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   BVerwG, 08.04.2004 - 1 B 201.03   

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https://dejure.org/2004,13812
BVerwG, 08.04.2004 - 1 B 201.03 (https://dejure.org/2004,13812)
BVerwG, Entscheidung vom 08.04.2004 - 1 B 201.03 (https://dejure.org/2004,13812)
BVerwG, Entscheidung vom 08. April 2004 - 1 B 201.03 (https://dejure.org/2004,13812)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.02.1998 - 1 B 21.98

    Ausländerrecht - Ausweisungsentscheidung und strafgerichtliche Verurteilung

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2004 - 1 B 201.03
    Dies stehe "insoweit im Gegensatz zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.1998 - 1 B 21.98 - als die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils dann der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden können, wenn sie plausibel erscheinen und nicht substantiiert in Frage gestellt werden" (Beschwerdebegründung S. 3).

    Die Beschwerde bezeichnet hier keinen Rechtssatz, mit dem das Berufungsgericht einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in dem von ihr zitierten Beschluss vom 24. Februar 1998 (abgedruckt in InfAuslR 1998, 221) widersprochen hätte.

    Vielmehr wird in der Entscheidung ausgeführt, dass die Ausländerbehörde - namentlich bei ihrer Beurteilung, ob schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG vorliegen und ob eine Ausnahme von der Regelausweisung gegeben ist - "an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zwar rechtlich nicht gebunden ist, diese Feststellungen ihrer Entscheidung aber in der Regel zugrunde legen darf; allenfalls in Sonderfällen kann anderes gelten, wenn die Ausländerbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären, oder für die Ausländerbehörde ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht" (InfAuslR 1998, 221 ).

  • BVerwG, 26.11.2001 - 1 B 347.01

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2004 - 1 B 201.03
    Die Beschwerde verkennt, dass aus Art. 103 Abs. 1 GG keine generelle Pflicht des Gerichts abzuleiten ist, den Beteiligten vorab mitzuteilen, in welcher Weise es in das Verfahren eingeführte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen und zu würdigen beabsichtigt (stRspr, vgl. Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 46 und Beschluss vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52).
  • BVerwG, 21.01.2000 - 9 B 614.99
    Auszug aus BVerwG, 08.04.2004 - 1 B 201.03
    Die Beschwerde verkennt, dass aus Art. 103 Abs. 1 GG keine generelle Pflicht des Gerichts abzuleiten ist, den Beteiligten vorab mitzuteilen, in welcher Weise es in das Verfahren eingeführte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen und zu würdigen beabsichtigt (stRspr, vgl. Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 46 und Beschluss vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2004 - 1 B 201.03
    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. etwa Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 unter Hinweis auf BVerfGE 96, 205 ).
  • BVerwG, 25.04.2001 - 4 B 31.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verfahrensmangel infolge der

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2004 - 1 B 201.03
    Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass das Gericht mit der Berücksichtigung des Vorfalls vom 17. Januar 2001 dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hätten rechnen müssen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 ; Beschluss vom 25. April 2001 - BVerwG 4 B 31.01 - und vom 11. Mai 1999 - BVerwG 9 B 1076.98 - m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2004 - 1 B 201.03
    Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverfassungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Anforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 9 B 1076.98
    Auszug aus BVerwG, 08.04.2004 - 1 B 201.03
    Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass das Gericht mit der Berücksichtigung des Vorfalls vom 17. Januar 2001 dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hätten rechnen müssen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 ; Beschluss vom 25. April 2001 - BVerwG 4 B 31.01 - und vom 11. Mai 1999 - BVerwG 9 B 1076.98 - m.w.N.).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 08.04.2004 - 1 B 201.03
    Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass das Gericht mit der Berücksichtigung des Vorfalls vom 17. Januar 2001 dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hätten rechnen müssen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 ; Beschluss vom 25. April 2001 - BVerwG 4 B 31.01 - und vom 11. Mai 1999 - BVerwG 9 B 1076.98 - m.w.N.).
  • BVerwG, 05.02.1999 - 9 B 797.98
    Auszug aus BVerwG, 08.04.2004 - 1 B 201.03
    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. etwa Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 unter Hinweis auf BVerfGE 96, 205 ).
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