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   BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93   

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BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93 (https://dejure.org/1995,242)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.1995 - 1 B 205.93 (https://dejure.org/1995,242)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 1995 - 1 B 205.93 (https://dejure.org/1995,242)
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Sektenveranstaltungen

§ 14 GewO, Art. 4 GG, Einbindung in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen

Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

  • snafu.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Gewerbliche Tätigkeit einer Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1850 (Ls.)
  • ZIP 1995, 563
  • NVwZ 1995, 473
  • DVBl 1995, 804
  • DVBl 1995, 805
  • DÖV 1995, 644
 
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Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93
    Der Kläger macht geltend, das Berufungsurteil weiche hinsichtlich der Beurteilung seiner Betätigung "als Religionsgemeinschaft" von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 67.91 - (BVerwGE 90, 320 [BVerwG 14.08.1992 - 8 C 67/91]) und vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 - (BVerwGE 90, 112) insoweit ab,.

    Dies schließt es ein, daß die jeweils einschlägigen allgemeinen Gesetze - in einer die Grundrechte des Art. 4 GG möglichst schonenden Weise - anzuwenden sind, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat (vgl. BVerwGE 90, 112 [BVerwG 27.03.1992 - 7 C 21/90]).

    Das Verhältnis des Schutzes des Grundrechts aus Art. 4 GG zu den die wirtschaftliche Betätigung regelnden allgemeinen Gesetzen ist nämlich dahin geklärt, daß der Schutz des Art. 4 GG im Prinzip erhalten bleibt, jedoch insoweit zurückgedrängt wird, als dies zum Schutz kollidierender Rechtsgüter anderer erforderlich ist (BVerwGE 90, 112 [BVerwG 27.03.1992 - 7 C 21/90]).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93
    Liegt eine solche Zielsetzung vor, was im Streitfall die staatlichen Organe festzustellen haben (vgl. BVerfGE 83, 341 [BVerfG 05.02.1991 - 2 BvR 263/86]), unterfällt allerdings auch eine wirtschaftliche Betätigung, die der Beschaffung der Mittel für eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dienen soll, grundsätzlich dem Schutz des Art. 4 GG.

    So wenig die erwähnten Rechte, namentlich Art. 4 GG, davor schützen, daß staatliche Einrichtungen prüfen, ob eine Gemeinschaft eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist (BVerfGE 83, 341 [BVerfG 05.02.1991 - 2 BvR 263/86]), so wenig stehen sie der Vorlage solcher Unterlagen in einem gerichtlichen Verfahren entgegen, die zur Beurteilung einer nach außen gerichteten, werbenden Tätigkeit einer solchen Organisation dienen.

  • BVerwG, 01.07.1987 - 1 C 25.85

    Gewerberecht - Höhere Bildung - Unterrichtswesen

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93
    Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Kläger in dem dargelegten Sinn einen "freien Beruf" ausübt, insbesondere auch nicht, daß er mit seinen Kursen Dienstleistungen höherer Art erbringt, die grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- und Fachhochschulstudium voraussetzen (Urteil vom 1. Juli 1987 - BVerwG 1 C 25.85 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 4).

    Insoweit ist grundsätzlich geklärt, daß damit Unterrichtsveranstaltungen aller Art gemeint sind, soweit sie landesgesetzlich geregelt sind (Urteil vom 1. Juli 1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 25.91

    Gewerbe - Ferienwohnungsvermietung - Definition

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Gewerbe im Sinne des Gewerberechts jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens (Urteil vom 26. Januar 1993 - BVerwG 1 C 25.91 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 5 = GewArch 1993, 196).

    Es ist vielmehr bereits rechtsgrundsätzlich entschieden, daß freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) nicht unter den Gewerbebegriff fallen (Urteil vom 26. Januar 1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.06.1990 - 1 B 92.90

    Rechtswirkungen des der Ehefrau eines Volksdeutschen nach § 1 Abs. 3 BVFG

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93
    Wenn das Gericht wie im vorliegenden Falle seine Entscheidung auf mehrere je selbständig tragende Gründe stützt, genügt die Beschwerde nur dann den Darlegungsanforderungen i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn in bezug auf jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird (Beschluß vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20).
  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93
    Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen haben nicht unmittelbar die Religionsausübung zum Gegenstand, sondern betreffen die Finanzierung; sie dienen der Religionsausübung allenfalls mittelbar (vgl. dazu BVerfGE 19, 129 [BVerfG 04.10.1965 - 1 BvR 498/62]).
  • BVerwG, 14.08.1992 - 8 C 67.91

    Rücknahme der Anerkennung als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes - Aufgaben

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93
    Der Kläger macht geltend, das Berufungsurteil weiche hinsichtlich der Beurteilung seiner Betätigung "als Religionsgemeinschaft" von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 67.91 - (BVerwGE 90, 320 [BVerwG 14.08.1992 - 8 C 67/91]) und vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 - (BVerwGE 90, 112) insoweit ab,.
  • BVerwG, 08.07.1964 - V C 126.62

