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   BVerwG, 12.11.1996 - 1 B 195.96   

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https://dejure.org/1996,4872
BVerwG, 12.11.1996 - 1 B 195.96 (https://dejure.org/1996,4872)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1996 - 1 B 195.96 (https://dejure.org/1996,4872)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1996 - 1 B 195.96 (https://dejure.org/1996,4872)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Klärung einer Frage, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf - Geltendmachung einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.06.1995 - 1 C 5.94

    Ausländerrecht - Assoziationsrat - Aufenthaltserlaubnis - Fortfall zwingender

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 1 B 195.96
    Der beschließende Senat hat in den auch vom Berufungsgericht herangezogenen Urteilen vom 23. Mai 1995 (BVerwGE 98, 298 [BVerwG 23.05.1995 - 1 C 3/94]) und 27. Juni 1995 (BVerwGE 99, 28 [BVerwG 27.06.1995 - 1 C 5/94]) entschieden, daß ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 eine einjährige ordnungsgemäße Beschäftigung ohne Unterbrechung voraussetzt; Abs. 2 der Vorschrift regele zugunsten des Arbeitnehmers, daß bestimmte Unterbrechungen der Beschäftigung für den Erwerb und den Erhalt der in Abs. 1 geregelten Ansprüche unschädlich seien; im Umkehrschluß ergebe sich, daß andere als die dort genannten Fehlzeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung einem Aufenthaltsanspruch entgegenstünden.

    Der Senat hat zwar in dem genannten Urteil vom 27. Juni 1995 (BVerwGE 99, 28 [BVerwG 27.06.1995 - 1 C 5/94]; siehe ferner BVerwGE 98, 313 [BVerwG 24.05.1995 - 1 C 7/94]; vgl. auch Beschluß vom 11. April 1995 - BVerwG 1 C 20.93 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 3) ausgeführt, ihm erscheine nicht zweifelsfrei, ob der Begriff unverschuldete Arbeitslosigkeit mit dem im Gemeinschaftsrecht verwendeten Begriff der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 68/360 vom 15. Oktober 1968 - ABl Nr. L 257, S. 13) ohne weiteres gleichgesetzt werden könne oder zusätzlich erfordere, daß dem Arbeitnehmer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden könne.

  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 1 B 195.96
    Der Senat hat zwar in dem genannten Urteil vom 27. Juni 1995 (BVerwGE 99, 28 [BVerwG 27.06.1995 - 1 C 5/94]; siehe ferner BVerwGE 98, 313 [BVerwG 24.05.1995 - 1 C 7/94]; vgl. auch Beschluß vom 11. April 1995 - BVerwG 1 C 20.93 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 3) ausgeführt, ihm erscheine nicht zweifelsfrei, ob der Begriff unverschuldete Arbeitslosigkeit mit dem im Gemeinschaftsrecht verwendeten Begriff der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 68/360 vom 15. Oktober 1968 - ABl Nr. L 257, S. 13) ohne weiteres gleichgesetzt werden könne oder zusätzlich erfordere, daß dem Arbeitnehmer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden könne.
  • BVerwG, 29.09.1995 - 1 C 1.95

    Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers bei

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 1 B 195.96
    Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß ein Aufenthaltsrecht nicht bereits wegen des Wechsels des Arbeitsgebers ausscheidet (vgl. Vorlagebeschluß vom 29. September 1995 - BVerwG 1 C 1.95 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 6 = InfAuslR 1996, 51), ist unter keinem dieser Gesichtspunkte die Zulassung der Revision gerechtfertigt.
  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 1 B 195.96
    Der beschließende Senat hat in den auch vom Berufungsgericht herangezogenen Urteilen vom 23. Mai 1995 (BVerwGE 98, 298 [BVerwG 23.05.1995 - 1 C 3/94]) und 27. Juni 1995 (BVerwGE 99, 28 [BVerwG 27.06.1995 - 1 C 5/94]) entschieden, daß ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 eine einjährige ordnungsgemäße Beschäftigung ohne Unterbrechung voraussetzt; Abs. 2 der Vorschrift regele zugunsten des Arbeitnehmers, daß bestimmte Unterbrechungen der Beschäftigung für den Erwerb und den Erhalt der in Abs. 1 geregelten Ansprüche unschädlich seien; im Umkehrschluß ergebe sich, daß andere als die dort genannten Fehlzeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung einem Aufenthaltsanspruch entgegenstünden.
  • BVerwG, 11.04.1995 - 1 C 20.93

    Anspruch eines Seemanns auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Auslegung des

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 1 B 195.96
    Der Senat hat zwar in dem genannten Urteil vom 27. Juni 1995 (BVerwGE 99, 28 [BVerwG 27.06.1995 - 1 C 5/94]; siehe ferner BVerwGE 98, 313 [BVerwG 24.05.1995 - 1 C 7/94]; vgl. auch Beschluß vom 11. April 1995 - BVerwG 1 C 20.93 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 3) ausgeführt, ihm erscheine nicht zweifelsfrei, ob der Begriff unverschuldete Arbeitslosigkeit mit dem im Gemeinschaftsrecht verwendeten Begriff der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 68/360 vom 15. Oktober 1968 - ABl Nr. L 257, S. 13) ohne weiteres gleichgesetzt werden könne oder zusätzlich erfordere, daß dem Arbeitnehmer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden könne.
  • BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 2.02

    Aufenthaltsrecht; türkischer Seemann; Erwerbstätigkeit an Land; Unterbrechungen

    Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar davon ausgegangen, dass die Aufzählung von anspruchsunschädlichen Beschäftigungsunterbrechungen in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 abschließenden Charakter hat (vgl. etwa Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 C 5.94 - BVerwGE 99, 28 ; Beschluss vom 12. November 1996 - BVerwG 1 B 195.96 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 9 S. 54 ; Urteil vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 3.95 - Buchholz, a.a.O., Nr. 10 S. 56 ).
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 3.95

    Ausländerrecht - Regelungsgehalt des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80, Zeitweiliges Fehlen

    Es kann nicht vermittels allgemeiner Erwägungen um eine Härteklausel erweitert werden; dies überstiege die Grenzen zulässiger Auslegung und käme einer Korrektur der Norm gleich (Beschluß vom 12. November 1996 - BVerwG 1 B 195.96 - DokBer A 1997, 26).
  • OVG Niedersachsen, 24.04.2001 - 11 M 4041/00

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung;

    Gleichwohl dürfte im vorliegenden Fall der weithin vertretene (BVerwG, Urteile v. 23.5. 1995 u. v. 27.6. 1995, jew. a. a. O.; Beschl. v. 12.11.1996 - 1 B 195.96 -, InfAuslR 1997, 285 f.; Hailbronner, a. a. O., Rn. 24 ff.; Anwendungshinweise des BMI, a. a. O., Nrn. 2.1.3 und 2.7.3) und auch dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss zugrunde liegende Umkehrschluss, Fehlzeiten bzw. Unterbrechungen, die nicht in Art. 6 Abs. 2 ARB Nr. 1/80 ausdrücklich zugunsten der türkischen Arbeitnehmer als unschädlich anerkannt seien, brächten zuvor entstandene Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 stets zum Erlöschen, jedenfalls unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zweifelhaft sein.
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