Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2015

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   BVerwG, 10.10.2013 - 1 B 15.13   

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BVerwG, 10.10.2013 - 1 B 15.13 (https://dejure.org/2013,28572)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.2013 - 1 B 15.13 (https://dejure.org/2013,28572)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 101 Abs 2 VwGO, § 86 Abs 2 VwGO
    Vorabentscheidung von Beweisanträgen bei Verzicht auf mündliche Verhandlung

  • Wolters Kluwer

    Entstehen einer den Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnenden Verwurzelung bei legalem Aufenthalt eines Asylbewerbers oder bei Duldung

  • rewis.io

    Vorabentscheidung von Beweisanträgen bei Verzicht auf mündliche Verhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehen einer den Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnenden Verwurzelung bei legalem Aufenthalt eines Asylbewerbers oder bei Duldung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 1 B 15.13
    Sie setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.).

    Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, aus welchen Gründen sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

  • BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87

    Entbehrlichkeit einer Vorabentscheidung - Antrag auf mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 1 B 15.13
    Anders verhält es sich, wenn der Beweisantrag vor oder gleichzeitig mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (Beschluss vom 29. März 1979 - BVerwG 7 B 27.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 106 S. 160 und Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 13 S. 22 f.), sowie bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, der nur Anlass geben kann, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt (Beschluss vom 15. April 2003 - BVerwG 7 BN 4.02 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 9 S. 6 = NVwZ 2003, 1116 ).
  • BVerwG, 29.03.1979 - 7 B 27.78

    Ablehnung eines Habilitationsantrags durch die Fakultät des Fachbereichs Physik

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 1 B 15.13
    Anders verhält es sich, wenn der Beweisantrag vor oder gleichzeitig mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (Beschluss vom 29. März 1979 - BVerwG 7 B 27.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 106 S. 160 und Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 13 S. 22 f.), sowie bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, der nur Anlass geben kann, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt (Beschluss vom 15. April 2003 - BVerwG 7 BN 4.02 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 9 S. 6 = NVwZ 2003, 1116 ).
  • BVerwG, 21.09.1994 - 1 B 131.93

    Darlegungserfordernis bei einer Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 1 B 15.13
    Daher stellt sich auch die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfene prozessrechtliche Grundsatzfrage nicht (vgl. dazu im Übrigen, Beschluss vom 21. September 1994 - BVerwG 1 B 131.93 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46 mit Verweis auf das Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 ).
  • BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 48.11

    Verfahrensmängel; Anordnung und Dauer der aufschiebenden Wirkung;

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 1 B 15.13
    Allerdings gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auch im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einen neuen Beweisantrag entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu behandeln und über ihn vor der Sachentscheidung zu entscheiden (Beschluss vom 6. September 2011 - BVerwG 9 B 48.11 u.a. - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 69 = NVwZ 2012, 376 jeweils Rn. 10; Urteil vom 28. November 1962 - BVerwG 4 C 113.62 - BVerwGE 15, 175 ).
  • BVerwG, 22.05.2008 - 9 B 34.07

    Fildertunnel (Bahnprojekt "Stuttgart 21") kann gebaut werden

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 1 B 15.13
    Demzufolge war die von der Beschwerde formulierte Frage für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich und bedarf deshalb in dem erstrebten Revisionsverfahren keiner Klärung (stRspr; Beschlüsse vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11 S. 5 und vom 22. Mai 2008 - BVerwG 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 5).
  • BVerwG, 15.04.2003 - 7 BN 4.02

    Wasserschutzgebietsverordnung; Inhaltsbestimmung des Eigentums;

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 1 B 15.13
    Anders verhält es sich, wenn der Beweisantrag vor oder gleichzeitig mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (Beschluss vom 29. März 1979 - BVerwG 7 B 27.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 106 S. 160 und Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 13 S. 22 f.), sowie bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, der nur Anlass geben kann, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt (Beschluss vom 15. April 2003 - BVerwG 7 BN 4.02 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 9 S. 6 = NVwZ 2003, 1116 ).
  • BVerwG, 28.11.1962 - IV C 113.62
    Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 1 B 15.13
    Allerdings gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auch im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einen neuen Beweisantrag entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu behandeln und über ihn vor der Sachentscheidung zu entscheiden (Beschluss vom 6. September 2011 - BVerwG 9 B 48.11 u.a. - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 69 = NVwZ 2012, 376 jeweils Rn. 10; Urteil vom 28. November 1962 - BVerwG 4 C 113.62 - BVerwGE 15, 175 ).
  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 1 B 15.13
    Daher stellt sich auch die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfene prozessrechtliche Grundsatzfrage nicht (vgl. dazu im Übrigen, Beschluss vom 21. September 1994 - BVerwG 1 B 131.93 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46 mit Verweis auf das Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 ).
  • BVerwG, 07.01.1986 - 2 B 94.85
    Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 1 B 15.13
    Demzufolge war die von der Beschwerde formulierte Frage für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich und bedarf deshalb in dem erstrebten Revisionsverfahren keiner Klärung (stRspr; Beschlüsse vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11 S. 5 und vom 22. Mai 2008 - BVerwG 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2019 - 10 S 2788/17

    Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Untersuchung; Gefahrenverdacht

    Eine Aufklärungsrüge kann nur dann Erfolg haben, wenn substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, aus welchen Gründen sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 1 B 15.13 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Es ist dabei nicht gehindert, die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Inhalt der ihm vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten zu stützen, sofern es diese als ausreichend erachtet, um sich von der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen zu überzeugen, und die Beteiligten keine weiteren Beweiserhebungen förmlich beantragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 1 B 15.13 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 22 B 21.860

    Fortsetzungsfeststellungs- und Anfechtungsklage einer

    Dies gilt auch in der vorliegenden Konstellation, in der das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung in der Berufungsverhandlung erteilt wurde und eine Schriftsatzfrist eingeräumt wurde (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 - 1 B 15.13 - juris Rn. 6 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2023 - 4 N 31.19

    Beamtenrechtliche Unfallfürsorge; Anerkennung einer akuten Belastungsreaktion als

    Wird wie hier im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden, findet § 86 Abs. 2 VwGO allerdings entsprechende Anwendung auf einen neuen Beweisantrag, wenn ein damit versehener Schriftsatz dem Verzicht auf die mündliche Verhandlung nachfolgt (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 1 B 15.13 - juris Rn. 7; Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO § 86 Rn. 71).

    Ist ein Beweisantrag vor der Erklärung des Verzichts oder zur gleichen Zeit gestellt worden, braucht hingegen nicht durch einen gesonderten Beschluss vorab darüber entschieden zu werden, weil mit dem Verzicht auf die mündliche Verhandlung regelmäßig zugleich die konkludente Preisgabe des Rechts auf Vorabentscheidung liegt (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 1 B 15.13 - juris Rn. 7; Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO § 86 Rn. 71).

    Auch ein in einem nachgelassenen Schriftsatz gestellter Beweisantrag verpflichtet nicht zu einem vorab zu verkündenden Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 1 B 15.13 - juris Rn. 7; Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO § 86 Rn. 73).

  • VGH Bayern, 27.04.2016 - 9 N 13.1408

    Ermittlung und Bewertung der konkret zu erwartenden Verkehrslärmbelastung bei

    Anders verhält es sich aber bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, der nur Anlass geben kann, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - juris Rn. 7).
  • VG München, 09.10.2015 - M 24 K 15.3204

    Keine Abschiebung des minderjährigen Kindes bei einem Aufenthaltstitel der Eltern

    NVwZ-RR 2014-657) noch vor der Entscheidung im schriftlichen Verfahren der Bestimmung einer Schriftsatzfrist (BVerwG, B. v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - Rn. 5, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 72, juris).
  • VGH Bayern, 27.07.2022 - 9 ZB 22.431

    Versagung der Baugenehmigung für Einfamilienhaus - Außenbereich im Innenbereich

    Entsprechendes gilt, wenn wie hier Beweisanträge vor dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt worden sind, weil sich die Beteiligten dann der Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung aus § 86 Abs. 2 VwGO begeben haben (BVerwG, B.v. 29.3.1979 - 7 B 27.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 106 S. 160 = juris Rn.11; B.v. 10.10.2013 - 1 B 15.13 - juris Rn. 7 f.).

    Die Geltendmachung eines derartigen Verfahrensmangels setzt wiederum eine substanziierte Darlegung voraus, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, aus welchen Gründen sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 - 1 B 15.13 - juris Rn. 11 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 19.09.2023 - 14 ZB 23.51

    Anordnung zur Wiederherstellung eines Biotops

    Beweisanregungen aus der Zeit vor diesem Verzicht - wie hier die in der Antragsbegründung erwähnten Beweisangebote der Klageschrift - unterliegen nicht den Vorgaben des § 86 Abs. 2 VwGO, insbesondere muss über sie nicht vor der Sachentscheidung entschieden werden (BVerwG, B.v. 10.10.2013 - 1 B 15.13 - juris Rn. 7 f.).

    Nach ihrem Verzicht auf mündliche Verhandlung hat die Klägerin schriftsätzliche Beweisanträge, auf die § 86 Abs. 2 VwGO entsprechend anwendbar sein könnte (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.), nicht stellen lassen.

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 11 ZB 18.2577

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums

    Ein derartiger Beweisantrag kann nur Anlass geben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt, wobei sich das Gericht hiermit erst in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen braucht (BVerwG, B.v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 72 = juris Rn. 7; B.v. 15.4.2003 - 7 BN 4.02 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 9 S. 6 = juris Rn. 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2019 - 2 S 2937/18

    (Keine) Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes bei Wahl einer Versicherung mit

    Eine Aufklärungsrüge kann nur dann Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, aus welchen Gründen sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 1 B 15.13 -, juris, Rn. 11 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 220).

