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   BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 214.96   

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https://dejure.org/1996,7683
BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 214.96 (https://dejure.org/1996,7683)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.1996 - 1 B 214.96 (https://dejure.org/1996,7683)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 1996 - 1 B 214.96 (https://dejure.org/1996,7683)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtaufklärung eines Sachverhalts durch das Gericht als Verfahrensfehler - Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 133 Abs. 3 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - Umfassende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 08.02.1996 - 1 B 19.96

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen aus Steuerrückständen hergeleiteter

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 214.96
    Daß eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, ist ebenfalls nicht zweifelhaft und in der Rechtsprechung des beschließenden Senats anerkannt (vgl. Beschlüsse vom 12. Januar 1993 - BVerwG 1 B 1.93 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 54 und vom 8. Februar 1996 - BVerwG 1 B 19.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 63).
  • BVerwG, 29.01.1988 - 1 B 164.87

    Gewerbeuntersagung - Gewerbetreibender - Steuerrückstände - Unzuverlässigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 214.96
    Bei alledem ist eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage beruhende Steuerfestsetzung nicht von einer anderen rechtlichen Qualität und daher im Rahmen des § 35 GewO nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 1988 - BVerwG 1 B 164.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 45 und vom 30. März 1992 - BVerwG 1 B 42.92 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 50).
  • BVerwG, 30.03.1992 - 1 B 42.92

    Steuerrückstand - Gwerberechtliche Zuverlässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 214.96
    Bei alledem ist eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage beruhende Steuerfestsetzung nicht von einer anderen rechtlichen Qualität und daher im Rahmen des § 35 GewO nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 1988 - BVerwG 1 B 164.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 45 und vom 30. März 1992 - BVerwG 1 B 42.92 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 50).
  • BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 1.93

    Gewerbeuntersagung - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 214.96
    Daß eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, ist ebenfalls nicht zweifelhaft und in der Rechtsprechung des beschließenden Senats anerkannt (vgl. Beschlüsse vom 12. Januar 1993 - BVerwG 1 B 1.93 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 54 und vom 8. Februar 1996 - BVerwG 1 B 19.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 63).
  • BVerwG, 12.01.1996 - 1 B 177.95

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen aus Steuerrückständen hergeleiteter

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 214.96
    Hingegen kam es nach der zutreffenden (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1996 - BVerwG 1 B 177.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 62) Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf die "materielle Rechtmäßigkeit" der Steuerfestsetzung nicht an.
  • BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Das BVerwG hebt in diesem Zusammenhang nämlich mit Recht hervor, dass Steuerbescheide grundsätzlich auch dann vollziehbar sind, wenn Rechtsbehelfe gegen sie eingelegt werden (Beschluss des BVerwG vom 25. Oktober 1996 1 B 214/96, juris, und Beschluss vom 12. Januar 1996 1 B 177/95, Buchholz, a.a.O., Nr. 62), und dass die festgesetzten Steuern ungeachtet der gegen die Festsetzung vom Steuerpflichtigen erhobenen Einwendungen bezahlt werden müssen.
  • VG Magdeburg, 22.01.2019 - 3 B 426/17

    Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis für Makler und

    Auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung kommt es also gewerberechtlich grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren Bestandskraft oder z. B. darauf, ob die in einem Steuerbescheid festgesetzte Steuer lediglich nach § 162 AO geschätzt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 1 B 214.96 - Beschluss vom 5. März 1997 - 1 B 56.97 -, beide: juris).
  • VG München, 19.07.2016 - M 16 K 15.5795

    Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen - Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung kommt es also nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewerberechtlich grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren Bestandskraft oder z. B. darauf, ob die in einem Steuerbescheid festgesetzte Steuer lediglich nach § 162 AO geschätzt worden ist (vgl. BFH, U. v. 29.7.2003 - VII R 39, 43/02, VII R 39/02, VII R 43/02 - juris Rn. 23 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 25.10.1996 - 1 B 214/96 - juris - und B. v. 12.1.1996 - 1 B 177/95 - juris).
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