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   BVerwG, 15.12.1955 - I B 130.55   

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https://dejure.org/1955,1099
BVerwG, 15.12.1955 - I B 130.55 (https://dejure.org/1955,1099)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1955 - I B 130.55 (https://dejure.org/1955,1099)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1955 - I B 130.55 (https://dejure.org/1955,1099)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.03.1955 - I C 149.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1955 - I B 130.55
    Dieser Begriff, mit dem die verfassungsmäßig gegebenen Möglichkeiten der Enteignung ausgeschöpft werden sollen, ist gleich dem des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 des Grundgesetzes (vgl. Urteil des Senatsvom 26. März 1955 - BVerwG I C 149.53 -) und somit ein revisibler Begriff.
  • BVerwG, 23.02.2000 - 6 C 5.99

    Grünes Licht für islamischen Religionsunterricht in Berlin

    Daß der Begriff des öffentlichen Wohls in einem landesrechtlichen Enteignungsgesetz revisibel ist, folgt aus dem Gesetzesbefehl des Bundesverfassungsrechts in Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist (vgl. Beschluß vom 15. Dezember 1955 - BVerwG 1 B 130.55 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 5).
  • BVerwG, 27.06.1969 - VII C 20.67

    Gebührenpflicht der Deutschen Bundesbahn für Genehmigungen auf Grund des

    Von denselben Erwägungen ausgehend, hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff des öffentlichen Wohles im Sinne des § 1 des bremischen Enteignungsgesetzes dem Begriff des Wohles der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 GG gleichgesetzt und als revisibel angesehen (Beschluß vom 15. Dezember 1955 - BVerwG I B 130.55 - [Buchholz BVerwG 406.39, § 1 brem.
  • BVerwG, 06.05.1971 - VIII C 106.69

    Abgrenzung zwischen Bundesrecht und Landesrecht - Ausnahme von der Besteuerung

    Dies gilt zwar nicht hinsichtlich solcher Begriffe, deren freie Regelung durch übergeordnetes Recht dem Landesgesetzgeber entzogen ist, wie dies z.B. im Urteil BVerwGE, 96 für den Begriff der politischen Partei und im Beschluß vom 15. Dezember 1955 - BVerwG I B 130.55 - (Buchholz 406.39, § 1 brem. Enteignungsgesetz Nr. 2) für den Begriff des - eine Enteignung rechtfertigenden - öffentlichen Wohls entschieden worden ist.
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