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   BVerwG, 19.03.1999 - 1 B 20.99   

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https://dejure.org/1999,18527
BVerwG, 19.03.1999 - 1 B 20.99 (https://dejure.org/1999,18527)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.1999 - 1 B 20.99 (https://dejure.org/1999,18527)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 1999 - 1 B 20.99 (https://dejure.org/1999,18527)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2001 - 11 S 573/01

    Regelausweisung wegen Teilnahme an Aktionen der verbotenen PKK

    Bei der Prüfung sind - unter Berücksichtigung der allgemeinen spezial- und generalpräventiven Überlegungen, auf denen der gesetzliche Tatbestand beruht - die Umstände einer Straftat einschließlich einer strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen in den Blick zu nehmen, wozu auch die anlässlich einer Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 2 AuslG in Rechnung zu stellenden Gesichtspunkte gehören (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.9.1994 - 1 B 90.94 -, 17.10.1995 - 1 B 238.94 -, 27.6.1997 - 1 B 123.97 -, 19.3.1999 - 1 B 20.99 - und 15.7.1999 - 1 B 20/99 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nrn. 5, 8, 15, 17 bzw. 18).
  • BVerwG, 28.07.2003 - 1 B 470.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gerichtliche Pflicht zur

    Abgesehen davon, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht "allein" auf diese Erwägungen gestützt hat und sich die Frage deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren so gar nicht stellen könnte, verkennt die Beschwerde, dass in der Rechtsprechung des Senats bereits grundsätzlich geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen allgemein eine Ausnahme in Betracht kommt (vgl. etwa Beschluss vom 15. Juli 1999 BVerwG 1 B 49.99 und vom 19. März 1999 BVerwG 1 B 20.99 Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nrn. 18 und 17; Urteil vom 29. September 1998 BVerwG 1 C 8.96 Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16 = NVwZ 1999, 303 m.w.N.).
  • OVG Berlin, 13.07.2004 - 8 N 150.03

    Bei der Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes vom

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19. März 1999 - BVerwG 1 B 20.99 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 17) sind Regelfälle im Sinne des § 47 Abs. 2 AuslG solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden, während Ausnahmefälle durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt.
  • VG Ansbach, 24.04.2008 - AN 19 S 07.00211

    Ausweisung; anzunehmende Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die den Terrorismus

    Für einen Ausnahmefall im Sinn des § 54 AufenthG ist vorliegend nichts erkennbar, da keine Umstände erkennbar sind, dass das Gewicht der gesetzlichen Regeltatbestände nicht zum Tragen kommt und der Sachverhalt hierdurch geprägt wird (hierzu siehe z.B. BVerwG, Beschluss vom 19.3.1999 - 1 B 20/99 - m.w.N.).
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