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   BVerwG, 27.04.2000 - 1 B 22.00   

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https://dejure.org/2000,14996
BVerwG, 27.04.2000 - 1 B 22.00 (https://dejure.org/2000,14996)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.2000 - 1 B 22.00 (https://dejure.org/2000,14996)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 2000 - 1 B 22.00 (https://dejure.org/2000,14996)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Klage auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis - Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund einer Eheschließung mit einer Asylberechtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 49.88

    Ausländer - Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Antragsablehung -

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2000 - 1 B 22.00
    Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats im Rahmen der Anwendung des § 35 Abs. 1 AuslG ein Zeitraum rechtmäßigen Aufenthalts dem Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nur dann gleichwertig, wenn - was hier nicht der Fall ist - der rechtmäßige Aufenthalt nach seinem Grund und Zweck einem aufgrund einer Aufenthaltsbefugnis genehmigten Aufenthalt entspricht (vgl. Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 49.88 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 1 S. 4 f.).
  • BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 15.96

    Ausländerrecht - Frist des § 35 Abs. 1 AuslG , Anrechnung der Zeiten einer

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2000 - 1 B 22.00
    Das verdeutlicht auch die Übergangsvorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 AuslG, nach der die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Inkrafttreten des jetzt geltenden Ausländergesetzes auf die erforderliche Dauer des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis angerechnet wird (vgl. Urteil vom 15. Juli 1997 - BVerwG 1 C 15.96 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 2 S. 3).
  • OVG Bremen, 31.03.2003 - 1 B 348/02

    Kurden/Libanon; Ausweisung; Falschangaben

    Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis kommt danach nur nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht, d. h. bei Vorliegen eines Abschiebungshindernisses (vgl. OVG Bremen, B. v. 09.06.2000 - 1 B 22/00 - NordÖR 01, S. 258; GK-AuslR, § 30 Rdnr. 141).
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