Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 03.03.1997

Rechtsprechung
   BVerwG, 07.04.1997 - 1 B 118.96   

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BVerwG, 07.04.1997 - 1 B 118.96 (https://dejure.org/1997,3402)
BVerwG, Entscheidung vom 07.04.1997 - 1 B 118.96 (https://dejure.org/1997,3402)
BVerwG, Entscheidung vom 07. April 1997 - 1 B 118.96 (https://dejure.org/1997,3402)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für einen Kosovo-Albaner - Begriff der "besonderen Härte"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 19 Abs. 1 S. 2
    Ausländerrecht - Begriff der "besonderen Härte" i.S. von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AuslG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1997, 835
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.12.1997 - 1 C 14.96

    Erschwerung des Umgangsrechts keine besondere Härte iSd AuslG 1990 § 19 Abs 1 Nr

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1997 - 1 B 118.96
    Insoweit hat der Kläger Revision eingelegt (Az.: BVerwG 1 C 14.96).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1995 - 1 S 568/95

    Ausländer - Besondere Härte - Wiederkehren - Gesamtbetrachtung bei Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1997 - 1 B 118.96
    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG nur dann anzunehmen ist, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Ausreisepflicht den Ehegatten ungleich härter trifft als andere Ausländer in derselben Situation (vgl. VGH Kassel, Beschluß vom 26. April 1994 - 13 TH 2676/93 - InfAuslR 1994, 313 ; VGH Mannheim, Beschluß vom 26. Oktober 1995 - 1 S 568/95 - VBlBW 1996, 195 ; OVG Hamburg, Beschluß vom 16. Februar 1995 - Bs V 380/94 - InfAuslR 1995, 293 ; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 140; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 1996, § 19 AuslG Rn. 6; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 19 AuslG Rn. 6; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: September 1996, § 19 AuslG Rn. 17; Igstadt in: GK-AuslR, Stand: Februar 1997, § 19 AuslG Rn. 44).
  • BVerwG, 30.05.1994 - 1 B 207.93

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach mindestens dreijähriger

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1997 - 1 B 118.96
    Diese Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG, wonach nicht schon jede Härte genügt, sondern eine Besonderheit hinzukommen muß, durch die eine über die dem Gesetz immanente allgemeine Härte hinausgehende Härte deswegen begründet wird, weil der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfaßten Fällen annähernd gleicht (Beschluß vom 30. Mai 1994 - BVerwG 1 B 207.93 - Buchholz 402.240 § 16 AuslG 1990 Nr. 2).
  • VGH Hessen, 26.04.1994 - 13 TH 2676/93

    Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts

    Auszug aus BVerwG, 07.04.1997 - 1 B 118.96
    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG nur dann anzunehmen ist, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Ausreisepflicht den Ehegatten ungleich härter trifft als andere Ausländer in derselben Situation (vgl. VGH Kassel, Beschluß vom 26. April 1994 - 13 TH 2676/93 - InfAuslR 1994, 313 ; VGH Mannheim, Beschluß vom 26. Oktober 1995 - 1 S 568/95 - VBlBW 1996, 195 ; OVG Hamburg, Beschluß vom 16. Februar 1995 - Bs V 380/94 - InfAuslR 1995, 293 ; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 140; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 1996, § 19 AuslG Rn. 6; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 19 AuslG Rn. 6; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: September 1996, § 19 AuslG Rn. 17; Igstadt in: GK-AuslR, Stand: Februar 1997, § 19 AuslG Rn. 44).
  • BVerwG, 25.06.1997 - 1 B 236.96

    Ausländerrecht - Begriff der außergewöhnlichen Härte in § 22 AuslG

    Diese Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zum Begriff der besonderen Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG (Beschluß vom 7. April 1997 - BVerwG 1 B 118.96 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1998 - 13 S 1588/97

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten - Vermeidung einer

    Eine besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG a.F. ist mit Blick auf das gesetzliche Regelungsziel nur anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Ausreisepflicht den Ehegatten ungleich härter trifft als andere Ausländer in derselben Situation (BVerwG, Beschl. v. 7.4.1997 - 1 B 118.96 -, AuAS 1997, 206 m.w.Nachw.).

    Insoweit gilt entsprechendes wie bei der Auslegung des gleichlautenden Begriffs in § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG (BVerwG, Beschl. v. 7.4.1997, a.a.O.).

    Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Umstände sind gewachsene Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet und nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG a.F. auch solche erheblichen Nachteile zu berücksichtigen, die dem Ehegatten wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebietes drohen (BVerwG, Beschl. v. 7.4.1997, a.a.O. m.w.Nachw.).

