   

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https://dejure.org/2020,8087
OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 111/20 (https://dejure.org/2020,8087)
OVG Bremen, Entscheidung vom 22.04.2020 - 1 B 111/20 (https://dejure.org/2020,8087)
OVG Bremen, Entscheidung vom 22. April 2020 - 1 B 111/20 (https://dejure.org/2020,8087)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    Corona-Verordnung § 9 Abs 1 Nr 1; IfSG § 28 Abs 1 Satz 1; IfSG § 32 Satz 1; VwGO § 47 Abs 6;
    Gültigkeit einer Rechtsverordnung nach dem ISG - Coronavirus - Corona; Corona-Verordnung; Coronavirus; Covid-19; Gaststätten; Infektionsschutz; Schließung von Gaststätten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Corona; Corona-Verordnung; Coronavirus; Covid-19; Gaststätten; Infektionsschutz; Schließung von Gaststätten; Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht) Gültigkeit einer Rechtsverordnung nach dem ISG; Coronavirus

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)
  • lto.de (Kurzinformation)

    Coronaverordnung: Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter ist rechtmäßig

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 111/20
    Zwar ist die Befugnisnorm des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG , auf die die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 IfSG (u.a.) Bezug nimmt, zumindest in ihrem ersten Halbsatz als offene Generalklausel ausgestaltet, weil sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen könne, nicht im Vorfeld bestimmen lässt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24).

    Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Die danach vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verpflichten die zuständigen Behörden zum Handeln (gebundene Entscheidung hinsichtlich des "ob", vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 23).

    Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 25 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 17.4.2020 - 13 MN 67/20, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 daher als Generalklausel ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 26 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes , BT-Drs.

    In einer durch zahlreiche Unsicherheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägten epidemischen Lage wie der vorliegenden, ist dem Verordnungsgeber im gegenwärtigen Zeitpunkt der Entwicklung eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.04.2020 - 11 S 14/20, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.03.2020 - 11 S 12/20, juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.02.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 60).

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

    Auszug aus OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 111/20
    Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 vL 1/15, juris Rn. 57; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 28; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 43 f.).

    Außerdem hat der parlamentarische Gesetzgeber mit der Neufassung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zum 28. März 2020 durch Einfügung des zweiten Halbsatzes "sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten" die Ermächtigungsgrenzen insoweit hinreichend bestimmt gefasst, dass sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote - die in besonders erheblichem Maß in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG , Art. 8 GG und Art. 11 Abs. 1 GG eingreifen - von der Befugnis umfasst sein können (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 31; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 46).

    Liegen - wie vorliegend - neue, in ihrer Entwicklung nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostizierbare Bedrohungslagen vor, ist daher jedenfalls für eine Übergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel selbst dann hinzunehmen, wenn es zu wesentlichen Grundrechtseingriffen kommt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 34 m.w.N.).

    Besondere Härten, insbesondere Existenzgefährdungen, können insbesondere durch die im Rahmen der unterschiedlichen auch bereits bereitgestellten staatlichen Soforthilfen abgefedert werden (vgl. auch: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 50 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 111/20
    Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 31).

    Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 vL 1/15, juris Rn. 57; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 28; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 43 f.).

    Außerdem hat der parlamentarische Gesetzgeber mit der Neufassung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zum 28. März 2020 durch Einfügung des zweiten Halbsatzes "sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten" die Ermächtigungsgrenzen insoweit hinreichend bestimmt gefasst, dass sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote - die in besonders erheblichem Maß in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG , Art. 8 GG und Art. 11 Abs. 1 GG eingreifen - von der Befugnis umfasst sein können (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 31; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 46).

    In einer durch zahlreiche Unsicherheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägten epidemischen Lage wie der vorliegenden, ist dem Verordnungsgeber im gegenwärtigen Zeitpunkt der Entwicklung eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.04.2020 - 11 S 14/20, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.03.2020 - 11 S 12/20, juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.02.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 60).

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2020 - 13 MN 67/20

    Gleichheitssatz; Infektionsschutzrecht; Normenkontrolleilantrag; Wochenmarkt

    Auszug aus OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 111/20
    Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 25 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 17.4.2020 - 13 MN 67/20, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Der Begriff der "Schutzmaßnahmen" ist folglich umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.4.2020 - 13 MN 67/20, juris Rn. 43 m.w.N.).

