Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 20.06.2019

Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 10.04.2019 - 1 B 12/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,9591
VG Lüneburg, 10.04.2019 - 1 B 12/19 (https://dejure.org/2019,9591)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 10.04.2019 - 1 B 12/19 (https://dejure.org/2019,9591)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 10. April 2019 - 1 B 12/19 (https://dejure.org/2019,9591)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,9591) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligem Cannabiskonsum

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2017 - 12 ME 49/17

    Ansehen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Einnahme gelegentlich

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.04.2019 - 1 B 12/19
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 32 und 36) davon aus, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene - anders als hier - Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18 -, juris Rn. 16 f.).

    Personen, die gelegentlich Cannabis einnehmen und zwischen dessen Konsum und dem Fahren von Kraftfahrzeugen nicht trennen, sind nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel ohne Weiteres, insbesondere ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung auf ihr Trennungsvermögen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, selbst wenn nur eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss feststeht (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18 -, juris Rn. 7).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 7.3.2017 - 10 S 328/17, juris Rn. 4), des OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.6.2017 - OVG 1 S 27.17 -, juris Rn. 10); des OVG Bremen, Beschl. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18, juris Rn. 17); des Oberverwaltungsgerichts Hamburg - Beschl. v. 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 -, juris Rn. 23; des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 21.9.2017 - 2 D 1471/17 -, juris Rn. 12); des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 15.3.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 143 ff.), des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 1.3.2018 - 10 B 10060/18 -, juris Rn. 9); des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 26.1.2018 - 3 B 384/17 -, juris Rn. 7; des OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18, juris Rn. 7 und des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (Beschl. v. 27.6.2018 - 4 MB 45/18 -, juris Rn. 5) und hält an ihrer Rechtsprechung fest.

    Denn angesichts der Gefahren für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr, die von einem Kraftfahrer ausgehen, der sich - wie der Antragsteller - als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, müssen solche privaten Belange zurückstehen (vgl. hierzu auch: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 9, und Beschl. v. 21.10.2011 - 12 ME 185/11 -, juris Rn. 9).

  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.04.2019 - 1 B 12/19
    Eine "gelegentliche" Einnahme von Cannabis im Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV ist bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen, wenn sie einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 20; Bayerischer VGH, Urt. v. 10.4.2018 - 11 BV 18.259 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.3.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.6.2012 - 12 ME 31/12 -, juris Rn. 6, und Beschl. v. 4.12.2008 - 12 ME 298/08 -, juris Rn. 10).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 32 und 36) davon aus, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene - anders als hier - Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18 -, juris Rn. 16 f.).

    Dies rechtfertigt nach der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Annahme der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.9.2008 - 12 ME 227/08 -, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 15.11.2017 - 4 Bs 180/17

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Beweislast für Gelegentlichkeit des

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.04.2019 - 1 B 12/19
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann bereits bei THC-Werten, die den Wert von 1 ng/ml übersteigen, auf einen zeitnahen Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einem mangelnden Vermögen zur Trennung des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeuges geschlossen werden, ohne dass es auf die Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen ankommt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.9.2008 - 12 ME 227/08 -, juris Rn. 5; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18 -, juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 27.6.2018 - 4 MB 45/18 -, juris Rn. 6; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 -, Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.12.2017 - 16 B 390/17 -, juris Rn. 3).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 7.3.2017 - 10 S 328/17, juris Rn. 4), des OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.6.2017 - OVG 1 S 27.17 -, juris Rn. 10); des OVG Bremen, Beschl. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18, juris Rn. 17); des Oberverwaltungsgerichts Hamburg - Beschl. v. 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 -, juris Rn. 23; des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 21.9.2017 - 2 D 1471/17 -, juris Rn. 12); des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 15.3.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 143 ff.), des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 1.3.2018 - 10 B 10060/18 -, juris Rn. 9); des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 26.1.2018 - 3 B 384/17 -, juris Rn. 7; des OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18, juris Rn. 7 und des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (Beschl. v. 27.6.2018 - 4 MB 45/18 -, juris Rn. 5) und hält an ihrer Rechtsprechung fest.

    Die (absehbaren) Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung muss jeder Betroffene hinnehmen, wenn - wie hier - hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.3.2004 - 1 M 2/04 -, juris Rn. 33; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschl. v. 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 -, juris Rn. 30).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2018 - 3 M 290/18

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligen Cannabiskonsum

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.04.2019 - 1 B 12/19
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann bereits bei THC-Werten, die den Wert von 1 ng/ml übersteigen, auf einen zeitnahen Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einem mangelnden Vermögen zur Trennung des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeuges geschlossen werden, ohne dass es auf die Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen ankommt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.9.2008 - 12 ME 227/08 -, juris Rn. 5; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18 -, juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 27.6.2018 - 4 MB 45/18 -, juris Rn. 6; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 -, Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.12.2017 - 16 B 390/17 -, juris Rn. 3).

