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BVerwG, 12.06.2003 - 1 B 125.03 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen revisiblen Rechts als Voraussetzung der Zulassung einer Revision - Gebiet von Berg-Karabach als geeignete Fluchtalternative - Asylrechtliche Einordnung von Berg-Karabach als zu Aserbaidschan gehörendes Inland - ...
Verfahrensgang
- OVG Schleswig-Holstein, 12.12.2002 - 1 L 253/01
- BVerwG, 12.06.2003 - 1 B 125.03
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 11.04.2003 - 1 B 82.03
Auszug aus BVerwG, 12.06.2003 - 1 B 125.03
Sie beruft sich zwar auf die Revisionsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Verfahrensmängel der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) und der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), legt aber die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt (vgl. auch den den Bevollmächtigten der Beigeladenen und den übrigen Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss vom 11. April 2003 - BVerwG 1 B 82.03).
- LSG Schleswig-Holstein, 04.03.2004 - L 1 B 23/04 Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens die wegen des Eilbedarfs notwendige summarische Überprüfung der Rechtslage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ergibt (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Juni 1999 - L 1 B 26/99 KR ER ; 2. September 2003 - L 1 B 5/03 KR ER ; 13. Februar 2004 - L 1 B 125/03 KR ER ).