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   BVerwG, 22.09.1993 - 1 B 146.93   

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https://dejure.org/1993,6660
BVerwG, 22.09.1993 - 1 B 146.93 (https://dejure.org/1993,6660)
BVerwG, Entscheidung vom 22.09.1993 - 1 B 146.93 (https://dejure.org/1993,6660)
BVerwG, Entscheidung vom 22. September 1993 - 1 B 146.93 (https://dejure.org/1993,6660)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Gewerbeuntersagung - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 392
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.03.1991 - 1 B 10.91

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Gewerbeuntersagung wegen

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1993 - 1 B 146.93
    Sind diese Voraussetzungen in der Person des Gewerbetreibenden erfüllt, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, ein kleines Ladengeschäft zu führen (vgl. auch Beschluß vom 25. März 1991 - BVerwG 1 B 10.91 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 48).
  • BVerwG, 01.09.1992 - 1 B 163.92

    Gebühren und Kosten: Streitwertbemessung bei Anfechtung einer Gewerbeuntersagung

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1993 - 1 B 146.93
    Die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Betriebs beauftragte Person belastet hier nicht zusätzlich und bleibt daher bei der Wertfestsetzung ebenso außer Ansatz wie die unselbständige Regelung der Schließung des Betriebs und die unselbständige Zwangsgeldandrohung (vgl. Beschlüsse vom 1. September 1992 - BVerwG 1 B 163.92 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 64 und vom 29. Juni 1993 - BVerwG 1 B 96.93 -).
  • BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80

    Gewerberecht - Untersagung

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1993 - 1 B 146.93
    Der beschließende Senat hat bereits ausgesprochen, daß eine Gewerbeuntersagung, die zur Verhinderung der gewerblichen Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden erforderlich ist, grundsätzlich auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne ist; "nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden können" (Urteil vom 16. März 1902 BVerwG 1 C 124.80 - GewArch 1982, 303 ).
  • BVerwG, 03.02.1993 - 1 B 10.93

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Vorliegen einer

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1993 - 1 B 146.93
    Hinzu kommt das Interesse an der Aufhebung der erweiterten Gewerbeuntersagung, das der Senat mit 10.000 DM veranschlagt (Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 1 B 10.93 -).
  • BVerwG, 29.06.1993 - 1 B 96.93

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision unter dem Aspekt eines Fristlaufs -

    Auszug aus BVerwG, 22.09.1993 - 1 B 146.93
    Die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Betriebs beauftragte Person belastet hier nicht zusätzlich und bleibt daher bei der Wertfestsetzung ebenso außer Ansatz wie die unselbständige Regelung der Schließung des Betriebs und die unselbständige Zwangsgeldandrohung (vgl. Beschlüsse vom 1. September 1992 - BVerwG 1 B 163.92 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 64 und vom 29. Juni 1993 - BVerwG 1 B 96.93 -).
  • BVerwG, 25.10.1996 - 11 B 53.96

    Gewerberecht - Taxiunternehmer, Beurteilungszeitpunkt bei Widerruf einer

    Wie im Gewerberecht steht eine solche Untersagung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und Art. 12 GG in Einklang; allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann die Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. etwa Beschlüsse vom 22. September 1993 - BVerwG 1 B 146.93 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 56, vom 9. März 1994 - BVerwG 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114 und vom 8. Februar 1996 - BVerwG 1 B 19.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 63).
  • VG Stade, 02.09.2004 - 6 A 387/02

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung einer Klage gegen eine

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Gewerbeuntersagung, die zur Verhinderung der gewerblichen Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden erforderlich ist, grundsätzlich auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne; "nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbots mit Erfolg erhoben werden können" (BVerwG, Beschluss vom 22.09.1993 - 1 B 146.93 - GewArch 1993, 117).
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