    Dies gilt auch im hier vorliegenden Fall des übereinstimmenden Verzichts auf mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), wenn diese Tatsachen - wie hier - Gegenstand der schriftlichen Erörterungen der Beteiligten waren und nach dem Verzicht auf mündliche Verhandlung kein weiterer Beweisantrag mehr gestellt wurde, über den ggf. vor der Sachentscheidung gesondert hätte entschieden werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 1 B 15.13 -, juris, Rn. 7; Senatsbeschluss vom 27.09.2018 - 2 S 1776/18 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2022 - 18 A 463/22

    Erteilung des Aufenthaltstitels "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU" nur auf

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2013- 1 B 15.13 -, juris, Rn. 7.
  • BVerwG, 12.04.2019 - 3 B 33.17

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2015 - 2 LB 317/14

    Anforderungen an die Übernahme von Schülerbeförderungkosten wegen ländlicher

  • VGH Bayern, 13.03.2020 - 11 ZB 20.1

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums - Berufungszulassungsantrag

  • VG München, 08.02.2016 - M 24 K 15.31419

    Untätigkeitsklage auf Entscheidung über einen Asylantrag

  • VGH Bayern, 08.08.2016 - 9 ZB 14.2808

    Anforderung an einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme

  • VGH Bayern, 05.12.2022 - 9 ZB 22.1076

    Erfolglose Nachbarklage gegen Mehrfamilienhaus

  • VG Bayreuth, 29.03.2022 - B 5 K 21.164

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, Persönliche (charakterliche)

  • VGH Bayern, 21.10.2019 - 9 ZB 17.1335

    Verletzung des Rücksichtnahmegebots und Amtsaufklärungspflicht bei vorhandenen

  • VG Würzburg, 10.11.2022 - W 5 K 20.1113

    Anfechtungsklage, Beseitigungsanordnung, Nutzungsuntersagung, Einfriedungen und

  • VGH Bayern, 12.01.2022 - 24 ZB 21.1844

    Widerruf der Waffenbesitzkarte

  • VG Würzburg, 10.11.2022 - W 5 K 21.1118

    Anfechtungsklage, Baueinstellung, Einfriedung im Außenbereich, Tierhaltung,

  • VGH Bayern, 09.02.2022 - 15 ZB 21.3262

    Klage gegen Beseitigungsverfügung

  • VGH Bayern, 14.12.2021 - 24 ZB 20.2219

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag: Widerruf einer Waffenbesitzkarte

  • VG Bayreuth, 04.02.2020 - B 5 K 18.229

    Kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung bei

  • VG München, 16.03.2015 - M 24 K 15.50078

    Gefahr i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO, soweit keine individuelle

  • VG München, 28.07.2015 - M 24 K 15.50498

    Dublin-III-Verfahren (Italien)

  • VG München, 29.08.2014 - M 24 K 13.31294

    Erfolgreiche Anfechtungsklage gegen Abschiebungsanordnung nach Ungarn und

  • VG München, 19.09.2014 - M 24 K 14.50343

    Dublin-III-Verfahren (Bulgarien)

  • VGH Bayern, 16.02.2022 - 24 ZB 20.442

    Beweisantrag bei Verzicht auf Verhandlung

  • VG München, 23.05.2016 - M 24 K 15.31424

    Untätigkeitsklage im Asylverfahren

  • VG München, 11.01.2016 - M 24 K 15.50812

    Klage gegen Abschiebungsanordnung wegen Ablaufs der Rücküberstellungsfrist

  • VG München, 26.11.2015 - M 24 K 15.50809

    Zuständigkeit der BRD nach Ablauf der Überstellungsfrist

  • VG München, 26.09.2014 - M 24 K 14.50320

    Dublin-III-Verfahren (Ungarn)

  • VG München, 29.08.2014 - M 24 K 14.50324

    Dublin-III-Verfahren (Ungarn)

  • VG München, 29.08.2014 - M 24 K 14.50349

    Dublin-III-Verfahren (Ungarn)

  • VGH Bayern, 04.09.2023 - 9 B 22.1196

    Denkmalschutzrechtliche Anordnung zum Rückbau von Dachflächenfenstern

  • VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.401

    Beihilfefähigkeit einer Liposuktionsbehandlung, wissenschaftlich allgemein

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2016 - 11 N 96.14

    Ersetzung der Entscheidungsbegründung durch Bezugnahme auf andere Entscheidungen,

  • VG Bayreuth, 29.09.2020 - B 5 K 19.749

    Beihilfeausschluss von Ostenil

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.2016 - 7 S 1325/16
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