    Personen, die gelegentlich Cannabis einnehmen und zwischen dessen Konsum und dem Fahren von Kraftfahrzeugen nicht trennen, sind nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel ohne Weiteres, insbesondere ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung auf ihr Trennungsvermögen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, selbst wenn nur eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss feststeht (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18 -, juris Rn. 7).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 7.3.2017 - 10 S 328/17, juris Rn. 4), des OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.6.2017 - OVG 1 S 27.17 -, juris Rn. 10); des OVG Bremen, Beschl. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18, juris Rn. 17); des Oberverwaltungsgerichts Hamburg - Beschl. v. 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 -, juris Rn. 23; des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 21.9.2017 - 2 D 1471/17 -, juris Rn. 12); des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 15.3.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 143 ff.), des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 1.3.2018 - 10 B 10060/18 -, juris Rn. 9); des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 26.1.2018 - 3 B 384/17 -, juris Rn. 7; des OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18, juris Rn. 7 und des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (Beschl. v. 27.6.2018 - 4 MB 45/18 -, juris Rn. 5) und hält an ihrer Rechtsprechung fest.

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2008 - 12 ME 227/08

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.04.2019 - 1 B 12/19
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann bereits bei THC-Werten, die den Wert von 1 ng/ml übersteigen, auf einen zeitnahen Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einem mangelnden Vermögen zur Trennung des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeuges geschlossen werden, ohne dass es auf die Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen ankommt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.9.2008 - 12 ME 227/08 -, juris Rn. 5; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18 -, juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 27.6.2018 - 4 MB 45/18 -, juris Rn. 6; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 -, Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.12.2017 - 16 B 390/17 -, juris Rn. 3).

    Dies rechtfertigt nach der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Annahme der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.9.2008 - 12 ME 227/08 -, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.).

  • BVerwG, 26.02.2009 - 3 C 1.08

    Cannabis; regelmäßiger Cannabiskonsum; gelegentlicher Cannabiskonsum;

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.04.2019 - 1 B 12/19
    Nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 FeV ist die Fahreignung bei einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis im Regelfall (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 FeV sowie BVerwG, Urt. v. 26.2.2009 - 3 C 1.08 -, juris Rn. 20) nicht gegeben, bei gelegentlicher Einnahme ist sie nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV nur dann gegeben, sofern Konsum und Fahren getrennt werden und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.

    Besondere Umstände, die es - abweichend vom Regelfall der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV - ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen ließen, von einer fortbestehenden Fahreignung des Antragstellers auszugehen (vgl. dazu auch Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 zur FeV; BVerwG, Urt. v. 26.2.2009 - 3 C 1.08 -, juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.6.2009 - 12 ME 112/09 -, juris Rn. 9) liegen hier nicht vor.

  • OVG Niedersachsen, 10.09.2014 - 8 ME 87/14

    Anordnung des Sofortvollzugs einer wohnsitzbeschränkenden Auflage

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.04.2019 - 1 B 12/19
    Ist die sofortige Vollziehung von der Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend angeordnet worden, so entscheidet das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf der Grundlage einer eigenen Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 - 7 VR 5.14 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.9.2014 - 8 ME 87/14 -, juris Rn. 2).

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes für sich allein nur das allgemeine Interesse an seiner Vollziehung begründet, nicht aber zugleich auch deren, für die behördliche Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche Dringlichkeit (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 27.4.2005 - 1 BvR 223/05 -, NVwZ 2005, 1303; Beschl. v. 18.7.1973, - 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382, 402; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.9.2014, a.a.O.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 757 f. m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - 16 A 432/16

    Bisheriger Grenzwert für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr bestätigt

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.04.2019 - 1 B 12/19
    Eine "gelegentliche" Einnahme von Cannabis im Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV ist bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen, wenn sie einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 20; Bayerischer VGH, Urt. v. 10.4.2018 - 11 BV 18.259 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.3.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.6.2012 - 12 ME 31/12 -, juris Rn. 6, und Beschl. v. 4.12.2008 - 12 ME 298/08 -, juris Rn. 10).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 7.3.2017 - 10 S 328/17, juris Rn. 4), des OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.6.2017 - OVG 1 S 27.17 -, juris Rn. 10); des OVG Bremen, Beschl. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18, juris Rn. 17); des Oberverwaltungsgerichts Hamburg - Beschl. v. 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 -, juris Rn. 23; des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 21.9.2017 - 2 D 1471/17 -, juris Rn. 12); des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 15.3.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 143 ff.), des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 1.3.2018 - 10 B 10060/18 -, juris Rn. 9); des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 26.1.2018 - 3 B 384/17 -, juris Rn. 7; des OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18, juris Rn. 7 und des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (Beschl. v. 27.6.2018 - 4 MB 45/18 -, juris Rn. 5) und hält an ihrer Rechtsprechung fest.