    Ausnahmen vom absoluten Verbot der Akkordarbeit und Fließarbeit bei Jugendlichen

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93
    Dies gilt in besonderem Maße für Tatsachen, die nur dem jeweiligen Beteiligten bekannt sind (BVerwGE 19, 87 [BVerwG 08.07.1964 - V C 126/62]; Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44).
  • BVerwG, 23.04.1993 - 8 C 16.92

    Streitwert - Einberufung zur Wehrdienstübung - Anfechtung eines

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93
    Etwaige über das unmittelbar angestrebte Rechtsschutzziel hinausgehende Interessen, die durch den Rechtsstreit mittelbar verfolgt oder gefördert werden sollen, bleiben bei der Wertbemessung grundsätzlich außer Betracht (Urteil vom 23. April 1993 - BVerwG 8 C 16.92 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 74 S. 56).
  • BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 76.80

    Wehrpflichtsache - Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung - Klageabweisung -

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93
    Darüber muß der nicht anwaltlich vertretene Beteiligte (nur) belehrt werden, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles ausnahmsweise nicht mit der Möglichkeit einer für ihn negativen Schlußfolgerung zu rechnen braucht (Urteil vom 26. August 1983 - BVerwG 8 C 76.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 147).
  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

  • BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 10.84

    Wehrpflicht - Mitwirkungspflicht - Musterungsstreit - Ärztliche Untersuchung

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. Beschluss vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6).
  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94

    Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology

    Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 16. Februar 1995 (- I B 205.93 - ZIP 1995, 563) zurückgewiesen.
  • OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 46/95

    Gewerberecht: Erforderlichkeit einer Gewerbeanmeldung bei in

    "Gewerbe" ist jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit; ausgenommen sind Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung eigenen Vermögens (BVerwG, U. v. 01.07.1987, DVBl. 87, 1075 ; U. v. 16.02.1995 - 1 B 205/93 -, Umdr. S. 6 f. = NVwZ 95, 473).

    Insoweit sind auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften an die jeweils einschlägigen Gesetze gebunden, die ihrerseits in einer das Grundrecht des Art. 4 schonenden, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wahrenden Weise anzuwenden sind; der Schutz des Art. 4 GG bleibt also im Prinzip erhalten und wird nur insoweit zurückgedrängt, als dies zum Schutz kollidierender Rechtsgüter anderer erforderlich ist (BVerwG, B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 8, 12; BVerwGE 90, 112 (117 f.); ähnlich für das Verhältnis von Straßenrecht und Art. 4 GG , BVerwG, B. v. 04.07.1996 - 11 B 23/96 -, Umdr.

    Die Gewerbeanmeldung ist wertneutral und beeinträchtigt die religiöse Betätigung jedenfalls nicht nennenswert (BVerwG, B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 12), sie läßt insbesondere die grundsätzlich gegebene Freiheit einer Religionsgemeinschaft unberührt, selbst zu entscheiden, in welcher Weise sie ihre Finanzmittel aufbringt und ihre Finanzverhältnisse gestaltet.

    Die Einbeziehung in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen ermöglicht es den Ordnungsbehörden, ihren Aufgaben zum Schutz von Arbeitnehmern und Dritten - unter Wahrung des Grundrechts aus Art. 4 GG - nachzukommen (BVerwG, B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 12), was notfalls auch einschneidende gewerberechtliche Maßnahmen einschließen kann (BVerwG, U. v. 27.03.1992, BVerwGE 90, 112 (117, 118)).

    Erst recht entzieht die Verwendung der erwirtschafteten Mittel für religiöse Zwecke die zur Aufbringung der Mittel dienende wirtschaftliche Betätigung nicht dem gewerberechtlichen Ordnungsrecht; denn sie ändert nicht den Charakter der wirtschaftlichen Betätigung (BVerwG; B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 11).

    Werden ideale, nicht kostendeckende Tätigkeiten mit gewinnorientierten Tätigkeiten verbunden, ist das Streben nach Überschüssen allein aus dem gewinnorientierten Tätigkeitsbereich abzulesen, eine Saldierung der Überschüsse dieses Bereichs mit der Unterdeckung des idealen Tätigkeitsfeldes findet nicht statt (BVerwG, B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 10; Friauf, a.a.O., Rdnr. 46).

    Ebensowenig entfällt die Gewinnerzielungsabsicht wegen einer Verwendung der erzielten Überschüsse zu einem idealen Zweck (BVerwG, B. v. 16.02.1995, a.a.O., Umdr. S. 11, Friauf, a.a.O., Rdnr. 45, Landmann/Rohmer/Kahl, a.a.O., Rdnr. 56).

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