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   BVerwG, 17.09.2005 - 1 B 13.05, (1 PKH 7.05)   

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BVerwG, 17.09.2005 - 1 B 13.05, (1 PKH 7.05) (https://dejure.org/2005,11097)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.2005 - 1 B 13.05, (1 PKH 7.05) (https://dejure.org/2005,11097)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 2005 - 1 B 13.05, (1 PKH 7.05) (https://dejure.org/2005,11097)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses; Rechtsschutzbedürfnis bei bestehender Duldung wegen fehlender Rückführungsmöglichkeiten; Verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes (AuslG); ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2005 - 1 B 13.05
    Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Berufungsbeschluss von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 BVerwG 1 C 2.01 (BVerwGE 114, 379) abweiche (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Die Beschwerde zieht aus dem zum Ausgangspunkt ihrer Rüge gemachten Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 (a.a.O., S. 386) einen zu weitgehenden Schluss, indem sie ihn auch auf den Fall einer ausländerrechtlichen Erlasslage erstrecken und Abschiebestopp-Erlasse nur dann als anderweitigen Schutz anerkennen will, wenn sie nicht allein wegen eines vorübergehenden faktischen Vollstreckungshindernisses, also wegen der tatsächlichen Undurchführbarkeit von Abschiebungen, erlassen worden sind.

    Unabhängig davon war die Frage, jedenfalls soweit sie sich auf den hier allein streitigen Duldungsschutz aufgrund eines Abschiebestopp-Erlasses der obersten Landesbehörden bezieht, durch die Entscheidung des Senats vom 12. Juli 2001, a.a.O., bereits geklärt (vgl. auch Beschlüsse vom 10. September 2002 BVerwG 1 B 26.02 und vom 28. August 2003 BVerwG 1 B 192.03 Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 6 und 7).

  • BVerwG, 28.08.2003 - 1 B 192.03

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Bestehen eines

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2005 - 1 B 13.05
    Unabhängig davon war die Frage, jedenfalls soweit sie sich auf den hier allein streitigen Duldungsschutz aufgrund eines Abschiebestopp-Erlasses der obersten Landesbehörden bezieht, durch die Entscheidung des Senats vom 12. Juli 2001, a.a.O., bereits geklärt (vgl. auch Beschlüsse vom 10. September 2002 BVerwG 1 B 26.02 und vom 28. August 2003 BVerwG 1 B 192.03 Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 6 und 7).
  • BVerwG, 10.09.2002 - 1 B 26.02

    Gewährung von Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2005 - 1 B 13.05
    Unabhängig davon war die Frage, jedenfalls soweit sie sich auf den hier allein streitigen Duldungsschutz aufgrund eines Abschiebestopp-Erlasses der obersten Landesbehörden bezieht, durch die Entscheidung des Senats vom 12. Juli 2001, a.a.O., bereits geklärt (vgl. auch Beschlüsse vom 10. September 2002 BVerwG 1 B 26.02 und vom 28. August 2003 BVerwG 1 B 192.03 Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 6 und 7).
  • BVerwG, 17.09.2005 - 1 PKH 7.05

    Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen auf Feststellung eines

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2005 - 1 B 13.05
    BVerwG 1 B 13.05 (1 PKH 7.05).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Denn die Gewährung eines Aufenthaltsrechts und die Möglichkeit seiner Verfestigung gehören nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation (Beschlüsse vom 17. September 2005 - BVerwG 1 B 13.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 2 und vom 23. August 2006 - BVerwG 1 B 60.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19).
  • BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung,

    Soweit die Beschwerde meint, dass wegen der nunmehr bei Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG im Regelfall vorgesehenen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG der Schutz durch eine anderweitige Erlasslage, die lediglich zu jeweils verlängerten Duldungen führe (nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für sechs Monate, BA S. 14), nicht mehr als gleichwertiger Schutz im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden könne und deshalb auch in diesen Fällen eine verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer "Schutzlücke" geboten sei, verkennt sie, dass es für den vergleichbar wirksamen Schutz im Sinne dieser Rechtsprechung nur auf die Schutzwirkung der Duldung bzw. eines Erlasses (jetzt nach § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG) im Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankommt, nicht aber auf Folgewirkungen im Hinblick auf eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts wie etwa einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung (vgl. schon zum alten Recht Beschluss vom 17. September 2005 BVerwG 1 B 13.05 Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 2 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1046/05

    Zur Auslegung des § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992 in der seit dem 01.01.2005