    "Schutzmaßnahmen" im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG können daher auch Untersagungen oder Beschränkungen von unternehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sein (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.4.2020 - 13 MN 67/20, juris Rn. 43 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 111/20
    a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 111/20
    Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in die Berufsfreiheit der Normadressaten mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. entsprechend auch: BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 - 1 BvR 755/20, veröffentlicht auf der Homepage des BVerfG).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 111/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a., juris Rn. 79).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2020 - 11 S 12.20

    Eilantrag gegen Coronavirus-Verordnung Brandenburg vom 22. März 2020 erfolglos

    Auszug aus OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 111/20
    In einer durch zahlreiche Unsicherheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägten epidemischen Lage wie der vorliegenden, ist dem Verordnungsgeber im gegenwärtigen Zeitpunkt der Entwicklung eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.04.2020 - 11 S 14/20, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.03.2020 - 11 S 12/20, juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.02.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 60).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2020 - 11 S 14.20

    Infektionsschutzrecht: Zulässige Regelung des Besuchsrechts in Pflegewohnheimen

    Auszug aus OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 111/20
    In einer durch zahlreiche Unsicherheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägten epidemischen Lage wie der vorliegenden, ist dem Verordnungsgeber im gegenwärtigen Zeitpunkt der Entwicklung eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.04.2020 - 11 S 14/20, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.03.2020 - 11 S 12/20, juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.02.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 60).
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Auszug aus OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 111/20
    Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20, juris Rn. 16).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.04.2020 - 2 KM 236/20

    Kein Anspruch auf Außervollzugsetzung einzelner Vorschriften der Verordnung der

  • VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.663

    Bayerische Corona Verordnung: Kein Erfolg eines dagegen gerichteten Eilantrages

  • OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 140/20

    Keine Außervollzugsetzung der sog. Maskenpflicht - Maskenpflicht;

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 05.05.2020 - 13 MN 119/20, juris Rn.19).

    Ein Verstoß der Verordnungsermächtigung nach § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG n.F. gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG , ist nicht erkennbar (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 18 ff.).

    Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 25 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 17.4.2020 - 13 MN 67/20, juris Rn. 40 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 40).

    Solange eine epidemische Lage wie vorliegend nach wie vor durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist, ist eine entsprechende Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen (OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 47, OVG NRW, Beschl. v. 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE, juris Rn. 41).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2020 - 13 B 583/20

    Keine Öffnung von Gastronomiebetrieben

    vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 B 111/20 -, juris, Rn. 51.

    vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 B 111/20 -, juris, Rn. 47; OVG Saarl., Beschluss vom 22. April 2020 - 2 B 128/20 -, juris, Rn. 24; Hess. VGH, Beschluss vom 30. April 2020- 8 B 1074/20.N -, juris, Rn. 40; im Ergebnis auch Sächs. OVG, Beschluss vom 29. April 2020 - 3 B 138/20 -, juris, Rn. 30.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2020 - 1 S 1068/20

    Untersagung des Betriebs von Gaststätten während der Corona-Pandemie

    Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass die aufgezählten Maßnahmen - Steuerung des Zutritts, Installation von Trennvorrichtungen zwischen den Tischen, Tragen eines Mundschutzes durch das Personal, regelmäßige Desinfektionsmaßnamen - sicherlich das Infektionsrisiko minimieren können, jedoch ist die Ansteckungsgefahr in Gaststätten gleichwohl besonders hoch (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20 -).
  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 126/21

    Normenkontrolle - Beschränkungen von Beherbergungsbetrieben und

    Auf diese hat der Senat (Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 Bremischen Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz i. V. m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33).
  • OVG Bremen, 20.04.2021 - 1 B 178/21

    Maskenpflicht an Grundschulen - Bestimmtheit; Grundschule; Maskenpflicht;

    Auf diese hat der Senat (Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der bremischen Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (dazu ausführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Gastronomiebetrieben erfolglos

    Insoweit ist auch in den Blick zu nehmen, dass es nach § 6 Satz 3 SächsCoronaSchVO unbenommen ist, die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken anzubieten (vgl. hierzu auch HessVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 8 B 1074/20 - juris Rn. 41; OVG Bremen, Beschluss vom 22. April 2020 - OVG 1 B 111/20 - juris Rn. 48).
  • OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 144/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios (Zweite Coronaverordnung) - Fitnessstudio;

