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   BVerwG, 18.02.2004 - 1 B 14.04   

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https://dejure.org/2004,18326
BVerwG, 18.02.2004 - 1 B 14.04 (https://dejure.org/2004,18326)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.2004 - 1 B 14.04 (https://dejure.org/2004,18326)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 2004 - 1 B 14.04 (https://dejure.org/2004,18326)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör bei Entscheidung einer Instanz ohne mündliche Verhandlung - Möglichkeit des ausdrücklichen Verzichts auf eine mündliche Verhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2004 - 1 B 14.04
    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art keine Anwendung findet (vgl. hierzu und allgemein zur Zulässigkeit einer Entscheidung nach § 130 a VwGO und zum Gebot, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Urteil vom 14. März 2002 - BVerwG 1 C 15.01 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 58 und Beschluss vom 30. Januar 2003 - BVerwG 1 B 169.02 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 30.01.2003 - 1 B 169.02

    Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensmangel, rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2004 - 1 B 14.04
    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art keine Anwendung findet (vgl. hierzu und allgemein zur Zulässigkeit einer Entscheidung nach § 130 a VwGO und zum Gebot, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Urteil vom 14. März 2002 - BVerwG 1 C 15.01 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 58 und Beschluss vom 30. Januar 2003 - BVerwG 1 B 169.02 - jeweils m.w.N.).
  • VGH Hessen, 21.10.2005 - 7 UZ 2005/05

    Kroatien: Behandlung aller Erkrankungen gewährleistet - Umsetzungsfrist der

    Im Übrigen ist höchstrichterlich geklärt, dass bei Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention - wie Kroatien - eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates, die Konventionsrechte im Zielstaat der Abschiebung zu gewährleisten, nur dann besteht, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (BVerwG, U. v. 07.12.2004 - 1 B 14.04 - InfAuslR 2005, 276).
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