    Nachteile, die sich für den Ausländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus den dortigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, können aber keine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG a.F. begründen, da sie nicht - wie von § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG a.F. gefordert - mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Zusammenhang stehen (BVerwG, Beschl. v. 7.4.1997, a.a.O.; Senatsurteil v. 12.3.1996, EzAR 023, Nr. 7).

    Soweit die Antragstellerin sich im übrigen auf die allgemein schwierigen Lebensbedingungen in ihrer Heimat beruft, handelt es sich nicht um Nachteile, die im Zusammenhang mit der Auflösung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.4.1997, a.a.O.; Senatsurteil v. 12.3.1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01

    Aufenthaltserlaubnis (Recht auf Wiederkehr); gesicherter Lebensunterhalt;

    Hierdurch würde dieser Ausländer ungleich härter getroffen als andere Ausländer in vergleichbarer Situation (vgl. dazu auch Beschluss vom 7. April 1997 - BVerwG 1 B 118.96 - Buchholz 402.240 § 19 AuslG Nr. 3 = DÖV 1997, 835).
  • VGH Hessen, 30.07.2013 - 6 B 1170/13

    Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG

    Eine besondere Härte setzt voraus, dass der Ausländer durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.1997 - 1 B 118/96 -, AuAS 1997, 206).
  • BVerwG, 22.12.1997 - 1 C 14.96

    Ausreisefrist; Abschiebungsandrohung; Ausreisepflicht; Ankündigung der

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision insoweit hat der Senat durch Beschluß vom 7. April 1997 - BVerwG 1 B 118.96 - zurückgewiesen.
  • VG Stuttgart, 10.07.2018 - 11 K 17477/17

    Verlängerung der familiären Aufenthaltserlaubnis; unterbrochene Ehebestandszeit;

    Erforderlich ist jedoch, dass der nachgezogene Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.04.1997 - 1 B 118/96 - AuAS 1997, 206).
  • VGH Bayern, 14.06.2016 - 10 CS 16.638

    Rückkehrverpflichtung wegen Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft

    Zudem müsste der ausländische Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen werden als andere Ausländer, die nach kurzer Aufenthaltszeit Deutschland verlassen müssen (BVerwG, U. v. 7.4.1997 - 1 B 118.96 - AuAS 1997, 206).
  • VG Schleswig, 17.05.2022 - 11 B 3/22
    Zusätzlich ist erforderlich, dass im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ausreisepflicht den Ehegatten ungleich härter trifft als andere Ausländer in derselben Situation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.1997 - 1 B 118/96 -, juris, Rn. 7; vgl. auch Zeitler in HTK-AuslR, aaO, Rn. 6 m. w. N.).

    Zwar ist berücksichtigungsfähig, ob dem Ausländer aufgrund der Herkunft aus fremden Rechts- und Kulturkreisen im Falle der Rückkehr erhebliche Nachteile wegen des Scheiterns der Ehe drohen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.1997 - 1 B 118/96 -, juris, Rn. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 13 S 2194/01

    Ehebestandszeit - Altfall; Härtefallregelung

    Daraus folge zugleich, dass andere Nachteile im Heimatland, die nicht wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern wegen der dortigen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse drohen, nicht zur Begründung einer besonderen Härte herangezogen werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.3.1997 - 1 B 118.96 -, DÖV 1997, 835).
  • OVG Niedersachsen, 21.06.1999 - 11 M 2236/99

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten wegen außergewöhnlicher Härte;

    Denn die Anerkennung eines Härtefalls beruht gerade darauf, dass den ausländischen Ehegatten die Pflicht, das Bundesgebiet verlassen zu müssen, ungleich härter trifft als andere Ausländer (BVerwG, Beschl. v. 7.4.1997 - BVerwG 1 B 118.96 -, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 3; Hailbronner, a.a.O., § 19 Rdnr. 6 b; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 19 Rdnr. 17 a).

    Nachteile im Heimatland, die nicht wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft drohen, können nicht zur Begründung einer besonderen Härte herangezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 7.4.1997, a.a.O.).

