Weitere Entscheidung unten: OVG Bremen, 07.05.2001

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   BVerwG, 23.10.2001 - 1 B 169.01   

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BVerwG, 23.10.2001 - 1 B 169.01 (https://dejure.org/2001,12455)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.2001 - 1 B 169.01 (https://dejure.org/2001,12455)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 2001 - 1 B 169.01 (https://dejure.org/2001,12455)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zielstaatsbezogene und nicht zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse - Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO - Trennung vom Familienverband in Deutschland - Gefährdung der Existenzgrundlage im Heimatland

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2001 - 1 B 169.01
    Geklärt ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang auch, dass Gefahren, die daraus folgen, dass ein Ausländer aus einem in Deutschland bestehenden Familienverband herausgelöst und allein in sein Heimatland abgeschoben wird, als mittelbare trennungsbedingte Gefahren von der Ausländerbehörde im Rahmen der Entscheidung über den Vollzug der Abschiebung zu prüfen und zu beurteilen sind, wenn davon auszugehen ist, dass die anderen Familienangehörigen wegen eines bestehenden Bleiberechts oder festgestellten Abschiebungsschutzes auf absehbare Zeit in Deutschland verbleiben werden (Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 ; Urteil vom 27. Juli 2000 - BVerwG 9 C 9.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39).

    Der Senat weist darauf hin, dass es Sache der Ausländerbehörde ist, sofern sie die alleinige Abschiebung der Klägerin unter Trennung von ihrer im Bundesgebiet befindlichen Tochter und ihrem Schwiegersohn in Erwägung ziehen sollte, zu prüfen, ob dies mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in Einklang stünde und ob die Klägerin in diesem Fall - mittelbar trennungsbedingt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. September 1999, a.a.O., S. 310 ff.) - in Äthiopien existenziellen Gefahren ausgesetzt wäre.

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2001 - 1 B 169.01
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Gefahren für Leib oder Leben, die ihre Ursache in unzureichenden Existenzbedingungen im Abschiebezielstaat haben, zu den vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zu prüfenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen zählen (allgemein zur Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen und nicht zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen im Hinblick auf § 53 Abs. 4 AuslG vgl. Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322, sowie zu den Lebensbedingungen im Abschiebezielstaat als Abschiebungshindernis etwa Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77).
  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2001 - 1 B 169.01
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Gefahren für Leib oder Leben, die ihre Ursache in unzureichenden Existenzbedingungen im Abschiebezielstaat haben, zu den vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zu prüfenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen zählen (allgemein zur Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen und nicht zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen im Hinblick auf § 53 Abs. 4 AuslG vgl. Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322, sowie zu den Lebensbedingungen im Abschiebezielstaat als Abschiebungshindernis etwa Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77).
  • BVerwG, 18.06.1996 - 9 B 140.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtliches Gehör und Beweisaufnahme im vereinfachten

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2001 - 1 B 169.01
    Dies ist jedoch u.a. dann nicht geboten, wenn es sich um nicht entscheidungserhebliche oder nur wiederholende Beweisanträge handelt (Beschluss vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16).
  • BVerwG, 27.07.2000 - 9 C 9.00

    Afghanistan; Abschiebungshindernis; Abschiebung einzelner Familienmitglieder;

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2001 - 1 B 169.01
    Geklärt ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang auch, dass Gefahren, die daraus folgen, dass ein Ausländer aus einem in Deutschland bestehenden Familienverband herausgelöst und allein in sein Heimatland abgeschoben wird, als mittelbare trennungsbedingte Gefahren von der Ausländerbehörde im Rahmen der Entscheidung über den Vollzug der Abschiebung zu prüfen und zu beurteilen sind, wenn davon auszugehen ist, dass die anderen Familienangehörigen wegen eines bestehenden Bleiberechts oder festgestellten Abschiebungsschutzes auf absehbare Zeit in Deutschland verbleiben werden (Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 ; Urteil vom 27. Juli 2000 - BVerwG 9 C 9.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39).
  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31960

    Rückkehr im Familienverband - Ermittlung realitätsnaher Rückkehrsituation

    Soweit einzelne Familienangehörige wegen eines bestehenden Bleiberechts oder festgestellten Abschiebungsschutzes auf absehbare Zeit in Deutschland verbleiben werden, ist die (inlandsbezogene) Frage, ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Familie im Lichte von Art. 6 GG zulässig ist, nicht vom Bundesamt im Rahmen von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern ausschließlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu entscheiden; diese hat hierbei auch die weiteren (mittelbaren) Folgen der Trennung im Abschiebungszielstaat - etwa eine drohende Existenzgefährdung - zu berücksichtigen (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 10.10.2012 - 10 B 39.12 - InfAuslR 2013, 42 = juris Rn. 4; U.v. 7.12.2004 - 1 C 14.04 - BVerwGE 122, 271 = NVwZ 2005, 704 = juris Rn. 29; B.v. 23.10.2001 - 1 B 169.01 - juris Rn. 2; U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 - DVBl 2001, 211 = juris Rn. 11; U.v. 23.5.2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 8; U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = DVBl 2000, 419 = juris Rn. 13-17; BayVGH, B.v. 11.10.2018 - 21 B 18.30691 - juris Rn. 19 f.; B.v. 31.7.2018 - 15 ZB 17.31491 - juris Rn. 7; B.v. 31.7.2017 - 20 ZB 16.30094 - juris Rn. 11-13).
  • VGH Bayern, 21.11.2018 - 13a B 18.30632

