Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 16.11.1993

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   BVerwG, 07.10.1993 - 1 B 225.92   

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BVerwG, 07.10.1993 - 1 B 225.92 (https://dejure.org/1993,16209)
BVerwG, Entscheidung vom 07.10.1993 - 1 B 225.92 (https://dejure.org/1993,16209)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Oktober 1993 - 1 B 225.92 (https://dejure.org/1993,16209)
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  • Wolters Kluwer

    Begriff des waffenrechtlichen Bedürfnisses i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz (WaffG) - Darlegungen innerhalb der Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Kenntnisnahme von Schriftsätzen durch das Gericht

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   BVerwG, 16.11.1993 - 1 B 225.92   

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BVerwG, 16.11.1993 - 1 B 225.92 (https://dejure.org/1993,20686)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.1993 - 1 B 225.92 (https://dejure.org/1993,20686)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 1993 - 1 B 225.92 (https://dejure.org/1993,20686)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Saarland, 25.03.2008 - 1 E 161/08

    Streitwertbeschwerdefrist nach Klagerücknahme

    Abgesehen davon ist die Beschwerde auch unbegründet, denn die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts trägt sowohl den der Konkretisierung des in § 52 Abs. 1 GKG eröffneten, an der Bedeutung der Aufhebung des Widerrufs der Waffenbesitzkarten für den Kläger zu orientierenden Bewertungsermessens dienenden Empfehlungen der Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) als auch der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 16. November 1993 - 1 B 225.92 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 78; BayVGH, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 21 ZB 07.2918 -, und den zwischen den Beteiligten im sachgleichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2007 - 1 B 402/07 -) Rechnung.
  • OVG Sachsen, 02.03.2021 - 6 E 10/21

    Streitwertfestsetzung; Waffenbesitzkarte; mehrere Waffen

    Denn es kommt nicht auf den jeweiligen Wert der Waffen an (BVerwG, Beschl. v. 16. November 1993 - 1 B 225.92 -, juris Rn. 3), sondern auf das Recht, diese zu erwerben und zu besitzen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG).
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