  • OVG Bremen, 30.04.2018 - 2 B 75/18

    Fahrerlaubnisentziehung - Cannabis, Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis,

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.04.2019 - 1 B 12/19
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 32 und 36) davon aus, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene - anders als hier - Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18 -, juris Rn. 16 f.).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 7.3.2017 - 10 S 328/17, juris Rn. 4), des OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.6.2017 - OVG 1 S 27.17 -, juris Rn. 10); des OVG Bremen, Beschl. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18, juris Rn. 17); des Oberverwaltungsgerichts Hamburg - Beschl. v. 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 -, juris Rn. 23; des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 21.9.2017 - 2 D 1471/17 -, juris Rn. 12); des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 15.3.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 143 ff.), des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 1.3.2018 - 10 B 10060/18 -, juris Rn. 9); des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 26.1.2018 - 3 B 384/17 -, juris Rn. 7; des OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18, juris Rn. 7 und des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (Beschl. v. 27.6.2018 - 4 MB 45/18 -, juris Rn. 5) und hält an ihrer Rechtsprechung fest.

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2018 - 4 MB 45/18

    Fahreignung bei Cannabiskonsum

    Auszug aus VG Lüneburg, 10.04.2019 - 1 B 12/19
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann bereits bei THC-Werten, die den Wert von 1 ng/ml übersteigen, auf einen zeitnahen Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einem mangelnden Vermögen zur Trennung des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeuges geschlossen werden, ohne dass es auf die Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen ankommt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.9.2008 - 12 ME 227/08 -, juris Rn. 5; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18 -, juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 27.6.2018 - 4 MB 45/18 -, juris Rn. 6; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 -, Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.12.2017 - 16 B 390/17 -, juris Rn. 3).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 7.3.2017 - 10 S 328/17, juris Rn. 4), des OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.6.2017 - OVG 1 S 27.17 -, juris Rn. 10); des OVG Bremen, Beschl. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18, juris Rn. 17); des Oberverwaltungsgerichts Hamburg - Beschl. v. 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 -, juris Rn. 23; des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 21.9.2017 - 2 D 1471/17 -, juris Rn. 12); des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 15.3.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 143 ff.), des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 1.3.2018 - 10 B 10060/18 -, juris Rn. 9); des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 26.1.2018 - 3 B 384/17 -, juris Rn. 7; des OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18, juris Rn. 7 und des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (Beschl. v. 27.6.2018 - 4 MB 45/18 -, juris Rn. 5) und hält an ihrer Rechtsprechung fest.

  • OVG Niedersachsen, 21.10.2011 - 12 ME 185/11
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2004 - 1 M 2/04

    Fahrerlaubnis; Entziehung; Drogen; Betäubungsmittel; Konsum; Amphetamin;

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2008 - 12 ME 298/08

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine unter Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • OVG Niedersachsen, 10.05.2010 - 13 ME 181/09

    Anforderungen an die Begründung einer lebensmittelrechtlichen Anordnung zur

  • OVG Niedersachsen, 30.06.2009 - 12 ME 112/09

    Kraftfahrungeeignetheit bei Konsum harter Drogen, hier Kokain; unsubstantiierte

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2012 - 12 ME 31/12

    Anforderungen an den Nachweis einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis auch bei

  • BVerwG, 19.12.2014 - 7 VR 5.14

    Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Erschütterungsschutz; einstweiliger Rechtsschutz

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2017 - 10 S 328/17

    Keine Kraftfahreignung bei THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum

  • VGH Bayern, 25.04.2017 - 11 BV 17.33

    Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss

  • OVG Niedersachsen, 23.12.2016 - 12 ME 186/16
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 1 S 27.17

    Folgerung des gelegentlichen Konsums aus eingereichtem ärztlichen Gutachten;