    Abschiebungsverbot: Berücksichtigung anerkannt schutzberechtigter

    Soweit einzelne Familienangehörige wegen eines bestehenden Bleiberechts oder festgestellten Abschiebungsschutzes auf absehbare Zeit in Deutschland verbleiben werden, ist die (inlandsbezogene) Frage, ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Familie im Lichte von Art. 6 GG zulässig ist, nicht vom Bundesamt im Rahmen von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern ausschließlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu entscheiden; diese hat hierbei auch die weiteren (mittelbaren) Folgen der Trennung im Abschiebungszielstaat - etwa eine drohende Existenzgefährdung - zu berücksichtigen (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 10.10.2012 - 10 B 39.12 - InfAuslR 2013, 42 - juris Rn. 4; U.v. 7.12.2004 - 1 C 14.04 - BVerwGE 122, 271 = NVwZ 2005, 704 - juris Rn. 29; B.v. 23.10.2001 - 1 B 169.01 - juris Rn. 2; U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 - DVBl 2001, 211 - juris Rn. 11; U.v. 23.5.2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 8; U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = DVBl 2000, 419 - juris Rn. 13-17; BayVGH, B.v. 11.10.2018 - 21 B 18.30691 - juris Rn. 19 f.; B.v. 31.7.2018 - 15 ZB 17.31491 - juris Rn. 7; B.v. 31.7.2017 - 20 ZB 16.30094 - juris Rn. 11-13).
  • BVerwG, 04.04.2003 - 1 B 244.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen einer

    Sollte die Beschwerde ferner mit dem Vortrag, im Schriftsatz vom 22. März 2002 seien Beweisanträge aus früheren Schriftsätzen "wiederholt" worden (Beschwerdebegründung S. 1), ebenfalls eine gehörsverletzende Unterlassung einer weiteren Anhörung rügen wollen, so fehlt es auch insoweit an hinreichenden Darlegungen (zur Behandlung wiederholender Beweisanträge im sog. vereinfachten Berufungsverfahren vgl. im Übrigen etwa Beschluss vom 23. Oktober 2001 BVerwG 1 B 169.01 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.06.2006 - 1 B 70.06

    Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör

    Außerdem hätte das Berufungsgericht die Klägerin aufgrund ihres substantiierten neuen Sachvortrags im Schriftsatz vom 1. Februar 2006 unter Bezugnahme auf neue, bisher nicht in das Verfahren eingeführte Erkenntnisse vor einer Entscheidung nach § 130a VwGO erneut zu der weiterhin beabsichtigten Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren anhören müssen (vgl. etwa Beschluss vom 23. Oktober 2001 BVerwG 1 B 169.01 juris unter Hinweis auf Beschluss vom 18. Juni 1996 BVerwG 9 B 140.96 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16).
  • BVerwG, 16.02.2005 - 1 B 7.05

    Nichtzulasungsbeschwerde - Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten

    Auch bedurfte es im Ausgangsverfahren keiner erneuten Anhörungsmitteilung nach der Wiederholung des Beweisantrags mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 169.01 - ; Beschluss vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16 = BayVBl 1997, 253).
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   OVG Bremen, 07.05.2001 - 1 B 169/01   

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OVG Bremen, 07.05.2001 - 1 B 169/01 (https://dejure.org/2001,62208)
OVG Bremen, Entscheidung vom 07.05.2001 - 1 B 169/01 (https://dejure.org/2001,62208)
OVG Bremen, Entscheidung vom 07. Mai 2001 - 1 B 169/01 (https://dejure.org/2001,62208)
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Volltextveröffentlichung

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Wird zitiert von ...

  • OVG Sachsen, 17.07.2003 - 1 B 438/01

    Baugenehmigung, Abstandsfläche, Grenzanbau, Außenbereich, unzulässige

    Mit Beschluss vom 21.6.2001 (Az.: 1 B 169/01) hat der Senat die Berufung auf die Anträge des Beklagten und des Beigeladenen zugelassen.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Chemnitz (ein Band), die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Heftungen), die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Chemnitz (eine Heftung) sowie auf die Senatsakten 1 B 169/01 und 1 B 438/01 (jeweils ein Band) Bezug genommen.

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