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   BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90   

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BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90 (https://dejure.org/1990,81)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.1990 - 1 B 155.90 (https://dejure.org/1990,81)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 (https://dejure.org/1990,81)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbeuntersagungsverfügung - Maßgeblicher Zeitpunkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35 Abs. 1, Abs. 6
    Gewerberecht: Beurteilungszeitpunkt bei Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 372
  • DVBl 1991, 388
  • DÖV 1991, 297
 
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Wird zitiert von ... (186)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90
    Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Gewerbeuntersagungsverfügung (§ 35 I GewO) ist die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend (ständige Rechtsprechung seit BVerwGE 65, 1 [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80] = NVwZ 1982, 503).

    Für die Anfechtungsklage gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung hat der beschließende Senat aus dem materiellen Recht, und zwar aus der Regelung des vom Untersagungsverfahren gesonderten Wiedergestattungsverfahrens (§ 35 Abs. 6 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) und aus dem dieser Regelung zugrunde liegenden gesetzgeberischen Motiv, gefolgert, daß die Frage der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen ist; eine spätere günstige Änderung der Verhältnisse muß der Betroffene im Wiedergestattungsverfahren geltend machen (BVerwGE 65, 1 ; zustimmend Friauf , GewO, § 35 Rdnr. 164; Landmann/Rohmer , GewO, § 35 Rdnr. 21; Sieg/Leifermann/Tettinger, GewO, 5. Aufl. 1988, § 35 Rdnr. 29; ablehnend z.B. Klein, NVwZ 1990, 633, m.w.N.).

    Damit wird nicht etwa in Abrede gestellt, daß - wie die Beschwerde betont - die Gewerbeuntersagungsverfügung ihrem Regelungsgehalt nach einen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. BVerwGE 22, 16 ; 28, 202 ; 65, 1 ); es wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, daß sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgebenden Zeitpunkts ziehen lassen, daß vielmehr im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen kann, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht.

  • BVerwG, 15.11.1967 - I C 43.67

    Überwachung von erlaubnisfreien Gewerben - Anspruch auf Widerruf einer

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90
    Damit wird nicht etwa in Abrede gestellt, daß - wie die Beschwerde betont - die Gewerbeuntersagungsverfügung ihrem Regelungsgehalt nach einen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. BVerwGE 22, 16 ; 28, 202 ; 65, 1 ); es wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, daß sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgebenden Zeitpunkts ziehen lassen, daß vielmehr im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen kann, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht.

    In der Tat ist es mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerwGE 22, 16 ; 28, 202 ) bedenklich, einem Gewerbetreibenden, dem die Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden war, dessen Unzuverlässigkeit aber infolge einer Änderung der Verhältnisse entfallen ist, die Gewerbeausübung gleichwohl noch über eine nicht unbeträchtliche Zeit zu verwehren.

  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
    Auszug aus BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90
    Damit wird nicht etwa in Abrede gestellt, daß - wie die Beschwerde betont - die Gewerbeuntersagungsverfügung ihrem Regelungsgehalt nach einen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. BVerwGE 22, 16 ; 28, 202 ; 65, 1 ); es wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, daß sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgebenden Zeitpunkts ziehen lassen, daß vielmehr im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen kann, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht.

    In der Tat ist es mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerwGE 22, 16 ; 28, 202 ) bedenklich, einem Gewerbetreibenden, dem die Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden war, dessen Unzuverlässigkeit aber infolge einer Änderung der Verhältnisse entfallen ist, die Gewerbeausübung gleichwohl noch über eine nicht unbeträchtliche Zeit zu verwehren.

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90
    Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich vielmehr nach materiellem Recht (vgl. z.B. Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 35; Urteil vom 15. Februar 1985 - BVerwG 4 C 42.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 65; Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - DokBerA 1990, 237).
  • BVerwG, 15.02.1985 - 4 C 42.81

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines angefochtenen Bescheides -

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90
    Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich vielmehr nach materiellem Recht (vgl. z.B. Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 35; Urteil vom 15. Februar 1985 - BVerwG 4 C 42.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 65; Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - DokBerA 1990, 237).
  • BVerwG, 28.01.1988 - 3 C 48.85

    Lebensmittel - Kennzeichnungsvorschriften - Neuordnung

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90
    Fehlt es an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten, so ist allerdings von den erwähnten Regeln auszugehen (vgl. BVerwGE 78, 243 ; Urteil vom 28. Januar 1988 - BVerwG 3 C 48.85 - Buchholz 418.712 LMKV Nr. 2; vgl. ferner Beschluß vom 21. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 21.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 214).
  • BVerwG, 21.12.1989 - 7 B 21.89