    Des Weiteren ist die Verordnung formell ordnungsgemäß zustande gekommen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33).
  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 104/20

    Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² im April 2020 - 800 m²; Einzelhandel;

    Auf diese hat der Senat (Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der Bremischen Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21

    Corona-Krise; Öffnung des Einzelhandels; Sachsen-Anhalt

    Sie ist insbesondere geeignet, den Beteiligten einen weiteren Rechtsstreit - durch eine mögliche erneute Antragstellung im Hinblick auf den nunmehr geltenden § 7 der 10. SARS-CoV-2-EindV - zu ersparen (eine Sachdienlichkeit von Antragsänderungen in vergleichbaren Konstellationen ebenfalls annehmend z. B. OVG SH, Beschluss vom 5. März 2021 - 3 MR 10/21 - juris Rn. 5; OVG Brem, Beschluss vom 22. April 2020 - OVG 1 B 111/20 - juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 9. April 2020 - 20 NE 20.663 - juris Rn. 21).
  • OVG Bremen, 20.04.2021 - 1 B 180/21

    Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 als Voraussetzung zum Präsenzunterricht

    Auf diese hat der Senat (Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der bremischen Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz i. V. m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen (dazu ausführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33).
  • VerfGH Sachsen, 25.02.2021 - 19-IV-21
  • OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20

    Schließung von Shisha-Bars nach der Siebten Corona-Verordnung (Bremen) -

  • OVG Bremen, 07.05.2020 - 1 B 129/20

    Außervollzugsetzen einer durch Verordnung geltenden Schießungsanordnung nach dem

  • OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 B 104/21

    Coronabedingte Schließung von Prostitutionsstätten - Covid-19; Schließung von

  • OVG Bremen, 21.12.2021 - 1 B 475/21

    Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern - Coronaverordnung;

  • OVG Bremen, 31.07.2020 - 1 B 200/20

    Ungültigkeit der Allgemeinverfügung Corona (Untersagung der Nutzung von

  • OVG Bremen, 30.07.2020 - 1 B 221/20

    Schließung von Shisha-Bars nach der Zwölften Coronaverordnung - Coronaverordnung;

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   VG Schleswig, 27.08.2020 - 1 B 111/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,24738
VG Schleswig, 27.08.2020 - 1 B 111/20 (https://dejure.org/2020,24738)
VG Schleswig, Entscheidung vom 27.08.2020 - 1 B 111/20 (https://dejure.org/2020,24738)
VG Schleswig, Entscheidung vom 27. August 2020 - 1 B 111/20 (https://dejure.org/2020,24738)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Infektionsschutzgesetz - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Schleswig, 23.04.2020 - 1 B 57/20

    Infektionsschutzgesetz - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus VG Schleswig, 27.08.2020 - 1 B 111/20
    Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17. April 2020 - 3 MB 15/20 - m. w. N.; VG Schleswig, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 57/20 -, juris, Rn. 15).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus VG Schleswig, 27.08.2020 - 1 B 111/20
    Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, Rn. 14, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 11. September 2017 - 1 B 128/17 -, Rn. 28 - 29, juris).
  • VG Bayreuth, 11.03.2020 - B 7 S 20.223

    Erfolgloser Eilantrag gegen coronabedingte Beschränkungen im schulischen Bereich

    Auszug aus VG Schleswig, 27.08.2020 - 1 B 111/20
    Es erscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 - B 7 S 20.223 -, Rn. 44 - 45, juris).
  • VG Schleswig, 11.09.2017 - 1 B 128/17

    Naturschutzrecht; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus VG Schleswig, 27.08.2020 - 1 B 111/20
    Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, Rn. 14, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 11. September 2017 - 1 B 128/17 -, Rn. 28 - 29, juris).
  • VG Gelsenkirchen, 16.09.2020 - 20 L 1257/20

    COVID-19, Coronavirus, Absonderung, Quarantäne, Kontaktperson, Kategorie I,

    Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass ein 10- oder 12-tägiger Absonderungszeitraum ausreichend sei, in diesem Sinne wohl Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 27. August 2020 - 1 B 111/20 -, juris, folgt die Kammer dem in Anbetracht der eindeutigen anderslautenden Empfehlung des Robert Koch-Instituts nicht.
  • OVG Niedersachsen, 22.10.2020 - 13 ME 386/20

