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   BVerwG, 11.09.1992 - 1 B 131.92   

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https://dejure.org/1992,3562
BVerwG, 11.09.1992 - 1 B 131.92 (https://dejure.org/1992,3562)
BVerwG, Entscheidung vom 11.09.1992 - 1 B 131.92 (https://dejure.org/1992,3562)
BVerwG, Entscheidung vom 11. September 1992 - 1 B 131.92 (https://dejure.org/1992,3562)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit Gewerbeuntersagung - Voraussetzungen der gwerberechtlichen Unzuverlässigkeit - Voraussetzungen der erweiterten Gewerbeuntersagung - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35 Abs. 1 S. 2
    Gewerberecht: Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbeuntersagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1992 - 1 B 131.92
    Daran fehlt es unter anderem, wenn eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge ausscheidet (vgl. Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9 ; Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 CB 2.81 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 38).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 CB 2.81

    Erweiterte Gewerbeuntersagung - Erforderlichkeit - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BVerwG, 11.09.1992 - 1 B 131.92
    Daran fehlt es unter anderem, wenn eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge ausscheidet (vgl. Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9 ; Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 CB 2.81 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 38).
  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9 ; Beschluss vom 11. September 1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116).
  • VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260

    Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit - Maßgeblicher

    Einer besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes bedarf eine erweiterte Gewerbeuntersagung auch dann nicht, wenn - wie vorliegend - die Steuerschulden vergleichsweise niedrig sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - juris); es bleibt auch in einem solchen Fall dabei, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris Rn. 14).
  • VG München, 19.07.2016 - M 16 K 15.5795

    Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen - Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Ausreichend für diese Annahme ist es, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder eine der genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; U. v. 2.2.1982 - 1 CB 2/81 - juris; B. v. 11.9.1992 - 1 B 131/92 - juris; B. v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris).
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