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   BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02, 1 PKH 24.02   

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BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02, 1 PKH 24.02 (https://dejure.org/2002,567)
BVerwG, Entscheidung vom 31.07.2002 - 1 B 128.02, 1 PKH 24.02 (https://dejure.org/2002,567)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02, 1 PKH 24.02 (https://dejure.org/2002,567)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens - Grundsätzliche Rechtsfrage zu den rechtlichen Anforderungen an das wirtschaftliche Existenzminimum bei einer inländischen Fluchtalternative - Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung ...

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens; Grundsätzliche Rechtsfrage zu den rechtlichen Anforderungen an das wirtschaftliche Existenzminimum bei einer inländischen Fluchtalternative; Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung zu ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; AuslG § 51 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 1
    Irak, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, interne Fluchtalternative, Existenzminimum, Verfahrensmangel, Sachaufklärungspflicht, Nordirak, Sachverständigengutachten, eigene Sachkunde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90

    Asylantrag eines afghanischen Lehrers auf Grund staatlicher politischer

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02
    Ein verfolgungssicherer Ort bietet dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum danach grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (vgl. etwa Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145 = NVwZ-RR 1992, 109; Beschluss vom 24. März 1995 - BVerwG 9 B 747.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177 = NVwZ 1996, 85; Beschluss vom 9. Januar 1998 - BVerwG 9 B 1130.97 - ).

    Das ist nicht der Fall, wenn der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt (Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104; Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - a.a.O.), oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums" (Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 ; Beschluss vom 3. August 1989 - BVerwG 9 B 266.89 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 12).

  • BVerwG, 11.02.1999 - 9 B 381.98

    Aufklärungspflicht; Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung von

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02
    5 Es ist vom Berufungsgericht weder näher dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es über die erforderliche Sachkunde verfügt, selbst in Abweichung von den in Auftrag gegebenen Gutachten beurteilen zu können, dass die festgestellte Lebensmittelversorgung unter den im Nordirak herrschenden Bedingungen den Flüchtlingen eine ihr Existenzminimum sichernde Nahrungsaufnahme gewährleistet (zur Notwendigkeit des Belegs eigener Sachkunde des Tatsachengerichts vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2001 - BVerwG 1 B 206.00 - ; Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - InfAuslR 2000, 412; Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - ; Beschluss vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO, Nr. 42 = DVBl 1999, 1206; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 09.01.1998 - 9 B 1130.97

    Asyl - Existenzgefährdung - grundsätzliche Bedeutung - Bedarf

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02
    Ein verfolgungssicherer Ort bietet dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum danach grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (vgl. etwa Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145 = NVwZ-RR 1992, 109; Beschluss vom 24. März 1995 - BVerwG 9 B 747.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177 = NVwZ 1996, 85; Beschluss vom 9. Januar 1998 - BVerwG 9 B 1130.97 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2002 - A 2 S 712/01

    Inländische Fluchtalternative im Nordirak

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts schließen andere als durch die politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungsicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde (Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 m.w.N.; vgl. auch zum Verhältnis Nordirak/Zentralirak VGH Mannheim, Urteil vom 11. April 2002 - A 2 S 712/01 - ).
  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02
    Das ist nicht der Fall, wenn der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt (Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104; Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - a.a.O.), oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums" (Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 ; Beschluss vom 3. August 1989 - BVerwG 9 B 266.89 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 12).
  • BVerwG, 27.03.2000 - 9 B 518.99

    Ablehnung von Beweisanträgen; amtliche Auskunft; Sachverständigenbeweis; Zeuge;

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02
    5 Es ist vom Berufungsgericht weder näher dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es über die erforderliche Sachkunde verfügt, selbst in Abweichung von den in Auftrag gegebenen Gutachten beurteilen zu können, dass die festgestellte Lebensmittelversorgung unter den im Nordirak herrschenden Bedingungen den Flüchtlingen eine ihr Existenzminimum sichernde Nahrungsaufnahme gewährleistet (zur Notwendigkeit des Belegs eigener Sachkunde des Tatsachengerichts vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2001 - BVerwG 1 B 206.00 - ; Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - InfAuslR 2000, 412; Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - ; Beschluss vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO, Nr. 42 = DVBl 1999, 1206; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 24.03.1995 - 9 B 747.94

