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   BVerwG, 28.04.1982 - 1 B 148.81   

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BVerwG, 28.04.1982 - 1 B 148.81 (https://dejure.org/1982,1102)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.1982 - 1 B 148.81 (https://dejure.org/1982,1102)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 1982 - 1 B 148.81 (https://dejure.org/1982,1102)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1982, 683
  • DVBl 1982, 842
  • DÖV 1982, 990
 
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Wird zitiert von ... (36)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 11 S 714/15

    Feststellung des Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Begriff der Einreise;

    Es genügt, wenn er später während des Aufenthalts im Ausland eintritt (BVerwG, Beschluss vom 28.04.1982 -1 B 148.81 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

    Für die Beurteilung ist nicht allein auf den inneren Willen des Ausländers abzustellen; maßgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (Beschlüsse vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 148.81 - und vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 135.88 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 2 und 4).
  • VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05

    Nichterlöschen einer Aufenthaltserlaubnis wegen Haft in Guantanamo/Kuba

    Das Bundesverwaltungsgericht führte in diesem Zusammenhang aus (Beschluss v. 28.04.1982 - 1 B 148.81 -, NVwZ 1982, 683): "§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG macht das Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis davon abhängig, daß der Ausländer "das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde verläßt".
  • BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 135.88

    Verlassen des Bundesgebietes - Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

    Zum Begriff des seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grundes für das Verlassen des Bundesgebietes im Sinne des, § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (im Anschluß an Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 148.81 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 2).

    Das hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 148.81 - (Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 2) klargestellt.

    Der beschließende Senat hat außerdem ausgesprochen, daß nach Sinn und Zweck des Gesetzes der Grund der Ausreise nicht vorübergehender Natur ist, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, sein Aufenthalt im Ausland aber auf unabsehbare Zeit angelegt ist (Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 148.81 - a.a.O.; ebenso Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., § 9 AuslG Anm. 5 ; Hailbronner, Ausländerrecht, 1984, S. 159).

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2020 - 13 ME 348/19

    Abwesenheit; Abwesenheitshöchstdauer; Anwesenheit; Aufenthalt;

    Der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund muss nicht bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorliegen; es genügt vielmehr, wenn er erst später während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintritt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.4.1982 - BVerwG 1 B 148.81 -, juris Rn. 3), wenngleich dieser Ansatz im Hinblick auf den möglicherweise vom Grundsatz abweichenden Erlöschenszeitpunkt (ex nunc statt ex tunc?) sowie bei der Abgrenzung zu dem 1991 hinzugetretenen eigenständigen Erlöschenstatbestand kraft Überschreitung bestimmter Anwesenheitshöchstfristen (vgl. dazu oben 1.) Probleme aufwirft.
  • VG Aachen, 03.03.2017 - 4 K 66/15

    Daueraufenthaltsrecht-EU; Bestehen; Ablauf der Umsetzungsfrist;

    vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2012 - 1 C 15.11 -, NVwZ-RR 2013, 338 = juris, Rn. 16, und vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, BVerwGE 134, 27 = juris, 21; Beschlüsse vom 30. Dezember 1988 - 1 B 135.88 -, InfAuslR 1989, 114 = juris, Rn. 6 ff., und vom 28. April 1982 - 1 B 148.81 -, DVBl. 1982, 842 = juris, Rn. 3.

    vgl. hierzu bereits: BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1988 - 1 B 135/88 -, InfAuslR 1989, 114 = juris, Rn. 8, und vom 28. April 1982 - 1 B 148/81-, DVBl. 1982, 842 = juris, Rn. 3; Hamburgisches OVG, Urteil vom 2. Februar 1990 - Bf IV 86/89 -, juris, Rn. 31 ff.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1982 - 1 B 148/81-, DVBl. 1982, 842 = juris, Rn. 3;.

  • OVG Hamburg, 05.02.2021 - 6 Bs 136/20

    Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG 2004; Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1

    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist diese Voraussetzung für ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht nur erfüllt, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorliegt, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintritt (BVerwG, Beschl. v. 28.4.1982, 1 B 148.81, NVwZ 1982, 683, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.1.2020, 13 ME 348/19, InfAuslR 2020, 160, juris Rn. 11).

    Damit hatte sich während des Aufenthalts im Ausland ein neuer Grund ergeben, der zu einem zeitlich nicht mehr hinreichend bestimmten Aufenthalt "auf unabsehbare Zeit" führte (BVerwG, Beschl. v. 28.4.1982, 1 B 148/81, NVwZ 1982, 683, juris Rn. 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01

    Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung wegen Auslandsaufenthalts; Rücknahme einer

    Je länger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (BVerwG, Beschl. v. 28.4.1982 - 1 B 148/81 -, Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 2 = NVwZ 1982, 683).