    Absonderung; Aerosole; Ansteckungsverdächtiger; Corona-Virus; Dauer, längere;

    Diese Prämisse des Verwaltungsgerichts und ihre Konsequenzen für die Dauer einer Quarantäne von vollen 14 Tagen werden auch vom RKI vertreten (vgl. Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2, a.a.O., Punkte 1.1, 2.1; Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 16.10.2020, Punkt 5. (95. Perzentil der Inkubationszeit liegt bei 10 bis 14 Tagen) und Punkt 10., im Internet abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) und sind in der bisher veröffentlichten verwaltungsgerichtlichen Judikatur nahezu einhellig geteilt worden (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 30.9.2020 - 7 L 1939/20 -, juris Rn. 24; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 16.9.2020, a.a.O., Rn. 52 f.; VG Regensburg, Beschl. v. 3.9.2020 - RN 14 S 20.1917 -, juris Rn. 44; a.A. zu den Konsequenzen wohl VG Schleswig, Beschl. v. 27.8.2020 - 1 B 111/20 -, juris Rn. 41 bis 43: 10 bis 12 Tage Absonderung seien ausreichend).
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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 109/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,8106
OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 109/20 (https://dejure.org/2020,8106)
OVG Bremen, Entscheidung vom 22.04.2020 - 1 B 109/20 (https://dejure.org/2020,8106)
OVG Bremen, Entscheidung vom 22. April 2020 - 1 B 109/20 (https://dejure.org/2020,8106)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)
  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilanträge der Karstadt Sports GmbH und zweier Restaurantketten gegen die Coronaverordnung ... - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1067/20

    Betriebsuntersagung für Gaststätten während des ersten Lockdowns der

    Das Recht der Gefahrenabwehr kann mit sprachlich vergleichsweise offen gefassten Ermächtigungen gerade deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich auskommen, weil die auf Tatbestandsseite typischerweise verwendeten Gefahrenbegriffe und die auf der Rechtsfolgenseite maßgeblichen Leitlinien des Opportunitäts- und des Verhältnismäßigkeitsprinzips von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisiert sind und gegebenenfalls verfassungskonform ausgelegt und angewandt werden können (vgl. Senat, Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 - VBlBW 2005, 138; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris; jeweils m.w.N.).

    In einer solchen Lage konnten Schutzmaßnahmen dem Grunde nach zunächst ohne Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt auf eine Generalklausel wie § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG i.d.F. vom 10.02.2020 und vom 27.03.2020 gestützt werden (im Ergebnis insoweit ebenso ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - 18/20 - juris, und v. 19.05.2021- 110/20 - juris; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 11.11.2020 - 13 B 1635/20.NE - juris; Guckelberger, NVwZ-Extra 9a/2020, S. 8; Brocker, NVwZ 2020, 1485 ; Rixen, NJW 2020, 1097 : "bis auf Weiteres, solange die akute - hoch dynamische und entwicklungsoffene - Krise anhält"; Poscher, a.a.O., Kap. 4, Rn. 43, m.w.N.; Gerhardt, a.a.O., § 28 Rn. 7, m.w.N.; tendenziell ebenso Gärditz/Abdulsalam, GSZ 2020, 108 ; skeptisch dagegen Siegel, NVwZ 2020, 577 : "fraglich, ob die wohl massivsten Grundrechtseingriffe in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland auf eine "dünne" Generalklausel gestützt werden [können]"; ähnlich - allerdings aufbauend auf einer nur fragmentarischen und selektiven Berücksichtigung des damaligen Stands der Rechtsprechung und des Regelungsgehalts von § 28 Abs. 1 IfSG a.F. - Volkmann, NJW 2020, 3153 : "bloße Fassade einer (genügenden) Ermächtigungsgrundlage"; teilweise a.A. und abl.