    Begründung der Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen dem Staat auf Grund einer

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02
    Ein verfolgungssicherer Ort bietet dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum danach grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (vgl. etwa Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145 = NVwZ-RR 1992, 109; Beschluss vom 24. März 1995 - BVerwG 9 B 747.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177 = NVwZ 1996, 85; Beschluss vom 9. Januar 1998 - BVerwG 9 B 1130.97 - ).
  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts schließen andere als durch die politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungsicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde (Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 m.w.N.; vgl. auch zum Verhältnis Nordirak/Zentralirak VGH Mannheim, Urteil vom 11. April 2002 - A 2 S 712/01 - ).
  • BVerwG, 10.06.1999 - 9 B 81.99
    Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02
    5 Es ist vom Berufungsgericht weder näher dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es über die erforderliche Sachkunde verfügt, selbst in Abweichung von den in Auftrag gegebenen Gutachten beurteilen zu können, dass die festgestellte Lebensmittelversorgung unter den im Nordirak herrschenden Bedingungen den Flüchtlingen eine ihr Existenzminimum sichernde Nahrungsaufnahme gewährleistet (zur Notwendigkeit des Belegs eigener Sachkunde des Tatsachengerichts vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2001 - BVerwG 1 B 206.00 - ; Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - InfAuslR 2000, 412; Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - ; Beschluss vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO, Nr. 42 = DVBl 1999, 1206; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 03.08.1989 - 9 B 266.89

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts -

    Auszug aus BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02
    Das ist nicht der Fall, wenn der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt (Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104; Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - a.a.O.), oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums" (Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 ; Beschluss vom 3. August 1989 - BVerwG 9 B 266.89 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 12).
  • BVerwG, 27.02.2001 - 1 B 206.00

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87

    Existenzgrundlage des Asylbewerbers - Verfolgung - Menschenwürdiges

  • OVG Niedersachsen, 28.07.2014 - 9 LB 2/13

    Feststellung eines Abschiebungsverbots gegenüber einem afghanischen

    Das ist nicht der Fall, wenn der Ausländer am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.2002 - 1 B 128.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326; Beschluss vom 21.5.2003 - 1 B 298.02, 1 PKH 72.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270).
  • BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 118.05

    Verfahrensrecht, Sachaufklärungspflicht, eigene Sachkunde, Krankheit,

    Das Tatsachengericht muss seine Entscheidung aber für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar begründen und gegebenenfalls angeben, woher es seine Sachkunde hat (vgl. etwa Beschlüsse vom 31. Juli 2002 BVerwG 1 B 128.02 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326, vom 5. Februar 2002 BVerwG 1 B 18.02 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 319, vom 27. März 2000 BVerwG 9 B 518.99 Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60, vom 27. Januar 2000 BVerwG 9 B 613.99 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 228 und vom 11. Februar 1999 BVerwG 9 B 381.98 Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42; jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2002 - A 1 S 29/99

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschiebungsschutz; Voraussetzungen eines

    Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2002 (1 B 128.02) die Entscheidung des Senats aufgehoben und das Streitverfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Hinsichtlich der Frage, ob für den aus dem Zentralirak stammenden Kläger eine inländische Fluchtalternative im Nordirak besteht und dort insbesondere eine wirtschaftliche Existenzmöglichkeit gegeben ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner zurückverweisenden Entscheidung vom 31. Juli 2002 (a.a.O.) ausgeführt, dass sich dem Senat eine weitere Sachaufklärung zu der Frage hätte aufdrängen müssen, ob für den Kläger im Nordirak eine ausreichende Lebensmittelversorgung gewährleistet ist.

    Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2002 (a.a.O.) dürfte trotz der auf die Lebensbedingungen des "Klägers" abstellenden Ausführungen (BA S. 6) nichts Abweichendes zu entnehmen sein.

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