    Ferner soll nach Sinn und Zweck der Vorschrift ein nicht nur vorübergehender Ausreisegrund gegeben sein, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorliegt, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintritt (BVerwG, Beschl. v. 28.4.1982 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 19 BV 11.2660

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen längerdauernder Auslandsaufenthalte

    Die Voraussetzung für ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis ist im Übrigen nicht nur erfüllt, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits zum Zeitpunkt der Ausreise vorliegt, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintritt (BVerwG vom 28.4.1982 - 1 B 148/81 ).
  • BVerwG, 15.04.1998 - 1 B 6.98

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

    Wie der beschließende Senat entschieden hat, ist dieser Tatbestand auch dann erfüllt, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund erst nach der Ausreise während des Auslandsaufenthalts des Ausländers eintritt (Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 148.81 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 2).

    Auch das hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt (Beschlüsse vom 28. April 1982, a.a.O., und vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 135.88 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 4).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2011 - 18 A 2765/07

    Erlöschen eines Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 im Falle der

  • OVG Hamburg, 06.01.2005 - 1 Bs 513/04

    Aufenthaltsrecht nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft

  • VG München, 20.09.2012 - M 24 K 12.2976

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2004 - 11 S 192/04

    Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis bei auf unabsehbare Zeit angelegtem Wechsel

  • VG Ansbach, 31.03.2022 - AN 11 K 18.01701

    Erfolglose Klage gegen die Feststellung des Erlöschens einer

  • VG München, 29.07.2016 - M 9 E 16.2367

    Erlöschen des Aufenthaltstitels wegen Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins

  • VG München, 18.01.2011 - M 24 E 10.4626

    Zu den Voraussetzungen des Erlöschens einer Niederlassungserlaubnis im Fall des §

  • VG München, 07.04.2016 - M 12 K 15.3847

    Erlöschen eines Aufenthaltstitels bei Ausreise aus einem nicht nur

  • VG München, 01.06.2011 - M 24 K 10.4625

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis bei zwangsweisem Aufenthalt in der Türkei

  • VG München, 08.05.2018 - M 12 K 18.1107

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

  • VG Düsseldorf, 22.02.2021 - 2 K 6701/20
  • BVerwG, 04.05.1993 - 1 B 220.92

    Annahme einer die Revision eröffnenden Abweichung von der Rechtsprechung des

  • OVG Sachsen, 18.09.2014 - 3 A 554/13

    Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Erlöschen einer

  • VGH Bayern, 25.07.2011 - 19 B 10.2547

    Erlöschen des Aufenthaltsrechts (verneint); Ausreise aus einem seiner Natur nach

  • VGH Hessen, 10.07.1989 - 12 TH 1938/89

    Zur fiktiven Aufenthaltserlaubnis nach AuslG § 21 Abs 3 durch einen nach

  • BVerwG, 06.07.1995 - 1 B 253.94

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ausreichende

  • VG München, 24.05.2018 - M 12 K 17.1760

    Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund

  • BVerwG, 28.08.1985 - 1 B 103.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Abweichung im Sinn von § 132

  • VG Frankfurt/Main, 08.10.2008 - 1 K 565/08

    Erlöschen eines Aufenthaltstitels wegen einer Ausreise nicht aus einem seiner

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.02.1996 - 11 A 13378/95

    Erlöschen einer Aufenthaltsberechtigung; Mittelpunkt der Lebensverhältnisse;

  • BVerwG, 13.03.1990 - 1 B 42.90

    Anforderungen an eine die Revision eröffnende Abweichung - Erlöschen der

  • VG Saarlouis, 18.04.2012 - 10 K 548/11

    Fortbestand der Niederlassungserlaubnis; Erlöschen; eheliche Lebensgemeinschaft

  • VG Ansbach, 01.09.2011 - AN 5 K 11.00524

    Erlöschen der Niederlassungerlaubnis eines jüdischen Kontingentsflüchtlings aus

  • VG Saarlouis, 29.03.2010 - 10 L 104/10

    Erlöschen des Aufenthaltstitels infolge Ausreise, kurzzeitige Einreise und

  • VG Ansbach, 03.03.2011 - AN 5 K 10.02286

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis eines jüdischen Kontingentflüchtlings aus

  • VG Berlin, 27.02.2008 - 16 A 10.08

    Klageart und richtiger Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei

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