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   BVerwG, 16.09.2004 - 1 B 132.04   

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https://dejure.org/2004,9640
BVerwG, 16.09.2004 - 1 B 132.04 (https://dejure.org/2004,9640)
BVerwG, Entscheidung vom 16.09.2004 - 1 B 132.04 (https://dejure.org/2004,9640)
BVerwG, Entscheidung vom 16. September 2004 - 1 B 132.04 (https://dejure.org/2004,9640)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 Ausländergesetz (AuslG); Prognose einer extremen Allgemeingefahr m Abschiebungszielland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.03.1999 - 9 B 866.98

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Gewährung von

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2004 - 1 B 132.04
    Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzung, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen (Beschluss vom 23. März 1999 BVerwG 9 B 866.98 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, S. 4).

    Im Übrigen hängt es weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, wann von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist (Beschluss vom 23. März 1999, a.a.O., S. 4 f.).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Auszug aus BVerwG, 16.09.2004 - 1 B 132.04
    Nur wenn extreme Gefahren mit diesem erhöhten Wahrscheinlichkeitsgrad drohen, ist die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gerechtfertigt (Urteil vom 12. Juli 2001 BVerwG 1 C 5.01 BVerwGE 115, 1 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07

    Keine extreme Gefahrlage bei Rückkehr eines allein stehenden, arbeitsfähigen,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den früheren Regelungen der §§ 53 Abs. 6, 54 des Ausländergesetzes - AuslG - über den Abschiebungsschutz bei sogenannten allgemeinen Gefahren (vgl. BVerwG, 1 C 2.01, BVerwGE 114, 349), an der das Bundesverwaltungsgericht festhält (BVerwG, 10 B 47.07, juris), ist die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 AufenthG nur gerechtfertigt, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit (BVerwG, 1 B 291.03, juris) mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahr dergestalt begegnen würde, dass er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG zur Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, vgl. etwa 1 B 132.04, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 9.05

    Asylrecht; Aufenthaltsrecht; Afghanistan; Abschiebungsverbot; DVPA;

    Die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist nur gerechtfertigt, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 75 S. 123 f.) mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahr dergestalt begegnen würde, dass er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG zur entsprechenden Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, vgl. etwa Beschluss vom 16. September 2004 - 1 B 132.04 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 80 S. 133 f.).
  • VG Karlsruhe, 23.01.2008 - A 11 K 521/06

    Asylrecht: Extreme Gefahr aufgrund der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan

    Nur wenn extreme Gefahren mit diesem erhöhten Wahrscheinlichkeitsgrad landesweit drohen, ist die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG) gerechtfertigt (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2004 - 1 B 132/04 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 80 m.w.N. , Urt. v. 04.02.2004 - B 291/03 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 75 zitiert nach ; Reinhard Marx, Handbuch der Flüchtlingsanerkennung, § 42 Rdnr. 1 ff.).
  • VG Karlsruhe, 06.02.2008 - A 11 K 503/07

    Rückkehrgefahr bei finanzieller Zuwendung bezogen auf Afghanistan

    Nur wenn extreme Gefahren mit diesem erhöhten Wahrscheinlichkeitsgrad landesweit drohen, ist die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG) gerechtfertigt (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2004 - 1 B 132/04 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 80 m.w.N. ; Reinhard Marx, Handbuch der Flüchtlingsanerkennung, Kommentar, § 42 Rdnr. 1 ff.).

    Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (Beschl. v. 16.09.2004 - 1 B 132/04 -, a.a.O., m.w.N. zu § 53 Abs. 6 S. 1 u. 2 AuslG 1990) ist eine solche aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan dann nicht gegeben, wenn im Einzelfall mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass mit der Gewährung finanzieller Mittel der Entstehung einer extremen Gefahrenlage entgegengewirkt wird und deshalb die von der Rechtsprechung geforderte erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer extremen Gefahrenlage zu verneinen ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2006 - 12 B 11.05

    Asylrecht; Aufenthaltsrecht; Afghanistan; Abschiebungsverbot; tadschikischer

    cc) Die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist nur gerechtfertigt, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 75 S. 123 f.) mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahr dergestalt begegnen würde, dass er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG zur entsprechenden Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, vgl. etwa Beschluss vom 16. September 2004 - 1 B 132.04 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 80 S. 133 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2008 - 6 A 10751/07

    Extreme allgemeine Gefahrenlage bezüglich Rückkehr eines Afghanen;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den früheren Regelungen der §§ 53 Abs. 6, 54 des Ausländergesetzes - AuslG - über den Abschiebungsschutz bei sogenannten allgemeinen Gefahren (vgl. BVerwG, 1 C 2.01, BVerwGE 114, 349), an der das Bundesverwaltungsgericht festhält (BVerwG, 10 B 47.07, juris), ist die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 AufenthG nur gerechtfertigt, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit (BVerwG, 1 B 291.03, juris) mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahr dergestalt begegnen würde, dass er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG zur Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, vgl. etwa 1 B 132.04, juris).
  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 B 33.09

    Vorliegen von Abschiebungsverboten wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage

    Die Beschwerde versucht zwar, aus den Feststellungen des Berufungsgerichts über die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan sowie über die persönlichen Lebensumstände des Klägers abstrakte Rechtssätze herzuleiten, sie verkennt aber, dass die Frage, ob dem Kläger eine extreme Gefahr droht, das heißt ob er alsbald nach seiner Rückkehr dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt würde, vom Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten ist und sich damit einer weiteren abstrakten rechtlichen Klärung in einem Revisionsverfahren in der Regel entzieht (vgl. etwa Beschluss vom 16. September 2004 - BVerwG 1 B 132.04 - Buchholz 402.240 zu § 53 AuslG Nr. 80 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2008 - 6 A 10750/07

    Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den früheren Regelungen der §§ 53 Abs. 6, 54 des Ausländergesetzes - AuslG - über den Abschiebungsschutz bei sogenannten allgemeinen Gefahren (vgl. BVerwG, 1 C 2.01, BVerwGE 114, 349), an der das Bundesverwaltungsgericht festhält (BVerwG, 10 B 47.07, juris), ist die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 AufenthG nur gerechtfertigt, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit (BVerwG, 1 B 291 03, juris) mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahr dergestalt begegnen würde, dass er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG zur Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, vgl. etwa 1 B 132.04, juris).
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