Rechtsprechung
VG Magdeburg, 20.02.2017 - 1 B 12/17 |
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 20.02.2017 - 1 B 12/17
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2017 - 3 M 51/17
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2017 - 3 M 240/17
Bindungswirkung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO; Ersetzung eines …
Der in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein den Ausgangsbescheid betreffende Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 27. Februar 2017 (Az.: 1 B 12/17 HAL) steht dem Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. April 2017, insbesondere der unter Ziffer 8 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides, nicht entgegen.Auf diesen neuen Streitgegenstand kann sich die Bindungswirkung des gerichtlichen Eilbeschlusses vom 27. Februar 2017 (Az.: 1 B 12/17 HAL) nur ausnahmsweise für den Fall erstrecken, dass die Widerspruchsbehörde den durch das Verwaltungsgericht als nicht vollziehbar erklärten Bescheid durch einen inhaltsgleichen und für sofort vollziehbar erklärten Bescheid ersetzt hätte, um die Wirkung des gerichtlichen Beschlusses zu unterlaufen (VGH BW, Beschluss vom 5. März 1991 - 5 S 323/91 -, juris; OVG RP…, Beschluss vom 10. Mai 2011, a. a. O.).
Nach alledem stellt sich die Frage der Abgabe an "geeignete" Personen nicht (mehr) im hiesigen Verfahren und auch der vom Verwaltungsgericht im ersten Eilverfahren (Az.: 1 B 12/17 HAL) bemängelte betreuungslose Zustand der Tiere kann nicht (mehr) eintreten.
Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 1 B 12/17 HAL) zu den dokumentierten Haltungsmängeln detailliert ausgeführt und festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot für landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich Pferden als solche gegeben seien (vgl. Beschlussabdruck Seite 3 bis 5).
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 3 L 125/21
Kosten für die Unterbringung und Versteigerung von Tieren
Mit seinem weiteren Vorbringen, die durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eingetretene Verzögerung habe nur einen Monat betragen und sei daher völlig unmaßgeblich, orientiert sich der Kläger allein an dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2017 - 1 B 12/17 -).