  • VG München, 26.02.2019 - M 4 K 17.5983

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Trennung

  • OVG Brandenburg, 24.10.2003 - 4 B 329/03

    D (A), Abgelehnte Asylbewerber, Deutschverheiratung, Ehescheidung,

  • VG Saarlouis, 02.03.2012 - 10 K 831/11

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; eigenständiges Aufenthaltsrecht des

  • VG Gießen, 24.07.2003 - 7 G 1796/03

    Härtefall - gewachsene Bindungen, Integrationsleistungen

  • VG München, 01.03.2011 - M 4 K 09.5758

    Ausländerrecht; Kosovo; nachträgliche Befristung Aufenthaltserlaubnis; keine

  • VGH Bayern, 15.02.2010 - 19 CS 09.3105

    Ermöglichung des weiteren Aufenthalts des Ehegatten zur Vermeidung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2000 - 19 B 1784/99

    Anfechtung einer Abschiebungsandrohung im Wege des einstweilgen Rechtsschutzes;

  • VGH Bayern, 22.05.2012 - 19 CS 12.465

    Geltendmachen des Rechts zum Daueraufenthalt-EG in einem Mitgliedstaat, in dem

  • VGH Bayern, 06.06.2008 - 19 CS 08.1166

    Besondere Härte bei Aufgabe einer Existenzgrundlage im Inland; angemessene

  • VG Sigmaringen, 13.09.2004 - 6 K 1434/04

    Härtefall im Sinne von § 19 Abs 1 S 2 AuslG 1990; Ausweisung wegen Falschangaben

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2004 - 19 B 1010/04

    Bestandsdauer einer ehelichen Lebensgemeinschaft i.R. der Erteilung einer

  • VGH Bayern, 06.03.2003 - 10 ZB 03.199

    Ausschluss des unabhängigen Aufenthaltsrechts eines Ehegatten nach Aufhebung der

  • VG Kassel, 17.09.2003 - 4 G 1593/03
  • VGH Bayern, 27.09.2012 - 19 CS 12.1647

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges Aufenthaltsrecht;

  • VG Schleswig, 03.12.2019 - 11 B 172/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung einer

  • VG München, 05.08.2008 - M 4 S 08.3399

    2-jähriges Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.v. § 31 Abs. 1 Nr. 1

  • VG Freiburg, 27.01.2003 - 6 K 2425/02

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht - unzumutbare Härte

  • VG München, 19.08.2009 - M 24 S 09.3242

    Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; Eheliche Lebensgemeinschaft; Eigenständiges

  • VG München, 29.05.2009 - M 4 S 09.2088

    Ausländerrecht; eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten; besondere Härte

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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.03.1997 - 1 B 118.96   

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BVerwG, Entscheidung vom 03.03.1997 - 1 B 118.96 (https://dejure.org/1997,13865)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 1997 - 1 B 118.96 (https://dejure.org/1997,13865)
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  • DÖV 1997, 835
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2002 - 13 S 2194/01

    Ehebestandszeit - Altfall; Härtefallregelung

    Daraus folge zugleich, dass andere Nachteile im Heimatland, die nicht wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern wegen der dortigen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse drohen, nicht zur Begründung einer besonderen Härte herangezogen werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.3.1997 - 1 B 118.96 -, DÖV 1997, 835).
  • VG Sigmaringen, 13.09.2004 - 6 K 1434/04

    Härtefall im Sinne von § 19 Abs 1 S 2 AuslG 1990; Ausweisung wegen Falschangaben

    Auf die frühere Auslegung des Begriffs der "besonderen Härte" durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.3.1997 - 1 B 118.96 -, DÖV 1997, 835) - zwischenzeitlich verwandte der Gesetzgeber auch den strengeren Begriff der "außergewöhnlichen Härte" (vgl. Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997, BGBl. I S. 2584) - kann zur näheren Bestimmung einer "besonderen Härte" mit Blick auf die erneut geänderte Gesetzesfassung nicht mehr uneingeschränkt zurückgegriffen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2002 - 13 S 2194/01 -, InfAuslR 2003, 190; OVG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2003 - 4 B 329/03 -, AuAS 2004, 38).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2004 - 19 B 1010/04

    Bestandsdauer einer ehelichen Lebensgemeinschaft i.R. der Erteilung einer

    BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - 1 B 118.96 -, DÖV 1997, 835, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2004 - 19 B 1812/02 - und 4. Februar 2004 - 19 B 1358/02 -.
  • VG Kassel, 17.09.2003 - 4 G 1593/03
    Da das Gesetz seit dem 01.06.2000 die besondere Härte ausdrücklich lediglich an die Rückkehrverpflichtung selbst anknüpft, kommt es nicht mehr darauf an, dass die drohenden erheblichen Beeinträchtigungen auf den Umstand der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzuführen sind (so zur alten Rechtslage noch BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 1 B 118.96 -, DÖV 1997, 835; Hess. VGH, Beschluss vom 26.04.1994 - 13 TH 2676/93 -, InfAuslR 1994, 313).
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