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 13 ME 173/17

    Anordnung einer aufenthaltsrechtlichen Meldepflicht; Erheblichkeit der mit dem

  • VGH Hessen, 21.09.2017 - 2 D 1471/17

    Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2018 - 7 ME 110/17

    Verletzung von Anliegerrechten bei Teileinziehung des Gebietes des Osnabrücker

  • OVG Sachsen, 26.01.2018 - 3 B 384/17

    Cannabis; Fahreignung; medizinisch-psychologisches Gutachten; gelegentliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.03.2018 - 10 B 10060/18

    Nichteignung zum Führen von KFZ bei einer Fahrt nach gelegentlichem

  • VGH Bayern, 10.04.2018 - 11 BV 18.259

    Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei gelegentlichem Konsum von Cannabis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2017 - 16 B 390/17

    Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 12.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,25119
BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 12.19 (https://dejure.org/2019,25119)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.2019 - 1 B 12.19 (https://dejure.org/2019,25119)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 2019 - 1 B 12.19 (https://dejure.org/2019,25119)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,25119) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 6 Abs. 3, § 18; BeschV § 21; AEUV Art. 56
    "Vander Elst-Visum"; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Drittstaatsangehöriger; Entsendung; Niederlassung; Niederlassungsfreiheit; Visum

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 49 AEUV, Art 56 AEUV, § 18 AufenthG, § 6 Abs 3 AufenthG, § 21 BeschV
    "Vander Elst-Visum" für einen drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer zur Erbringung einer Dienstleistung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU

  • Wolters Kluwer

    Erteilung eines "Vander Elst-Visum" für drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer; Erbringung einer Dienstleistung durch Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU; Unionsrechtlicher Begriff der Dienstleistung

  • rewis.io

    "Vander Elst-Visum" für einen drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer zur Erbringung einer Dienstleistung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erteilung eines "Vander Elst-Visum" für drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer; Erbringung einer Dienstleistung durch Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU; Unionsrechtlicher Begriff der Dienstleistung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die einzelfallbezogene Rechtsfrage - und die Vorlagepflicht an den EuGH

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Vander Elst-Visum" - für Dienstleistungen durch einen Drittstaatsangehörigen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 11.12.2003 - C-215/01

    DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE VERSTÖSST GEGEN DIE

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 12.19
    Der unionsrechtliche Begriff der Dienstleistung umfasst nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH in Abgrenzung zum Niederlassungsrecht alle Dienstleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat nicht in stabiler und kontinuierlicher Weise, sondern nur vorübergehend erbracht werden (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - C-215/01, Schnitzer - Rn. 27 und vom 19. Juli 2012 - C-470/11, SIA Garkalns - Rn. 27).

    Die Prüfung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit nach den vom EuGH aufgestellten Kriterien den für eine Dienstleistung erforderlichen vorübergehenden Charakter aufweist, obliegt den nationalen Gerichten (EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - C-215/01, Schnitzer - Rn. 33 und vom 19. Juli 2012 - C-470/11, SIA Garkalns - Rn. 30 f.).

    Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 ff. AEUV (früher: Art. 49 ff. EG-Vertrag) in Abgrenzung zum Niederlassungsrecht in Art. 49 ff. AEUV (früher: Art. 43 ff. EG-Vertrag) ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit entweder der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit unterfällt (EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 - Rn. 20) und die Vorschriften über die Dienstleistungen gegenüber denen über das Niederlassungsrecht subsidiär sind, weil für die Dienstleistungsfreiheit schon nach dem Wortlaut des Art. 56 Abs. 1 AEUV erforderlich ist, dass der Erbringer und der Empfänger der betreffenden Dienstleistung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten "ansässig" sind und weil nach Art. 57 AEUV die Vorschriften über die Dienstleistungen nur Anwendung finden, wenn die Vorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anwendbar sind ("unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit"; vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 - Rn. 22; s.a. Urteile vom 12. Dezember 1996 - C-3/95 [ECLI:EU:C:1996:487], Reisebüro Broede - Rn. 19, vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 [ECLI:EU:C:2003:662], Schnitzer - Rn. 26 und vom 11. März 2010 - C-384/08 [ECLI:EU:C:2010:133], Attanasio - Rn. 39).

    Soweit die Leistungserbringung in diesem Mitgliedstaat nicht stabil und kontinuierlich ist, sondern vorübergehend bleibt, fällt dies weiterhin unter die Vorschriften des Kapitels über die Dienstleistungen (EuGH, Urteile vom 13. Februar 2003 - C-131/01 [ECLI:EU:C:2003:96], Kommission/Italien - Rn. 23 und vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 - Rn. 27).