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anderweitiger Abschiebungsschutz (nur) gleichwertig, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AuslG (jetzt: § 60 a Abs. 1 AufenthG) hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erreichen könnte (BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, BVerwGE 114, 379, 384; insoweit bestätigend BVerwG, Beschluss vom 17.9.2005 - 1 B 13.05 (1 PKH 7.05) -, wonach es bei der Prüfung, ob die ausländerrechtliche Erlasslage einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, nur auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Duldung nach § 41 AsylVfG a.F. oder eines Erlasses nach § 54 AuslG im Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankommt).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1122/05

    Zur Auslegung des § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992 in der seit dem 01.01.2005

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anderweitiger Abschiebungsschutz (nur) gleichwertig, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AuslG (jetzt: § 60 a Abs. 1 AufenthG) hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erreichen könnte (BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, BVerwGE 114, 379, 384; insoweit bestätigend BVerwG, Beschluss vom 17.9.2005 - 1 B 13.05 (1 PKH 7.05) -, wonach es bei der Prüfung, ob die ausländerrechtliche Erlasslage einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, nur auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Duldung nach § 41 AsylVfG a.F. oder eines Erlasses nach § 54 AuslG im Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankommt).
  • VG Stuttgart, 26.06.2007 - A 6 K 92/07

    Abschiebungsschutz für irakische Staatsangehörige in Baden-Württemberg

    Das gilt allerdings nicht, wenn aus anderweitigen, nicht unter § 60 Abs. 2, 3, 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG oder § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG fallenden Gründen ein gleichwertiger Abschiebungsschutz besteht (siehe zur Definition der Gleichwertigkeit BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 a.a.O.; Beschluss vom 17.09.2005 -1 B 13.05 (PKH 7.05); siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.09.2004 a.a.O.).

    Die hiervon gleichfalls erfasste Klägerin steht im rechtlichen Ergebnis nicht schlechter als sie im Falle der Gewährung von Abschiebungsschutz durch einen Erlass nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG stünde ( inzwischen ständige Rechtsprechung, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.09.2004 a.a.O. mit weiterer Begründung; BVerwG, Beschluss vom 17.09.2005 - 1 B 13.05 (1 PKH 7.05) und BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60/06 (1 C 21/06)).

  • BVerwG, 29.03.2007 - 1 B 104.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung,

    Die Frage "a" bedarf keiner Klärung, da der Senat bereits entschieden hat, dass es für die Gleichwertigkeit des Schutzes im Sinne der Rechtsprechung nur auf die Schutzwirkung der Duldung oder des Erlasses im Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankommt, nicht aber auf Folgewirkungen im Hinblick auf eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts wie etwa einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung (vgl. Beschluss vom 23. August 2006 - BVerwG 1 B 60.06 - juris, Rn. 4; zum alten Recht schon Beschluss vom 17. September 2005 - BVerwG 1 B 13.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 2).
  • OVG Niedersachsen, 17.04.2007 - 10 LC 262/05

    Aussetzung einer Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem

    Diese Ausnahme kann ihre Rechtfertigung darin finden, dass der betroffene Ausländer selbst bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage für Leib und Leben in seinem Heimatstaat eine Änderung der Feststellung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 7 AufenthG dann nicht erreichen kann, wenn seine Abschiebung auf Grund eines Abschiebestopp-Erlasses nicht droht oder ein vergleichbarer Abschiebeschutz besteht (zu den Anforderungen eines vergleichbaren Abschiebeschutzes vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2005 - BVerwG 1 B 13.05 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 2).
  • VG Bayreuth, 19.11.2013 - B 3 K 13.30078

    Unionsrechtliche Abschiebungsverbote betreffend die Rückkehr einer Familie mit

    Denn die Gewährung eines Aufenthaltsrechts und die Möglichkeit seiner Verfestigung gehören nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation (Beschlüsse vom 17. September 2005 - BVerwG 1 B 13.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 2 und vom 23. August 2006 - BVerwG 1 B 60.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19.)".
  • VG Bayreuth, 19.11.2013 - B 3 K 13.30254

    Unionsrechtliche Abschiebungsverbote betreffend die Rückkehr einer Familie mit

    Denn die Gewährung eines Aufenthaltsrechts und die Möglichkeit seiner Verfestigung gehören nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation (Beschlüsse vom 17. September 2005 - BVerwG 1 B 13.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 2 und vom 23. August 2006 - BVerwG 1 B 60.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19.)".
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