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   OVG Bremen, 21.10.2011 - 1 B 162/11   

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https://dejure.org/2011,22707
OVG Bremen, 21.10.2011 - 1 B 162/11 (https://dejure.org/2011,22707)
OVG Bremen, Entscheidung vom 21.10.2011 - 1 B 162/11 (https://dejure.org/2011,22707)
OVG Bremen, Entscheidung vom 21. Oktober 2011 - 1 B 162/11 (https://dejure.org/2011,22707)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen PDF

    OVG beanstandet Dauer des "Kuttenverbots" für die östliche Bahnhofsvorstadt

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BremPolG § 10 Abs 1; BremVwVfG § 35 S 2
    OVG beanstandet Dauer des "Kuttenverbots" für die östliche Bahnhofsvorstadt - Abstrakte Gefahr; Allgemeinverfügung; konkrete Gefahr; Outlaw Motocycle Gang; Polizeiverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    OVG beanstandet Dauer des "Kuttenverbots" für die östliche Bahnhofsvorstadt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kuttenverbot in Bremen

  • weser-kurier.de (Pressebericht, 03.11.2011)

    "Hell’s Angels"-Sympathisant darf Embleme wieder tragen: Kuttenverbot gekippt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 204
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus OVG Bremen, 21.10.2011 - 1 B 162/11
    Eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 03.07.2002 - 6 CN 8/01 - BVerwGE 116, 347 ).
  • BVerwG, 17.08.2011 - 6 C 9.10

    Lizenz; Mobilfunklizenz; Frequenzzuteilung; Frequenznutzungsrecht;

    Auszug aus OVG Bremen, 21.10.2011 - 1 B 162/11
    Es handelt sich in diesem Fall um eine "konkret-generelle" Regelung, die aus einem konkreten Anlass gegen einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Personenkreis erlassen wird (st. Rspr. vgl. BVerwG, U. v. 17.08.2011 - 6 C 9/10 - juris, Rn 51; U. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn 282; Hk- VerwR/Schwarz, 2. Aufl. 2010, § 35 VwVfG, Rn 117).
  • OVG Bremen, 15.11.2016 - 1 D 57/15

    Änderung der Polizeiverordnung - Abstrakte Gefahr; Bahnhofsvorstadt; Disko-Meile;

    Auf diese Weise hat sich das Bundesverwaltungsgericht eine bundesrechtliche Überprüfung vorbehalten und zu dem Begriff der abstrakten Gefahr ausgeführt, dass sie dann gegeben ist, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, a.a.O., S. 351; dem folgend Beschl. des Senats v. 21.10.2011 - 1 B 162/11, NordÖR 2012, S. 38).
  • VG Aachen, 24.08.2016 - 6 K 79/16

    Stadt Aachen: Kuttentrageverbot rechtens

    Auch das OVG Bremen habe sich in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 2011 (Az. 1 B 162/11) detailliert mit der Bestimmtheit der dem Verfahren zugrunde liegenden Allgemeinverfügung auseinander gesetzt.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 6 C 20.02 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 1998 - 18 B 1958/97 -, juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 1 B 162/11 -, juris Rn. 16 ff.; VG Köln, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 2375/10 -, juris Rn. 34 ff.

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.01.2012 - 4 KN 1/11

    Kuttenverbot während der Kieler Woche

    Eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt (OVG Bremen, Beschluss vom 21.10.2011, 1 B 162/11 -, NordÖR 2012, 38).
  • VG Trier, 26.02.2014 - 1 L 376/14

    Alkohol- und Glasverbot in Teilen der Stadt Trier an Weiberdonnerstag wirksam

    Durch eine solche Verfügung dürfen konkrete Gefahren abgewehrt werden, die von einem, auch nach räumlichen Kriterien festgelegten, bestimmbaren Personenkreis ausgehen (konkret-generelle Gefahr), während abstrakt-generelle Gefahren nur mit dem Mittel der Gefahrenabwehrverordnung gemäß § 43 POG bekämpft werden dürfen (OVG Bremen B.v. 21.10.2011 -1 B 162/11-; VG Osnabrück B.v. 11.02.2010 -6 B 9/10-).
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