    Die verfassungsrechtliche, dem Parlamentsvorbehalt geschuldete Notwendigkeit, diese Entscheidung zu treffen, war auch nicht dadurch bereits entfallen, dass der Bundesgesetzgeber mit dem "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 27.03.2020 das Infektionsschutzgesetz in Kenntnis der bereits zuvor bundesweit erfolgten Schließungen von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben - wie eingangs (oben unter a)) ausgeführt - geändert hatte (so aber wohl zunächst BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 17; ähnlich OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris Rn. 28, mit der Erwägung, der Gesetzgeber habe durch die zum 28.03.2020 erfolgte "Einfügung" - tatsächlich allerdings nur redaktionelle Verschiebung - des Halbsatzes "sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten" die Ermächtigungsgrenzen "insoweit hinreichend bestimmt gefasst, dass sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote - die in besonders erheblichem Maß in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 GG und Art. 11 Abs. 1 GG eingreifen - von der Befugnis umfasst sein könnten").

    Ein Zusammentreffen der Gäste im Eingangsbereich, der Garderobe oder in den Sanitäranlagen kann ebenfalls nicht vollkommen ausgeschlossen werden (vgl. dazu schon Senat, Beschl. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - juris; dazu auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20 - juris Rn. 46).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20

    Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Das Recht der Gefahrenabwehr kann mit sprachlich vergleichsweise offen gefassten Ermächtigungen gerade deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich auskommen, weil die auf Tatbestandsseite typischerweise verwendeten Gefahrenbegriffe und die auf der Rechtsfolgenseite maßgeblichen Leitlinien des Opportunitäts- und des Verhältnismäßigkeitsprinzips von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisiert sind und gegebenenfalls verfassungskonform ausgelegt und angewandt werden können (vgl. Senat, Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 - VBlBW 2005, 138; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris; jeweils m.w.N.).

    In einer solchen Lage konnten Schutzmaßnahmen dem Grunde nach zunächst ohne Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt auf eine Generalklausel wie § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG i.d.F. vom 10.02.2020 und vom 27.03.2020 gestützt werden (im Ergebnis insoweit ebenso ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - 18/20 - juris, und v. 19.05.2021- 110/20 - juris; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 11.11.2020 - 13 B 1635/20.NE - juris; Guckelberger, NVwZ-Extra 9a/2020, S. 8; Brocker, NVwZ 2020, 1485 ; Rixen, NJW 2020, 1097 : "bis auf Weiteres, solange die akute - hoch dynamische und entwicklungsoffene - Krise anhält"; Poscher, a.a.O., Kap. 4, Rn. 43, m.w.N.; Gerhardt, a.a.O., § 28 Rn. 7, m.w.N.; tendenziell ebenso Gärditz/Abdulsalam, GSZ 2020, 108 ; skeptisch dagegen Siegel, NVwZ 2020, 577 : "fraglich, ob die wohl massivsten Grundrechtseingriffe in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland auf eine "dünne" Generalklausel gestützt werden [können]"; ähnlich - allerdings aufbauend auf einer nur fragmentarischen und selektiven Berücksichtigung des damaligen Stands der Rechtsprechung und des Regelungsgehalts von § 28 Abs. 1 IfSG a.F. - Volkmann, NJW 2020, 3153 : "bloße Fassade einer (genügenden) Ermächtigungsgrundlage"; teilweise a.A. und abl.

    Die verfassungsrechtliche, dem Parlamentsvorbehalt geschuldete Notwendigkeit, diese Entscheidung zu treffen, war auch nicht dadurch bereits entfallen, dass der Bundesgesetzgeber mit dem "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 27.03.2020 das Infektionsschutzgesetz in Kenntnis der bereits zuvor bundesweit erfolgten Schließungen von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben - wie eingangs (oben unter a)) ausgeführt - geändert hatte (so aber wohl zunächst BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 17; ähnlich OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris Rn. 28, mit der Erwägung, der Gesetzgeber habe durch die zum 28.03.2020 erfolgte "Einfügung" - tatsächlich allerdings nur redaktionelle Verschiebung - des Halbsatzes "sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten" die Ermächtigungsgrenzen "insoweit hinreichend bestimmt gefasst, dass sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote - die in besonders erheblichem Maß in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 GG und Art. 11 Abs. 1 GG eingreifen - von der Befugnis umfasst sein könnten").

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1079/20

    Betriebsuntersagung für Parfümerien während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Das Recht der Gefahrenabwehr kann mit sprachlich vergleichsweise offen gefassten Ermächtigungen gerade deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich auskommen, weil die auf Tatbestandsseite typischerweise verwendeten Gefahrenbegriffe und die auf der Rechtsfolgenseite maßgeblichen Leitlinien des Opportunitäts- und des Verhältnismäßigkeitsprinzips von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisiert sind und gegebenenfalls verfassungskonform ausgelegt und angewandt werden können (vgl. Senat, Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 - VBlBW 2005, 138; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris; jeweils m.w.N.).

