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   BVerwG, 03.03.1997 - 1 B 217.96   

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https://dejure.org/1997,2747
BVerwG, 03.03.1997 - 1 B 217.96 (https://dejure.org/1997,2747)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.1997 - 1 B 217.96 (https://dejure.org/1997,2747)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 1997 - 1 B 217.96 (https://dejure.org/1997,2747)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erleichterte Einbürgerung - Einbürgerungsvoraussetzungen - Freiheitsstrafe - Verurteilung - Bewährungsstrafe - Bagatelldelikt - Integration - Eingliederung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 85 § 86 § 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; RuStAG § 8
    Ausländerrecht - Kumulierungsverbot hinsichtlich mehrerer Freiheitsstrafen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 737
  • FamRZ 1997, 1008 (Ls.)
  • DVBl 1997, 910
  • DÖV 1997, 834
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 29.09.1995 - 1 B 236.94

    Einbürgerung - Gewöhnlicher Aufenthalt

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1997 - 1 B 217.96
    Diese Vorschriften zielen darauf ab, die Einbürgerung von Ausländern, die sich schon lange im Bundesgebiet aufhalten und auf Dauer hierbleiben wollen, durch Gewährung eines Rechtsanspruchs und die Herabsetzung der Einbürgerungsvoraussetzungen gegenüber § 8 RuStAG zu erleichtern (vgl. Beschluß vom 29. September 1995 - BVerwG 1 B 236.94 - Buchholz 402.240 § 89 AuslG 1990 Nr. 1 mit Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 11/6321 S. 47 f.).

    Demgegenüber ist zunächst zu beachten, daß der Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 85 ff. AuslG - wie bereits ausgeführt - die Einbürgerung gegenüber § 8 RuStAG erleichtern wollte, so daß die zu § 8 RuStAG entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres herangezogen werden können (vgl. zu den Integrationsvoraussetzungen auch Beschluß vom 29. September 1995, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2005 - 12 S 1695/05

    Einbürgerungsverfahren bei Widerruf der Asylanerkennung

    Eine Zusammenrechnung mehrerer Geldstrafen ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 1 B 217.96 -, InfAuslR 1997, 315 = NVwZ-RR 1997, 737; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 12 a RdNr. 2; Berlit in GK-StAR, Stand November 2000, IV-3 § 88 RdNr. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2011 - 19 A 644/10

    Einheitliche Erfolgung der abstrakten Konkretisierung der Geringfügigkeitsgrenze

    BVerwG, Beschluss vom 3.3.1997 1 B 217.96 , InfAuslR 1997, 315, juris, Rdn. 9.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2002 - 13 S 880/00

    Einbürgerung - Jugendstrafe

    Daraus ist in Verbindung mit dem Wortlaut des § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu schließen, dass als "höhere Strafe" im Sinne dieser Regelung nur eine Strafe in Betracht kommen kann, die von der Art der Strafe zunächst unter die Nummern 2 oder 3 des Satzes 1 fällt (vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 3.3.1997, InfAuslR 1997, 315).
  • OLG Celle, 25.11.2004 - 16 W 136/04

    Dokumentationspflicht den Polizeibehörden über die Reihenfolge der

    2004, 129; KG FGPrax 2001, 40; OLGR Frankfurt 1998, 71 und InfAuslR 1997, 315; OLG Braunschweig InfAuslR 2004, 166; vgl. auch Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl., § 13 FEVG, Rn. 2).
  • VGH Bayern, 14.10.2009 - 19 C 09.1042

    Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren; zwingende Ausweisung; Schutz des

    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1997 (BayVBl 1997 S. 474) hatten bei der Anwendung der Vorschrift des § 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des früheren Ausländergesetzes (vgl. auch § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG in der vom 1.1.2005 bis zum 27.8.2007 geltenden Fassung) im Rahmen der Prüfung des Einbürgerungsanspruchs mehrere Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn sie zusammen die Grenze von 180 Tagessätzen überschritten.
  • VG Berlin, 13.04.2007 - 2 A 190.06

    Berücksichtigung einer Gesamtstrafe im Einbürgerungsverfahren

    Diese Gesamtstrafenbildung ist daher nicht vergleichbar mit einer - unzulässigen - bloßen Addition oder Kumulierung mehrerer Geldstrafen durch die Einbürgerungsbehörde (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - BVerwG 1 B 217.96 - Buchholz 402.240 § 88 AuslG 1990 Nr. 1).
  • VG Darmstadt, 02.11.2005 - 5 E 1517/03
    Das Bundesverwaltungsgericht vertritt zur Parallelproblematik des § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (in der Sache zum inzwischen außer Kraft getretenen gleich lautenden § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG entschieden) die Auffassung, der Singular-Form "Freiheitsstrafe" statt "Freiheitsstrafen" lasse sich entnehmen, dass eine Kumulation nicht zulässig sei ( BVerwG, Beschl. v. 03.03.1997 - 1 B 217/96 - NVwZ-RR 1997, 737).
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