    Dabei kommt es nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH für den vorübergehenden Charakter der Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat nicht nur auf die Dauer der Leistung, sondern auch auf ihre Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität an und schließt der vorübergehende Charakter der Leistung für den Dienstleistenden nicht die Möglichkeit aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 - Rn. 26 f.; s.a. Urteile vom 12. Dezember 1996 - C-3/95 - Rn. 21 und vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 - Rn. 28).

    Folglich reicht allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen mehr oder weniger häufig oder regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht aus, um ihn als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 - Rn. 30 bis 32; s.a. Urteile vom 10. Mai 2012 - C-357/10 bis 359/10 - Rn. 32, vom 19. Juli 2012 - C-470/11 - Rn. 28 und vom 30. April 2014 - C-475/12 [ECLI:EU:C:2014:285], UPC DTH Sàrl - Rn. 74 f.).

    Zudem weist der EuGH selbst darauf hin, dass die Prüfung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit hiernach den für eine Dienstleistung erforderlichen vorübergehenden Charakter aufweist, den nationalen Gerichten obliegt, die den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls dahingehend zu würdigen haben, ob ein Unternehmen in Anwendung der vom EuGH aufgestellten Grundsätze in einem Mitgliedstaat über eine Infrastruktur verfügt, aufgrund derer es als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen ist (EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2013 - C-215/01 - Rn. 33 und vom 19. Juli 2012 - C-470/11 - Rn. 30 f.).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 12.19
    Der unionsrechtliche Begriff der Dienstleistung umfasst nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH in Abgrenzung zum Niederlassungsrecht alle Dienstleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat nicht in stabiler und kontinuierlicher Weise, sondern nur vorübergehend erbracht werden (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - C-215/01, Schnitzer - Rn. 27 und vom 19. Juli 2012 - C-470/11, SIA Garkalns - Rn. 27).

    Die Prüfung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit nach den vom EuGH aufgestellten Kriterien den für eine Dienstleistung erforderlichen vorübergehenden Charakter aufweist, obliegt den nationalen Gerichten (EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - C-215/01, Schnitzer - Rn. 33 und vom 19. Juli 2012 - C-470/11, SIA Garkalns - Rn. 30 f.).

    Diese erfassen alle Dienstleistungen, die nicht in stabiler und kontinuierlicher Weise von einem Berufsdomizil/einer Niederlassung im Empfängermitgliedstaat aus angeboten werden (EuGH, Urteile vom 29. April 2004 - C-171/02 [ECLI:EU:C:2004:270], Kommission/Portugal - Rn. 25, vom 10. Mai 2012 - C-357/10 bis 359/10 [ECLI:EU:C:2012:283], Duomo Gpa u.a. - Rn. 31 und vom 19. Juli 2012 - C-470/11 [ECLI:EU:C:2012:505], SIA Garkalns - Rn. 27).

    Folglich reicht allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen mehr oder weniger häufig oder regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht aus, um ihn als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 - Rn. 30 bis 32; s.a. Urteile vom 10. Mai 2012 - C-357/10 bis 359/10 - Rn. 32, vom 19. Juli 2012 - C-470/11 - Rn. 28 und vom 30. April 2014 - C-475/12 [ECLI:EU:C:2014:285], UPC DTH Sàrl - Rn. 74 f.).

    Zudem weist der EuGH selbst darauf hin, dass die Prüfung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit hiernach den für eine Dienstleistung erforderlichen vorübergehenden Charakter aufweist, den nationalen Gerichten obliegt, die den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls dahingehend zu würdigen haben, ob ein Unternehmen in Anwendung der vom EuGH aufgestellten Grundsätze in einem Mitgliedstaat über eine Infrastruktur verfügt, aufgrund derer es als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen ist (EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2013 - C-215/01 - Rn. 33 und vom 19. Juli 2012 - C-470/11 - Rn. 30 f.).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 12.19
    Er kann dem vorlegenden Gericht nur Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu beurteilen (stRspr, vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 [ECLI:EU:C:1995:411], Gebhard - Rn. 19).

    Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 ff. AEUV (früher: Art. 49 ff. EG-Vertrag) in Abgrenzung zum Niederlassungsrecht in Art. 49 ff. AEUV (früher: Art. 43 ff. EG-Vertrag) ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit entweder der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit unterfällt (EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 - Rn. 20) und die Vorschriften über die Dienstleistungen gegenüber denen über das Niederlassungsrecht subsidiär sind, weil für die Dienstleistungsfreiheit schon nach dem Wortlaut des Art. 56 Abs. 1 AEUV erforderlich ist, dass der Erbringer und der Empfänger der betreffenden Dienstleistung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten "ansässig" sind und weil nach Art. 57 AEUV die Vorschriften über die Dienstleistungen nur Anwendung finden, wenn die Vorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anwendbar sind ("unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit"; vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 - Rn. 22; s.a. Urteile vom 12. Dezember 1996 - C-3/95 [ECLI:EU:C:1996:487], Reisebüro Broede - Rn. 19, vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 [ECLI:EU:C:2003:662], Schnitzer - Rn. 26 und vom 11. März 2010 - C-384/08 [ECLI:EU:C:2010:133], Attanasio - Rn. 39).

    Der unionsrechtliche Begriff der Niederlassung ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein sehr weiter Begriff, der für Angehörige eines Mitgliedstaats die Möglichkeit impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Union im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 - Rn. 23 bis 25; s.a. Urteile vom 12. Dezember 1996 - C-3/95 - Rn. 20, vom 14. September 2006 - C-386/04 [ECLI:EU:C:2006:568], Stauffer - Rn. 18, vom 11. Oktober 2007 - C-451/05 [ECLI:EU:C:2007:594], ELISA - Rn. 59, vom 11. März 2010 - C-384/08 - Rn. 36 und vom 26. Oktober 2010 - C-97/09 [ECLI:EU:C:2010:632], Schmelz - Rn. 37).

    Dabei kommt es nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH für den vorübergehenden Charakter der Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat nicht nur auf die Dauer der Leistung, sondern auch auf ihre Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität an und schließt der vorübergehende Charakter der Leistung für den Dienstleistenden nicht die Möglichkeit aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 - Rn. 26 f.; s.a. Urteile vom 12. Dezember 1996 - C-3/95 - Rn. 21 und vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 - Rn. 28).

  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 12.19
    Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 ff. AEUV (früher: Art. 49 ff. EG-Vertrag) in Abgrenzung zum Niederlassungsrecht in Art. 49 ff. AEUV (früher: Art. 43 ff. EG-Vertrag) ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit entweder der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit unterfällt (EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 - Rn. 20) und die Vorschriften über die Dienstleistungen gegenüber denen über das Niederlassungsrecht subsidiär sind, weil für die Dienstleistungsfreiheit schon nach dem Wortlaut des Art. 56 Abs. 1 AEUV erforderlich ist, dass der Erbringer und der Empfänger der betreffenden Dienstleistung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten "ansässig" sind und weil nach Art. 57 AEUV die Vorschriften über die Dienstleistungen nur Anwendung finden, wenn die Vorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anwendbar sind ("unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit"; vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 - Rn. 22; s.a. Urteile vom 12. Dezember 1996 - C-3/95 [ECLI:EU:C:1996:487], Reisebüro Broede - Rn. 19, vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 [ECLI:EU:C:2003:662], Schnitzer - Rn. 26 und vom 11. März 2010 - C-384/08 [ECLI:EU:C:2010:133], Attanasio - Rn. 39).

    Der unionsrechtliche Begriff der Niederlassung ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein sehr weiter Begriff, der für Angehörige eines Mitgliedstaats die Möglichkeit impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Union im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 - Rn. 23 bis 25; s.a. Urteile vom 12. Dezember 1996 - C-3/95 - Rn. 20, vom 14. September 2006 - C-386/04 [ECLI:EU:C:2006:568], Stauffer - Rn. 18, vom 11. Oktober 2007 - C-451/05 [ECLI:EU:C:2007:594], ELISA - Rn. 59, vom 11. März 2010 - C-384/08 - Rn. 36 und vom 26. Oktober 2010 - C-97/09 [ECLI:EU:C:2010:632], Schmelz - Rn. 37).

    Dabei kommt es nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH für den vorübergehenden Charakter der Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat nicht nur auf die Dauer der Leistung, sondern auch auf ihre Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität an und schließt der vorübergehende Charakter der Leistung für den Dienstleistenden nicht die Möglichkeit aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 - Rn. 26 f.; s.a. Urteile vom 12. Dezember 1996 - C-3/95 - Rn. 21 und vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 - Rn. 28).

  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 12.19
    Der unionsrechtliche Begriff der Niederlassung ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein sehr weiter Begriff, der für Angehörige eines Mitgliedstaats die Möglichkeit impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Union im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 - Rn. 23 bis 25; s.a. Urteile vom 12. Dezember 1996 - C-3/95 - Rn. 20, vom 14. September 2006 - C-386/04 [ECLI:EU:C:2006:568], Stauffer - Rn. 18, vom 11. Oktober 2007 - C-451/05 [ECLI:EU:C:2007:594], ELISA - Rn. 59, vom 11. März 2010 - C-384/08 - Rn. 36 und vom 26. Oktober 2010 - C-97/09 [ECLI:EU:C:2010:632], Schmelz - Rn. 37).