    In einer solchen Lage konnten Schutzmaßnahmen dem Grunde nach zunächst ohne Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt auf eine Generalklausel wie § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG i.d.F. vom 10.02.2020 und vom 27.03.2020 gestützt werden (im Ergebnis insoweit ebenso ThürVerfGH, Urt. v. 01.03.2021 - 18/20 - juris, und v. 19.05.2021- 110/20 - juris; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 11.11.2020 - 13 B 1635/20.NE - juris; Guckelberger, NVwZ-Extra 9a/2020, S. 8; Brocker, NVwZ 2020, 1485 ; Rixen, NJW 2020, 1097 : "bis auf Weiteres, solange die akute - hoch dynamische und entwicklungsoffene - Krise anhält"; Poscher, a.a.O., Kap. 4, Rn. 43, m.w.N.; Gerhardt, a.a.O., § 28 Rn. 7, m.w.N.; tendenziell ebenso Gärditz/Abdulsalam, GSZ 2020, 108 ; skeptisch dagegen Siegel, NVwZ 2020, 577 : "fraglich, ob die wohl massivsten Grundrechtseingriffe in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland auf eine "dünne" Generalklausel gestützt werden [können]"; ähnlich - allerdings aufbauend auf einer nur fragmentarischen und selektiven Berücksichtigung des damaligen Stands der Rechtsprechung und des Regelungsgehalts von § 28 Abs. 1 IfSG a.F. - Volkmann, NJW 2020, 3153 : "bloße Fassade einer (genügenden) Ermächtigungsgrundlage"; teilweise a.A. und abl.

    Die verfassungsrechtliche, dem Parlamentsvorbehalt geschuldete Notwendigkeit, diese Entscheidung zu treffen, war auch nicht dadurch bereits entfallen, dass der Bundesgesetzgeber mit dem "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 27.03.2020 das Infektionsschutzgesetz in Kenntnis der bereits zuvor bundesweit erfolgten Schließungen von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben - wie eingangs (oben unter a)) ausgeführt - geändert hatte (so aber wohl zunächst BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 17; ähnlich OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - OVG 1 B 111/20 - juris Rn. 28, mit der Erwägung, der Gesetzgeber habe durch die zum 28.03.2020 erfolgte "Einfügung" - tatsächlich allerdings nur redaktionelle Verschiebung - des Halbsatzes "sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten" die Ermächtigungsgrenzen "insoweit hinreichend bestimmt gefasst, dass sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote - die in besonders erheblichem Maß in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 GG und Art. 11 Abs. 1 GG eingreifen - von der Befugnis umfasst sein könnten").

  • VGH Hessen, 30.04.2020 - 8 B 1074/20

    Untersagung des Gastronomiebetriebs innerhalb eines Warenhauses wird nicht außer

    Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Restaurantbetreiber vermag der Senat darin nicht zu sehen (vgl. im Ergebnis ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. April 2020 - 2 B 128/20 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 22. April 2020 1 B 109/20 -, oberverwaltunsggericht.bremen.de/aktuelles, Pressemitteilung vom 23. April 2020).
  • OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20

    Schließung von Shisha-Bars nach der Siebten Corona-Verordnung (Bremen) -

    Der Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung (Umstellung von der Fünften auf die Siebte Coronaverordnung) unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 109/20, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 13.11.2020 - 1 B 353/20

    Anordnung der Schließung von Wettbüros und Wettannahmestellen (CoronaVO) -

    Der Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung (Umstellung von der Neunzehnten auf die Zwanzigste Coronaverordnung) unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) und der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 20 m.w.N. und Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 109/20, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 347/20

    Zwanzigste Coronaverordnung; Schließung von Gastronomiebetrieben - Coronavirus;

    Der Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung (Umstellung von der Neunzehnten auf die Zwanzigste Coronaverordnung) unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) und der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 20 m.w.N. und Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 109/20, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 16.11.2020 - 1 B 345/20
    Der Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung (Umstellung von der Neunzehnten auf die Zwanzigste Coronaverordnung) unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) und der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 20 m.w.N. und Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 109/20, juris Rn. 11 m.w.N.).
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