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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2001 - 1 B 205/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,638
OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2001 - 1 B 205/01 (https://dejure.org/2001,638)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.09.2001 - 1 B 205/01 (https://dejure.org/2001,638)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. September 2001 - 1 B 205/01 (https://dejure.org/2001,638)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • VG Köln - 15 L 1989/00
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2001 - 1 B 205/01
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (16)

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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.07.2001 - 1 B 205.01, 1 PKH 30.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,15814
BVerwG, 11.07.2001 - 1 B 205.01, 1 PKH 30.01 (https://dejure.org/2001,15814)
BVerwG, Entscheidung vom 11.07.2001 - 1 B 205.01, 1 PKH 30.01 (https://dejure.org/2001,15814)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 1 B 205.01, 1 PKH 30.01 (https://dejure.org/2001,15814)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der schlüssigen Darlegung von Verfahrensfehlern und Divergenz als Revisionszulassungsvoraussetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.12.1998 - 9 B 347.98
    Auszug aus BVerwG, 11.07.2001 - 1 B 205.01
    Das Recht auf die Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht verleiht keinen originären Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 347.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 31); es gewährleistet den Beteiligten nur den Zugang zu einer mündlichen Verhandlung, wenn und soweit eine solche durch das Prozessrecht eröffnet ist.
  • BVerwG, 15.07.1999 - 9 B 367.99

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2001 - 1 B 205.01
    Für eine Abweichung von dem Beschluss des 9. Senats vom 15. Juli 1999 - BVerwG 9 B 367.99 - ist nichts dargetan und erkennbar.
  • BVerwG, 06.03.2000 - 9 B 81.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Überprüfbarkeit des

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2001 - 1 B 205.01
    Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts liegt, ob es den ihm nach § 130 a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung beschreitet, und dass dieses Ermessen nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (stRspr vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 6. März 2000 - BVerwG 9 B 81.00 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 48).
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   BVerwG, 11.07.2001 - 1 PKH 30.01, 1 B 205.01   

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https://dejure.org/2001,31934
BVerwG, 11.07.2001 - 1 PKH 30.01, 1 B 205.01 (https://dejure.org/2001,31934)
BVerwG, Entscheidung vom 11.07.2001 - 1 PKH 30.01, 1 B 205.01 (https://dejure.org/2001,31934)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 1 PKH 30.01, 1 B 205.01 (https://dejure.org/2001,31934)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.07.1999 - 9 B 367.99

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2001 - 1 PKH 30.01
    Für eine Abweichung von dem Beschluss des 9. Senats vom 15. Juli 1999 - BVerwG 9 B 367.99 - ist nichts dargetan und erkennbar.
  • BVerwG, 06.03.2000 - 9 B 81.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Überprüfbarkeit des

    Auszug aus BVerwG, 11.07.2001 - 1 PKH 30.01
    Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts liegt, ob es den ihm nach § 130 a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung beschreitet, und dass dieses Ermessen nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (stRspr vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 6. März 2000 - BVerwG 9 B 81.00 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 48).
  • BVerwG, 22.12.1998 - 9 B 347.98
    Auszug aus BVerwG, 11.07.2001 - 1 PKH 30.01
    Das Recht auf die Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht verleiht keinen originären Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 347.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 31); es gewährleistet den Beteiligten nur den Zugang zu einer mündlichen Verhandlung, wenn und soweit eine solche durch das Prozessrecht eröffnet ist.
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