    Eine ständige Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat muss nicht die Form einer Zweigniederlassung oder Agentur angenommen haben (EuGH, Urteile vom 11. Oktober 2007 - C-451/05, - Rn. 59 und vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 [ECLI:EU:C:2010:504], Stoß u.a. - Rn. 59); sie muss sich aber auf der Grundlage objektiver und nachprüfbarer Anhaltspunkte feststellen lassen, die sich u.a. auf das Ausmaß des greifbaren Vorhandenseins in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen beziehen (EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - C-97/09 - Rn. 38).

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 12.19
    Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 ff. AEUV (früher: Art. 49 ff. EG-Vertrag) in Abgrenzung zum Niederlassungsrecht in Art. 49 ff. AEUV (früher: Art. 43 ff. EG-Vertrag) ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit entweder der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit unterfällt (EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 - Rn. 20) und die Vorschriften über die Dienstleistungen gegenüber denen über das Niederlassungsrecht subsidiär sind, weil für die Dienstleistungsfreiheit schon nach dem Wortlaut des Art. 56 Abs. 1 AEUV erforderlich ist, dass der Erbringer und der Empfänger der betreffenden Dienstleistung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten "ansässig" sind und weil nach Art. 57 AEUV die Vorschriften über die Dienstleistungen nur Anwendung finden, wenn die Vorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anwendbar sind ("unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit"; vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 - Rn. 22; s.a. Urteile vom 12. Dezember 1996 - C-3/95 [ECLI:EU:C:1996:487], Reisebüro Broede - Rn. 19, vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 [ECLI:EU:C:2003:662], Schnitzer - Rn. 26 und vom 11. März 2010 - C-384/08 [ECLI:EU:C:2010:133], Attanasio - Rn. 39).

    Der unionsrechtliche Begriff der Niederlassung ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein sehr weiter Begriff, der für Angehörige eines Mitgliedstaats die Möglichkeit impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Union im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 - Rn. 23 bis 25; s.a. Urteile vom 12. Dezember 1996 - C-3/95 - Rn. 20, vom 14. September 2006 - C-386/04 [ECLI:EU:C:2006:568], Stauffer - Rn. 18, vom 11. Oktober 2007 - C-451/05 [ECLI:EU:C:2007:594], ELISA - Rn. 59, vom 11. März 2010 - C-384/08 - Rn. 36 und vom 26. Oktober 2010 - C-97/09 [ECLI:EU:C:2010:632], Schmelz - Rn. 37).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 12.19
    Der unionsrechtliche Begriff der Niederlassung ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein sehr weiter Begriff, der für Angehörige eines Mitgliedstaats die Möglichkeit impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Union im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 - Rn. 23 bis 25; s.a. Urteile vom 12. Dezember 1996 - C-3/95 - Rn. 20, vom 14. September 2006 - C-386/04 [ECLI:EU:C:2006:568], Stauffer - Rn. 18, vom 11. Oktober 2007 - C-451/05 [ECLI:EU:C:2007:594], ELISA - Rn. 59, vom 11. März 2010 - C-384/08 - Rn. 36 und vom 26. Oktober 2010 - C-97/09 [ECLI:EU:C:2010:632], Schmelz - Rn. 37).

    Eine ständige Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat muss nicht die Form einer Zweigniederlassung oder Agentur angenommen haben (EuGH, Urteile vom 11. Oktober 2007 - C-451/05, - Rn. 59 und vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 [ECLI:EU:C:2010:504], Stoß u.a. - Rn. 59); sie muss sich aber auf der Grundlage objektiver und nachprüfbarer Anhaltspunkte feststellen lassen, die sich u.a. auf das Ausmaß des greifbaren Vorhandenseins in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen beziehen (EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - C-97/09 - Rn. 38).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-357/10

    Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 12.19
    Diese erfassen alle Dienstleistungen, die nicht in stabiler und kontinuierlicher Weise von einem Berufsdomizil/einer Niederlassung im Empfängermitgliedstaat aus angeboten werden (EuGH, Urteile vom 29. April 2004 - C-171/02 [ECLI:EU:C:2004:270], Kommission/Portugal - Rn. 25, vom 10. Mai 2012 - C-357/10 bis 359/10 [ECLI:EU:C:2012:283], Duomo Gpa u.a. - Rn. 31 und vom 19. Juli 2012 - C-470/11 [ECLI:EU:C:2012:505], SIA Garkalns - Rn. 27).