    Anfechtungsklage - Maßgeblicher Zeitpunkt - Veränderung der Sachlage

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90
    Fehlt es an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten, so ist allerdings von den erwähnten Regeln auszugehen (vgl. BVerwGE 78, 243 ; Urteil vom 28. Januar 1988 - BVerwG 3 C 48.85 - Buchholz 418.712 LMKV Nr. 2; vgl. ferner Beschluß vom 21. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 21.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 214).
  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90
    Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich vielmehr nach materiellem Recht (vgl. z.B. Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 35; Urteil vom 15. Februar 1985 - BVerwG 4 C 42.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 65; Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - DokBerA 1990, 237).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86

    Ausweisungsanfechtung II

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90
    Fehlt es an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten, so ist allerdings von den erwähnten Regeln auszugehen (vgl. BVerwGE 78, 243 ; Urteil vom 28. Januar 1988 - BVerwG 3 C 48.85 - Buchholz 418.712 LMKV Nr. 2; vgl. ferner Beschluß vom 21. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 21.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 214).
  • BVerwG, 21.06.1989 - 1 B 95.89

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung einer Gewerbeuntersagung

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90
    Der Wiedergestattungsantrag setzt nicht voraus, daß der Anfechtungsprozeß abgeschlossen ist (vgl. Beschluß vom 21. Juni 1989 - BVerwG 1 B 95.89 - Dickersbach, WiVerw 1982, 65 ).
  • BVerwG, 16.06.1987 - 1 B 93.86

    Rechtsbeistandserlaubnis - Unzuverlässigkeit - Strafgerichtliche Verurteilung -

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Denn für den Fall, dass Aussicht auf eine Sanierung der Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden im Wege insolvenzrechtlicher Maßnahmen besteht oder ein Sanierungserfolg jedenfalls möglich erscheint, wird vom Vorliegen "besonderer Gründe" im Sinne des § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auszugehen sein, weil es dann nicht mehr aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist, den Betroffenen trotz fehlender Gefährdung des Geschäftsverkehrs länger von der Ausübung des Gewerbes fernzuhalten und dadurch den Sanierungserfolg zu gefährden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1959 - 1 C 101.54 - DVBl. 1959, 775 und Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Oktober 2014, Bd. I, § 35 Rn. 177.
  • BVerwG, 29.05.2019 - 6 C 8.18

    Beschränkung des Geltungsbereichs eines Passes im Hinblick auf eine Ausreise nach

    Denn auch für Dauerverwaltungsakte beantwortet sich die Frage nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorrangig nach dem materiellen Fachrecht (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 ; Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47 S. 7; Rennert, DVBl 2019, 593 ).

    In dieser Vorschrift ist eine Trennung der Verfahren betreffend die Beschränkung und die Neuerteilung eines Passes in ähnlicher Weise angelegt, wie sie für den Bereich der Gewerbeuntersagung in § 35 Abs. 6 GewO in Gestalt der Unterscheidung zwischen Untersagungsverfahren und Wiedergestattungsverfahren zum Ausdruck gelangt (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 ; Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47 S. 8).

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    aa) Der bei Anfechtungsklagen für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitraum bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, NVwZ 1991, 372 m.w.N. aus der Rspr.; BVerwG, NJW 2010, 2901 Rn. 11).

    Daher sind tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen, die erst nach Abschluss des behördlichen Verwaltungsverfahrens oder gar erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens eintreten und die zu einer abweichenden Beurteilung führen würden, nur dann der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen, wenn das materielle Recht ihre Berücksichtigung zulässt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. September 2005 - 6 B 51/05, BeckRS 2005, 30305 unter 2 a; BVerwG, NVwZ 1991, 372 f. [zum Berufungsverfahren]; NVwZ 2003, 490 unter II 2 [zu neuen Tatsachen im Zulassungsverfahren]; NVwZ 2004, 744 unter II 1 [zu Rechtsänderungen im Zulassungsverfahren]).

    (1) Für verwaltungsbehördliche Rücknahme- oder Widerrufsverfügungen in berufs- oder gewerberechtlichen Zulassungsverfahren gibt das materielle Recht regelmäßig den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung vor (vgl. etwa BVerwGE 65, 1, 2 ff.; BVerwG, NVwZ 1991, 372 f. [jeweils zur Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO]; BVerwGE 105, 214, 220; BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006 - 3 B 7/06, juris Rn. 10 [jeweils zum Widerruf einer ärztlichen Approbation]; BVerwG, Beschluss vom 30. September 2005 - 6 B 51/05, aaO [zur Streichung aus der Architektenliste]; BVerwG, NJW 2010, 2901, Rn. 10 f. [zum Widerruf des Führens der Berufsbezeichnung "Logopäde"]).

    Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit, das heißt ohne Sperrfrist, einen entsprechenden Antrag nach §§ 6, 7 BRAO stellen (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 372 m.w.N.).

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