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   OVG Bremen, 14.07.2005 - 1 B 176/05   

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https://dejure.org/2005,26589
OVG Bremen, 14.07.2005 - 1 B 176/05 (https://dejure.org/2005,26589)
OVG Bremen, Entscheidung vom 14.07.2005 - 1 B 176/05 (https://dejure.org/2005,26589)
OVG Bremen, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - 1 B 176/05 (https://dejure.org/2005,26589)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • bremen.de PDF

    § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären Gründen an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AufenthG § 10 Abs 3 S 2; AufenthG § 25 Abs 4 S 1
    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären Gründen (§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) an vollziebar ausreisepflichtige Ausländer - Aufenthaltserlaubnis; Ausbildung; Dringende persönliche Gründe; Offensichtlich unbegründeter Asylantrag; Sperrwirkung; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 26 Abs. 1 2. Hs.
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, abgelehnte Asylbewerber, offensichtlich unbegründet, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Ausreisepflicht, Vollziehbarkeit, vorübergehende Gründe, humanitäre Gründe, Ausbildung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2005 - 11 ME 96/05

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung; Anforderungen zur

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2005 - 1 B 176/05
    Käme § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur den Ausländern zu gute, die nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind, würde der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zudem gegen Null tendieren (so zutreffend das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in seiner ablehnenden Stellungnahme vom 08.01.2005 - Az. 45.2-12230/1-8 - unter Nr. 25.4.1; zit. nach dem Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 27.06.2005 - 11 ME 96/05 -), die Vorschrift also faktisch leerlaufen.

    All dies spricht dafür, § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anzuwenden (ebenso: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.06.2005 - 11 ME 96/05 - Nr. 25.4.1.0 Vorl.Nds.VV-AufenthG ; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Rn 1 zu § 60a; Heinhold, Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG, Asylmagazin 11/2004, S. 7 ; Fleuß, Neuerungen im Ausländerrecht nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, BDVR-Rundschreiben Nr. 01-02/2005, S. 16 ).

  • OVG Bremen, 21.07.2006 - 1 B 106/06

    Dringender persönlicher Grund i. S. v. § 25 Abs. 4 AufenthG; Schulbesuch -

    (a) Die Vorschrift ist auch auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anzuwenden (OVG Bremen, B. v. 14.07.2005 - 1 B 176/05 - m.w.N.; Benassi, Zur praktischen Bedeutung des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG, InfAuslR 2005, S. 357 ).

    Nach den Umständen des Einzelfalls kann der Zeitraum, der noch für die Ausbildung benötigt wird, auch länger als ein Jahr sein (OVG, B. v. 14.07.2005 - 1 B 176/05).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2007 - 2 O 109/06

    Aufenthaltstitel nach AufenthG 2004 bei offensichtlicher Unbegründetheit des

    Allerdings ist anzumerken, dass diese Auffassung sich wohl nicht auf den vom Kläger angeführten Beschluss des OVG Bremen vom 14.07.2005 - 1 B 176/05 (www.asyl.net/magazin/docs/2006/m-6/7659.pdf) stützen lässt, die den Fall einer vor In-Kraft-Treten des § 30 Abs. 3 AsylVfG ergangenen Entscheidung des Bundesamtes betrifft.
  • VG Aachen, 18.10.2006 - 8 K 577/03

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Altfallregelung 1999, Straftat, Strafe,

    Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift überhaupt auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anwendbar ist, vgl. verneinend: Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22. Dezember 2004, Ziffer 25.4.1.1; bejahend: OVG Bremen, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 1 B 176/05 -, Asylmagazin 1-2/2006, 36 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 11 ME 96/05 -, AuAS 2005, 242, ermöglicht sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege lediglich für einen vorübergehenden Aufenthalt.
  • OVG Bremen, 21.07.2006 - 1 B 158/06

    Aufenthalt, Libanon

    Zwar kann der bevorstehende Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung durchaus einen dringenden persönlichen Grund i. S. dieser Vorschrift darstellen (vgl. OVG Bremen, B. v. 14.07.2005 - 1 B 176/05).
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