    Folglich reicht allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen mehr oder weniger häufig oder regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht aus, um ihn als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 - Rn. 30 bis 32; s.a. Urteile vom 10. Mai 2012 - C-357/10 bis 359/10 - Rn. 32, vom 19. Juli 2012 - C-470/11 - Rn. 28 und vom 30. April 2014 - C-475/12 [ECLI:EU:C:2014:285], UPC DTH Sàrl - Rn. 74 f.).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-475/12

    Die Mitgliedstaaten können überwachen, ob Unternehmen, die, obwohl sie in einem

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 12.19
    Folglich reicht allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen mehr oder weniger häufig oder regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht aus, um ihn als in diesem Mitgliedstaat niedergelassen anzusehen (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 - Rn. 30 bis 32; s.a. Urteile vom 10. Mai 2012 - C-357/10 bis 359/10 - Rn. 32, vom 19. Juli 2012 - C-470/11 - Rn. 28 und vom 30. April 2014 - C-475/12 [ECLI:EU:C:2014:285], UPC DTH Sàrl - Rn. 74 f.).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2019 - 1 B 12.19
    Eine ständige Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat muss nicht die Form einer Zweigniederlassung oder Agentur angenommen haben (EuGH, Urteile vom 11. Oktober 2007 - C-451/05, - Rn. 59 und vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 [ECLI:EU:C:2010:504], Stoß u.a. - Rn. 59); sie muss sich aber auf der Grundlage objektiver und nachprüfbarer Anhaltspunkte feststellen lassen, die sich u.a. auf das Ausmaß des greifbaren Vorhandenseins in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen beziehen (EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - C-97/09 - Rn. 38).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-221/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen"

  • EuGH, 29.04.2004 - C-171/02

    Kommission / Portugal

  • BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 51.18

    Zur Auslegung von Art. 4 EUGrdRCh

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 22.11.2018 - C-625/17

    Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56

  • EuGH, 13.02.2003 - C-131/01

    Kommission / Italien

  • VG Potsdam, 02.11.2020 - 8 L 660/20
    Deutsche Behörden und Gerichte sind bei der Erteilung eines Vander Elst-Visums unionsrechtlich nicht daran gehindert, zu kontrollieren, ob der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit eröffnet ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2019 - 1 B 12.19 -, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2018 - OVG 6 B 7.18 -, juris, Rn. 29, 34).

    Eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit, ab der die Erbringung einer Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als eine Dienstleistung im Sinne vom Art. 56, 57 AEUV angesehen werden kann, kennt das Unionsrecht nicht (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 -, Schnitzer, juris, Rn. 28, 31; Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 -, Gebhard, juris Rn. 26 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2019, a.a.O., Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2018, a.a.O., Rn. 40).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2019 - 4 A 1334/17

    Kraftfahrer, die tierische Nebenprodukte entsorgen, werden durch das

    vgl. EuGH, Urteil vom 30.11.1995 - C-55/94 -, NJW 1996, 579 = juris, Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 20.6.2019 - 1 B 12.19 -, juris, Rn. 5.
  • VGH Bayern, 23.11.2023 - 19 CS 23.1442

    Rechtmäßige Ausweisung eines albanischen Staatsangehörigen mit kroatischem

    Im Übrigen steht entgegen der Auffassung des Antragstellers auch die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV (dazu BVerwG, B.v. 20.6.2019 - 1 B 12.19 - juris Rn. 7 ff.) - auf die sich der Antragsteller als Drittstaatsangehöriger ohnehin nicht berufen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV, vgl. dazu Kluth in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 57 Rn. 38), sondern allenfalls seine Arbeitgeberin als in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen (Art. 54 AEUV, vgl. Kluth in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 57 Rn. 42; BVerwG, B.v. 20.6.2019 - 1 B 12.19 - juris Rn. 8) - der Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle einer Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§§ 53 ff. AufenthG) nicht entgegen.
  • OLG Hamm, 07.01.2020 - 4 U 88/18

    Unterlassung einer Werbung für Hilfe in Steuersachen

    Nach Art. 57 AEUV finden die Vorschriften über die Dienstleistungen nur Anwendung, wenn die Vorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anwendbar sind ("unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit"; vgl. EuGH a.a.O., Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2019 - 1 B 12/19, Rn. 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht