Weitere Entscheidung unten: VG Halle, 21.11.2018

Rechtsprechung
   OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,44478
OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18 (https://dejure.org/2018,44478)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 (https://dejure.org/2018,44478)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - 1 B 231/18 (https://dejure.org/2018,44478)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,44478) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 149 Abs 2 GewO, § 153 Abs 1 GewO, § 153 Abs 2 GewO, § 153 Abs 7 GewO, § 33c GewO
    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus; Auswahlverfahren um die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis auf Antrag miteinander konkurrierender Bestandsspielhallen, die zueinander den Mindestabstand von 500 m Luftlinie nicht einhalten; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • vdai.de PDF

    Maßgebliche Auswahlparameter im Auswahlverfahren zweier miteinander konkurrierender Bestandsspielhallenbetreiber die zueinander den Mindestabstand von 500m Luftlinie nicht einhalten: Betroffenheit des Spielhallenbetreibers in Art. 12 GG; Qualität der Betriebsführung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zur Duldung des vorläufigen Fortbetriebs einer Spielhalle; Berücksichtigung des Betriebs einer weiteren Spielhalle einem Abstand von weniger als 500 m Luftlinie; Voraussetzungen für die Befreiung vom Abstandsgebot und von der Einhaltung des Verbundverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18
    Die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen zwischen Bestandsspielhallen lassen sich dem Saarländischen Spielhallengesetz in hinreichendem Maße entnehmen.(BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rdnr. 184) Überdies kann auf die - unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Gesetzes in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise(BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rdnr. 185) - zu ihrer Konkretisierung erlassenen Anwendungshinweise des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zurückgegriffen werden.

    Wie bereits in den in sechs Zulassungsverfahren ergangenen Beschlüssen des Senats vom 8.11.2018(u.a. im Verfahren 1 A 202/18, juris) dargelegt, entnimmt der Senat den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 7.3.2017(BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rdnrn. 182 ff., 184), wonach "zur Konturierung der Auswahlkriterien zunächst (Hervorhebung durch den Senat) auf die Regelung zur Härtefallbefreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG zurückgegriffen werden" kann, sowie der Gesetzesbegründung zu § 12 Abs. 2 SSpielhG, dass die Kriterien, die nach § 12 Abs. 2 SSpielhG für eine Härtefallbefreiung von Relevanz sind, in einem ersten Schritt auch für die Auswahlentscheidung als wesentliche Parameter der Auswahl herangezogen werden können, indem diese Härtefallkriterien von ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich, der Ebene der Konfliktlösung zwischen den Interessen des einzelnen Betreibers im Spannungsverhältnis zu dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Umsetzung der Ziele der gesetzlichen Neuregelung, auf die Ebene der Konfliktlösung im Verhältnis miteinander konkurrierender Betriebe transferiert werden (3.1.1).

    Denn ein auf Unzulänglichkeiten der Vergangenheit gestütztes Unterliegen in der Auswahlentscheidung ist für den Betroffenen wegen des völligen oder teilweisen Verlusts der beruflichen Betätigungsmöglichkeit von erheblichem Gewicht(BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017, a.a.O., Rdnr. 183) und kommt in den faktischen Auswirkungen einer Verneinung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit gleich, die, soweit sie auf Fehlverhalten gestützt wird, strengen Anforderungen unterliegt.

    Die Formulierung "kann" ist häufig ein Indiz für einen Ermessensspielraum.(Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 114 Rdnr. 6) Da das Saarländische Spielhallengesetz das Auswahlverfahren in Konkurrenzsituationen zwischen Bestandsspielhallen, die zueinander den Mindestabstand von 500 m Luftlinie nicht einhalten, nicht ausdrücklich regelt, ist hinsichtlich der Frage, ob die behördliche Auswahlentscheidung der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegt oder der Behörde ein Ermessensspielraum zusteht, auf den Zweck, den Sinnzusammenhang und die Vorgeschichte des Auswahlverfahrens abzustellen.(vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rdnr. 182).

    Das Bundesverfassungsgericht nennt die wesentlichen dem Saarländischen Spielhallengesetz zu entnehmenden Parameter der Auswahlentscheidung(BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rdnr. 184) und geht insoweit davon aus, dass der Gesetzgeber "die Bewältigung der vielgestaltigen Auswahlkonstellationen anhand sachgerechter Kriterien den zuständigen Behörden überlassen" durfte(BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 a.a.O., juris-Rdnr. 185), welche eine komplexe Abwägungsentscheidung zu treffen habe, bei der sie "den genannten Rahmen"(BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017, a.a.O. juris-Rdnr. 186) - gemeint sind die zuvor angeführten Parameter der Auswahlentscheidung - beachten müsse.

    Diese Begründung zeigt, dass dem Auswahlparameter der Härtefallgesichtspunkte nach § 12 Abs. 2 SSpielhG, auf die nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2017 zur Konturierung der Auswahlkriterien "zunächst" zurückgegriffen werden kann(BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rdnr. 184), indem das Ausmaß der jeweiligen Betroffenheit in der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit ermittelt wird und jeweils in Relation zur Betroffenheit des Konkurrenten zu setzen ist, in der Entscheidungsbegründung kein eigenständiges Gewicht beigemessen wird.

  • VG Saarlouis, 11.07.2018 - 1 L 736/18

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis; Auswahlverfahren

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18
    Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Juli 2018 - 1 L 736/18 - wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Fortbetrieb der Spielhalle " C... ..." (Konzession 1, 1inke Spielhalle) in der T... S... 101 in ... M... vorläufig zu dulden, bis im Auswahlverfahren betreffend die vorgenannte Spielhalle der Antragstellerin und die weniger als 500 m Luftlinie entfernten Spielhallen in der T... S... 33-37 sowie in der P... Straße 63 in ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden ist.

    Den verfahrensgegenständlichen Eilrechtsschutzantrag auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis unter Befreiung vom Abstandsgebot und von der Einhaltung des Verbundverbots bzw. hilfsweise auf Duldung des Weiterbetriebs der beiden Spielhallen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 1 K 2464/17 hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 11.7.2018 - 1 L 736/18 - als unbegründet zurückgewiesen.

    Diese Sichtweise lässt sich unter der Geltung des § 12 Abs. 3 SSpielhG nicht vorbehaltlos auf die im Saarland maßgebliche Rechtslage übertragen.(anders bisher: VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.7.2018 - 1 L 736/18 -, juris, Rdnrn. 54 ff., und vom 22.6.2018 - 1 L 722/18 -, juris, Rdnr. 43).

  • BGH, 16.10.2001 - X ZR 100/99

    Ausübung des Ermessens im Rahmen der Auftragsvergabe

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18
    Diese in Anlehnung an das Vergaberecht(HessVGH, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 1276/13.T -, juris Rdnr. 85; BGH, Urteile vom 8.9.1998 - X ZR 109/96 -, und vom 16.10.2001 - X ZR 100/99 -, jew. juris) entwickelte Argumentation des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bzw. des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts verfängt in Bezug auf die Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallen nicht.

    Auf der ersten Stufe sind die Anforderungen an die Eignung eines Bieters, deren Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am weiteren Verfahren ist, zu prüfen; auf der zweiten Stufe, auf der sich entscheidet, wer den Zuschlag erhält, ist ein "Mehr an Eignung"(BGH, Urteil vom 8.9.1998 - X ZR 109/96 -, juris) bzw. das Prinzip "bekannt und bewährt"(BGH, Urteil vom 16.10.2001 - X ZR 100/99 -, juris) kein Kriterium für die Auftragsvergabe.

  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 109/96

    Begründung einer Vergabeentscheidung

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18
    Diese in Anlehnung an das Vergaberecht(HessVGH, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 1276/13.T -, juris Rdnr. 85; BGH, Urteile vom 8.9.1998 - X ZR 109/96 -, und vom 16.10.2001 - X ZR 100/99 -, jew. juris) entwickelte Argumentation des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bzw. des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts verfängt in Bezug auf die Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallen nicht.

    Auf der ersten Stufe sind die Anforderungen an die Eignung eines Bieters, deren Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am weiteren Verfahren ist, zu prüfen; auf der zweiten Stufe, auf der sich entscheidet, wer den Zuschlag erhält, ist ein "Mehr an Eignung"(BGH, Urteil vom 8.9.1998 - X ZR 109/96 -, juris) bzw. das Prinzip "bekannt und bewährt"(BGH, Urteil vom 16.10.2001 - X ZR 100/99 -, juris) kein Kriterium für die Auftragsvergabe.

  • VG Saarlouis, 04.09.2017 - 1 L 1244/17

    Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb einer Spielhalle;

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18
    Das Verwaltungsgericht hat zur Relevanz der Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG ausgeführt(VG des Saarlandes, Beschluss vom 4.9.2017 - 1 L 1244/17 -, juris, Rdnrn. 29 f.), dass den Härtefallkriterien zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchaus erhebliches Gewicht beizumessen sei, dass dies aber nicht bedinge, dass bei Bejahung eines Härtefalls alle anderen Kriterien automatisch zurückzutreten hätten.

    Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass der gesetzlichen Konzeption der §§ 2 und 12 SSpielhG zu entnehmen ist, dass die Behörde in Fällen, in denen mehrere Bestandsspielhallen, die zueinander den Mindestabstand von 500 m nicht einhalten und jeweils einen Antrag auf Erlaubnis zum Weiterbetrieb über den 30.6.2017 hinaus gestellt haben, zunächst eine Auswahlentscheidung zu treffen hat, diese Auswahlentscheidung mithin einer etwaig beantragten Härtefallentscheidung vorgelagert ist.(VG des Saarlandes, Beschluss v. 4.9.2017 - 1 L 1244/17 -, juris, Rdnrn. 24 ff.) Für den Fall, dass einem Betreiber durch eine zu seinen Lasten ergehende Auswahlentscheidung einseitig ein ggfs. gleichheitswidriges Sonderopfer auferlegt würde, wird in der Gesetzesbegründung auf die Möglichkeit eines Dispenses nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG verwiesen, die greifen soll, weil sonst eine durch erhebliche Eigenleistung erworbene eigentümergleiche Rechtsposition entzogen würde.

  • OVG Hamburg, 09.07.2018 - 4 Bs 12/18

    Abstandsgebot für Spielhallenstandorte - Befreiung wegen unbilliger Härte

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18
    3.1.2.2 Der Annahme, dass nicht gesetzeskonformes Verhalten unter den Gegebenheiten des Einzelfalls ein Unterliegen im Auswahlverfahren bedingen kann, lässt sich nicht bereits im Grundsatz entgegenhalten, dass der Gesichtspunkt der Qualität der Betriebsführung kein sachgerechtes Auswahlkriterium sei.(so HessVGH, Beschluss vom 27.9.2018 - 8 B 432/18 -, juris Rdnrn. 38 ff., und OVG Hamburg, Beschluss vom 9.7.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris Rdnrn. 105 ff.).

    Hieran knüpft die Rechtsprechung anderer Obergerichte(OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris, Rdnrn. 69 f. und 79; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9.7.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris, Rdnr. 118 f. (zur Befreiung vom Abstandsgebot); Hessischer VGH, Beschluss vom 12.6.2018 - 8 B 1903/17 -, juris, Rdnr. 42 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.4.2018 - 1 M 31/18 -, juris; Thüringisches OVG, Beschluss vom 23.3.2018 - 3 EO 640/17 -, juris, Rdnr. 38 (zur Befreiung vom Abstandsgebot); Sächsisches OVG, Beschluss vom 7.12.2017 - 3 B 303/17 -, juris, Rdnrn. 20 ff.) zu deren jeweiligen Landesrecht an.

  • OVG Saarland, 13.12.2018 - 1 B 248/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus;

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18
    In einem anderen Auswahlverfahren, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens ist, hat der Antragsgegner gar die Auffassung vertreten, die mit einer Spielhallenschließung verbundenen wirtschaftlichen Einbußen und sonstigen Belastungen könnten regelmäßig eine Härte nicht begründen und nicht zu einem Erfolg im Auswahlverfahren führen, was Beleg dafür ist, dass der Antragsgegner Härtefallgesichtspunkte bei Auswahlentscheidungen zur Auflösung von Abstandskollisionen ausgeblendet hat.(Bescheid des Antragsgegners vom 8.12.2017, Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) Hinzu tritt, dass die Anwendungshinweise der Fachaufsicht vom 26.10.2017 ihrerseits - wie aufgezeigt - den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Relevanz der Härtefallkriterien nicht gerecht werden.

    Hinsichtlich der erforderlichen Neubescheidung im Auswahlverfahren besteht mit Rücksicht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 16, zweiter Absatz, des angefochtenen Beschlusses Anlass zu dem Hinweis, dass im Hinblick auf den Aspekt einer möglichen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz im Falle einer juristischen Person als Betreiberin von Spielhallen allein auf die juristische Person und nicht auf dahinterstehende natürliche Personen - etwa auf den Geschäftsführer einer GmbH - abzustellen ist.(Beschluss des Senats vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18
    1.1 Art. 19 Abs. 4 GG stellt allerdings besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rdnrn. 24 ff.).

    Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen.(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.5.2005, a.a.O., Rdnrn. 25 und 26 m.w.N.) Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.

  • EuGH, 24.01.2008 - C-532/06

    Lianakis u.a. - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18
    Eignungskriterien sind bereits in der Präqualifikation zu erfüllen und sind einer erneuten auf den Auftrag bezogenen vergleichenden Wertung nicht zugänglich.(HessVGH, Urteil vom 15.10.2014, Rdnrn. 79 ff.) Kriterien, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (Zuschlagskriterium) dienen, sondern im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags zusammenhängen, sind als Zuschlagskriterien ausgeschlossen.(EuGH, Urteil vom 24.1.2008 - C-532/06 -, juris Rdnrn. 26 ff.) Diese Argumentation kann auf die Problematik der Auswahl zwischen konkurrierenden Bestandsspielhallen ungeachtet der ebenfalls zweistufigen Ausgestaltung des Verfahrens nicht übertragen werden.
  • OVG Saarland, 10.02.2014 - 1 B 476/13

    Neue glücksspielrechtliche Anforderungen an Spielhallen - Abstandsgebot -

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18
    Ergänzend sei angemerkt, dass der eingangs der Anwendungshinweise vom 7.6.2016 "Übergangsregelung und Härtefallklausel" zitierten Entscheidung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2014 - 1 B 476/13 -, juris, Rdnr. 20) nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist.
  • VGH Hessen, 15.10.2014 - 9 C 1276/13

    Zur Vergabe von Bodenabfertigungsdienstleistungen auf dem Flughafen Frankfurt

  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 8.15

    Zuwendung; Vorbehaltsbescheid; Schlussbescheid; Erstattungsforderung; Verzinsung;

  • OVG Sachsen, 07.12.2017 - 3 B 303/17

    Abstand, Luftlinie; Mindestabstandsgebot; Härtefall

  • OVG Thüringen, 23.03.2018 - 3 EO 640/17

    Einstweiliger Rechtsschutz; Anspruch auf vorläufigen Weiterbetrieb einer

  • VG Saarlouis, 22.06.2018 - 1 L 722/18

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis im Auswahlverfahren

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2018 - 1 M 31/18

    Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • VGH Hessen, 12.06.2018 - 8 B 1903/17

    Ausnahme- bzw. Härtefallregelung für Spielhallen, einstweilige Duldung

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

  • VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18

    Echte Konkurrenz bei Spielhallen

  • OVG Saarland, 13.12.2018 - 1 B 311/18

    Anforderungen an das Auswahlverfahren in Konkurrenzsituationen zwischen

  • BVerfG, 12.09.2011 - 2 BvR 1206/11

    Schutz eines Beamten vor ansehensschädigender Presseberichterstattung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2018 - 4 B 179/18

    Vor der Schließung von Bestandsspielhallen, die nach einer Auswahlentscheidung

  • OVG Saarland, 08.11.2018 - 1 A 202/18

    Antragsfrist für den Weiterbetrieb einer Bestandsspielhalle

  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 265/18
  • OVG Saarland, 23.01.2020 - 1 B 248/19

    Duldung des Fortbetriebs einer Bestandsspielhalle; Befreiung vom Abstandsgebot

    Bei Rechtsverstößen, die mit einem Bußgeldbescheid geahndet wurden, ist hinsichtlich des Beginns der Frist bis zum Eintritt des Verwertungsverbots auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides, nicht auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, u.a. Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris).

    Die Antragstellerin weist diesbezüglich darauf hin, dass die in den Anwendungshinweisen vom 26.10.2017 niedergelegten Auswahlparameter zur Auflösung von Abstandskollisionen den Vorgaben des Saarländischen Spielhallengesetzes ausweislich des Senatsbeschlusses vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 - nicht gerecht würden.

    Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Antragstellerin gehen bereits deshalb fehl, weil der Senat entgegen der Sichtweise der Antragstellerin in seinem Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 - ausweislich des Beschlusstenors kein erneutes Auswahlverfahren im Sinne eines vollständig neuen Verfahrens angemahnt hat, zumal ein neues Erlaubnis- und Auswahlverfahren naturgemäß auch einen neuen Antrag vorausgesetzt hätte, der angesichts der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG nicht einmal zulässig gewesen wäre.

    In seinem Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 - habe der Senat für die Fälle, in denen eine Befreiung vom Abstandsgebot begehrt werde, hervorgehoben, dass das saarländische Landesrecht die für eine Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien nicht ausdrücklich im Gesetz vorgebe und die entsprechenden und zudem in weiten Teilen zu beanstandenden Anwendungshinweise erst unter dem 26.10.2017 ergangen seien.

    Insoweit ist zunächst klarstellend darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin die von ihr zitierten Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 - aus dem Zusammenhang gerissen hat.

    Diese Aussage bedeutet nicht, dass - im Rahmen des der Entscheidung über eine Befreiung vom Abstandsgebot denknotwendig vorgelagerten, hier in Rede stehenden Auswahlverfahrens(Senatsbeschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris-Rdnr. 63) - die Aufwendungen, die durch die nach dem 28.10.2011 bewirkte Verlängerung des die in einer Abstandskollision befindliche Spielhalle betreffenden Mietvertrags entstanden sind und ggf. weiter entstehen, im Rahmen der Auswahlentscheidung von zentraler Relevanz sind.

    Diese Veränderungen seien "zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung" ... "zwingend in die vergleichende Betrachtung aufzunehmen, insbesondere im Lichte der aufgezeigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts(Beschluss des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris) zu den Anforderungen an eine Berücksichtigung des Auswahlparameters wirtschaftlicher Betroffenheit".

    Die vom Antragsgegner zu treffende Auswahlentscheidung zur Auflösung einer Abstandskollision zweier oder mehrerer Spielhallen ist eine Ermessensentscheidung, die in den Grenzen des § 114 VwGO ebenfalls nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt.(Beschluss des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rdnrn. 50 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2019 - 4 A 1896/19 -, juris, Rdnr. 43) Auch die in § 114 Satz 1 VwGO aufgeführten Überprüfungskriterien knüpfen an den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an.

    Dem Bescheid vom 17.11.2017 - dieser war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 1 B 231/18 - lasse sich entnehmen, dass der Antragsgegner zum Zweck der Beurteilung der Gesetzestreue einen Gewerbezentralregisterauszug betreffend die M GmbH und deren Geschäftsführer sowie ein den Geschäftsführer betreffendes polizeiliches Führungszeugnis herangezogen habe.

    Wie eingangs bereits dargelegt hatte der Antragsgegner kein neues Auswahlverfahren durchzuführen, sondern in dem durch die Erlaubnisanträge der konkurrierenden Spielhallenbetreiber bereits Ende 2016 eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsausführungen im Beschluss des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 - zu treffen.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats(Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 u. a. -, jeweils bei juris) ist im Bescheid des Antragsgegners vom 20.3.2019 ausgeführt, in die zwecks der Prognose der künftigen Konformität mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags vorzunehmende vergleichende Betrachtung der bisherigen Gesetzestreue der Betreiber konkurrierender Bestandsspielhallen seien nur Verfehlungen einzubeziehen, deren Rechtskraft, sofern sie als Ordnungswidrigkeit mit einer 300, 00 EUR übersteigenden Geldbuße bzw. als Straftat geahndet worden sind, im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als fünf Jahre und im Übrigen nicht mehr als drei Jahre zurückliegt.

    Auch der Senat habe in seinem Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 - betont, dass bei der Ausübung des Ermessens alle für die Entscheidung maßgeblichen Belange einzubeziehen, zu gewichten und dahin gegeneinander abzuwägen seien, welche bevorzugt werden und welche zurückzutreten haben.

    Zum letztgenannten Verfahrensabschnitt ist im Beschluss des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 - ausgeführt, einem Anspruch auf Befreiung vom Abstandsgebot stehe - anders als einer Befreiung vom Verbundverbot - nicht schon von vornherein der Umstand entgegen, dass der Spielhallenbetreiber es versäumt habe, den fünfjährigen Übergangszeitraum bis zum 30.6.2017 zur Umstrukturierung bzw. schonenden Abwicklung des Unternehmens zu nutzen.(Siehe hierzu Seite 31 f. des Beschlusses; s.a. Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris, Rdnr. 80, und vom 20.12.2018 - 1 B 296/18 -, juris, Rdnr. 33).

    Diese Vorgehensweise kann im Rahmen der Entscheidung über eine Härtefallbefreiung vom Abstandsgebot nicht als vertrauensgeschützte Disposition gewertet werden, zumal die Antragstellerin spätestens seit der ersten am 17.11.2017 getroffenen, ebenfalls zugunsten der nunmehrigen Konkurrentin ausgefallenen Auswahlentscheidung des Antragsgegners und der damaligen Ablehnung ihres Befreiungsantrags konkret besorgen musste, dass ein Fortbetrieb der verfahrensgegenständlichen Spielhalle nicht erlaubt werden wird.(so bereits Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rdnr. 85, und vom 19.8.2019 - 1 B 226/19 -, juris, Rdnr. 25).

    aa) Die von der Antragstellerin insoweit vertretene Auffassung, maßgeblich für die Beurteilung der unbilligen Härte sei auch in den Fällen des Betriebs mehrerer Spielhallen an verschiedenen Standorten durch ein und denselben Spielhallenbetreiber eine standortbezogene Betrachtung, also eine solche, die allein die jeweils verfahrensgegenständliche Spielhalle in den Blick nimmt, steht mit der Rechtsprechung des Senats, der die Besorgnis einer unbilligen Härte stets unternehmensbezogen geprüft hat(sie unter anderem die Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 a.a.O.), nicht im Einklang.

    In der Sache hat der Senat zur Bemessung der Abwicklungsfrist mehrfach betont, die Frist zur Abwicklung eines Spielhallenbetriebs müsse nicht großzügig, sondern ausreichend bemessen sein.(siehe unter anderem Beschluss des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rdnr. 119) Allerdings betrafen die diesbezüglichen Ausführungen des Senats eine vom Antragsgegner gesetzte Abwicklungsfrist von sechs Monaten.

  • VG Saarlouis, 04.03.2020 - 1 L 2008/19

    Vorläufige Duldung des Spielhallenbetriebs; Versagung einer Spielhallenerlaubnis

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris.

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, Rn. 22, juris.

    eingehend hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, Rn. 50 ff., juris,.

    Soweit das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im dem Beschluss vom 20.12.2018, Az.: 1 B 231/18, beanstandet hat, dass die in den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes vom 26.10.2017 niedergelegten Auswahlparameter und das vom Antragsgegner seinerzeit im konkreten Fall vollzogene Auswahlverfahren den sich aus dem Saarländischen Spielhallengesetz ergebenden Vorgaben unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundsätze nicht gerecht geworden seien,.

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, Rn. 22, juris,.

    Bei der im Fall der Antragstellerin konkret zu treffenden Entscheidung hat der Antragsgegner sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen bewegt und sich zugleich an dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.2017, Az. 1 BvR 1314/12, orientiert sowie von den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.12.2018, Az. 1 B 248/18, sowie vom 20.12.2018, Az.: 1 B 231/18, leiten lassen.

    Dies kann bedingen, dass dem Betreiber, der bei einem Unterliegen im Auswahlverfahren am härtesten getroffen würde, der Vorzug zu geben ist (zum Ganzen Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018,1 B 231/18, juris, Rn. 23 ff.).

    Der Antragsgegner hat sich dabei von den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.12.2018, Az. 1 B 231/18 sowie vom 13.12.2018, Az.: 1 B 248/18, leiten lassen, in denen das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes festgestellt hat, dass der Gesichtspunkt der Qualität der Betriebsführung, insbesondere die auf Rechtsverstöße in der Vergangenheit gründende Prognose künftigen gesetzeskonformen Verhaltens des Spielhallenbetreibers, ein wesentlicher Auswahlparameter sei, wobei Mindestvoraussetzung der Beachtlichkeit einer Verfehlung im Auswahlverfahren sei, dass sie in § 11 SSpielhG als Ordnungswidrigkeit gelistet und demgemäß bußgeldbewehrt sei und des Weiteren beachtet werden müsse, dass die Berücksichtigungsfähigkeit von Rechtsverstößen zeitlichen Grenzen unterliege.

  • OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Schließung einer im

    Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats.(Beschluss des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rdnrn. 9 f.) Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, bei der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG und dem Erfordernis einer Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen handele es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Maßstäbe.

    Der Senat hat in Fortführung seiner Rechtsprechung(u.a. Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris) in seinem Beschluss vom 23.1.2020 - 1 B 248/19(juris) - daran festgehalten, dass die Qualität der Betriebsführung im Rahmen der zwischen zwei oder mehreren in Abstandskollision betriebenen Spielhallen zu treffenden Auswahlentscheidung einer der maßgeblichen Auswahlparameter ist und für die insoweit anzustellende Prognose künftiger Rechtstreue in der Vergangenheit begangene Rechtsverstöße in den Blick zu nehmen sind.

    Zur Gewährleistung der aufgezeigten und weiterer(Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 -, juris, Rdnrn. 24 ff., und Nichtannahmebeschluss vom 12.9.2011 - 2 BvR 1206/11 -, juris, Rdnr. 15) verfassungsrechtlicher Vorgaben hat der Senat(u.a. in dem von der Antragstellerin betriebenen Verfahren 1 B 231/18) entschieden, dass Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung eines zur Überprüfung einer Auswahlentscheidung eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahrens stellt.

    Soweit eine vollständige Aufklärung, insbesondere der Sachlage, mit den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht möglich ist, sei anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, in die die grundrechtlichen Belange des um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden unterlegenen Spielhallenbetreibers umfassend einzustellen sind.(OVG des Saarlandes, u.a. Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rdnrn. 11 ff.).

    Bezogen auf die konkret in Rede stehende Berücksichtigungsfähigkeit spezifisch spielhallenrechtlicher Verstöße hat der Senat sodann festgestellt, dass jedem Spielhallenbetreiber seit Inkrafttreten der Neuregelungen bewusst sein musste, dass nach Ablauf der Übergangsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG nicht nur die Versagungsgründe der §§ 33c Abs. 2, 33d Abs. 3 GewO der Erteilung einer Erlaubnis für den Weiterbetrieb der Spielhalle entgegenstehen können, sondern gleichermaßen der Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SSpielhG, der voraussetzt, dass der Betrieb der Spielhalle den Zielen und Bestimmungen des Saarländischen Spielhallengesetzes zuwiderläuft.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 28 ff.).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Frist zur Abwicklung eines Spielhallenbetriebs nicht großzügig, sondern ausreichend bemessen sein muss.(Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rdnr. 119, und vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris, Rdnr. 73) In seinem die verfahrensgegenständliche Spielhalle betreffenden Beschluss vom 23.1.2020 hat der Senat ausgeführt, dass sich die für die Angemessenheit der Abwicklungsfrist mitentscheidende Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Antragstellerin, den Betrieb ihrer ehemals erlaubten Spielhalle trotz der Neuregelungen des Spielhallenrechts über den 30.6.2017 hinaus langfristig fortsetzen zu dürfen, mit zunehmendem Zeitablauf kontinuierlich mindert.

  • OVG Saarland, 13.05.2020 - 2 B 175/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Corona-Verordnung des

    Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG(vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären) hätten die Interessen des Antragstellers, von der "Maskenpflicht" verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18

    Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes

    Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Saarland zur Begründung der Sachgerechtigkeit u.a. dieses Kriteriums annimmt, gerade die auch vom Bundesverfassungsgericht im Auswahlverfahren anerkannten Zielvorgaben des neuen Spielhallenrechts legitimierten die neue strengere Regulierung in ihrer Gesamtheit und es wäre demgemäß sogar systemwidrig, ihnen im Rahmen der Auswahlentscheidung jegliche Bedeutung abzusprechen, was in der praktischen Umsetzung nur bedeuten könne, dass sich die Bereitschaft zu gesetzeskonformem Verhalten als ein zulässiges Auswahlkriterium darstelle (Beschl. v. 20.12.2018, 1 B 231/18, juris Rn. 34), lassen sich die Erwägungen nicht auf die hier zur Anwendung kommende Regelung übertragen.

    Dass dies beim Alterskriterium wesentlich eher gelingt, als bei - wie auch immer definierten und auf den Einzelfall angewandten - materiellen bzw. qualitativen Kriterien, liegt auf der Hand (vgl. demgegenüber z.B. zu der Bestimmung des Merkmals "nicht gesetzeskonformes Verhalten": OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.12.2018, 1 B 231/18, juris Rn. 35).

  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 128/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie im Saarland

    Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG(vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären) hätten die im Antrag geschilderten Interessen der Antragstellerin, von der zeitlich befristeten Betriebsuntersagung sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie

    Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG(vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären) hätten die im Antrag geschilderten Interessen der Antragstellerin, von der zeitlich befristeten Betriebsuntersagung sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 03.06.2020 - 2 B 201/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der CoronaVV SL; Prostitutionsstätten

    Selbst bei Annahme "offener" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer von der Antragstellerin angesprochenen reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG [vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166] hätten die im Antrag geschilderten Interessen der Antragstellerin, von der zeitlich befristeten Betriebsuntersagung sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 134/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios wegen Bekämpfung des Corona-Virus nicht

    Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG(vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären) hätten die Interessen des Antragstellers, von der zeitlich befristeten Betriebsuntersagung sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2023 - 6 S 1625/23

    Ermessensabwägung zwischen mehreren Betreibern von Spielhallen, die zueinander

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die von der Behörde zwischen mehreren Betreibern von Spielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, zu treffende Auswahlentscheidung eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ; vom 12.01.2022 - 6 S 2895/21- und vom 23.05.2022 - 6 S 3214/21 -, jeweils n.v.; so auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 10.03.2020 - 4 B 362/19 -, juris Rn. 24, und vom 16.08.2023 - 4 B 959/22 -, juris Rn. 2; vgl. grundlegend dazu: SaarlOVG, Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 16, ).

    Damit wird der typische Vorgang einer Ermessensentscheidung beschrieben (vgl. zum saarländischen Landesrecht: SaarlOVG, Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 16 ).

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 320/20

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Betriebsverbots für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2019 - 4 B 1333/18

    Rechtmäßigkeit der Schließung einer Spielhalle bei Fehlen einer

  • OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios wegen Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht

  • OVG Saarland, 10.11.2020 - 2 B 308/20

    Corona-Verordnung; Fitnessstudio; erfolgloser Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf

  • OVG Saarland, 22.05.2019 - 1 B 142/19

    Befreiung einer Bestandsspielhalle vom Verbundverbot

  • OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 278/21

    Anordnungsantrag zur "2-G-Regelung"

  • OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21

    Corona Verordnung: Kontaktbeschränkungen

  • OVG Saarland, 16.04.2021 - 2 B 95/21

    Corona-Verordnung: "Testpflicht" (Saarland-Modell)

  • OVG Saarland, 18.06.2020 - 1 B 87/20

    Spielhallenerlaubnis; Auswahlentscheidung: ordnungsrechtliche Verstöße;

  • OVG Saarland, 04.05.2020 - 1 B 345/19

    Spielhallen; Abstandsgebot; Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2019 - 4 B 1332/18

    Notwendigkeit einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer

  • OVG Saarland, 11.02.2021 - 2 B 32/21

    Corona-Eilverfahren: Wettvermittlungsstellen

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 327/20

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Betriebsverbots für

  • OVG Saarland, 07.02.2019 - 1 B 8/19

    Erfolglose Anhörungsrüge nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Versagung

  • OVG Saarland, 22.04.2021 - 2 B 104/21

    Rechtsverordnung Corona, Normenkontrolleilantrag, Testpflicht , Einzelhandel

  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 265/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus -

  • VG Saarlouis, 06.08.2020 - 1 K 1118/19

    Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im Auswahlverfahren; Drittanfechtungsklage

  • OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 280/21

    Anordnungsantrag zur "2-G-Regelung"

  • OVG Saarland, 04.09.2020 - 1 B 100/20

    Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG (juris: SpielhG SL); Befreiung

  • OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 B 339/20

    Corona-Verordnung: Prostitution

  • OVG Saarland, 12.04.2023 - 1 B 209/22

    Spielhallenerlaubnis; Auswahlverfahren; Baugenehmigung; Zuverlässigkeit;

  • OVG Saarland, 13.11.2020 - 2 B 332/20

    Corona-Verordnung: Sportwettvermittlung

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 313/20

    Corona-Verordnung: Spielhallen

  • OVG Saarland, 16.03.2021 - 2 B 71/21

    Corona-Krise; Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen - Tennishalle;

  • OVG Saarland, 02.07.2020 - 1 B 109/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine einem Konkurrenten erteilte Erlaubnis zum

  • VG Minden, 16.10.2019 - 3 K 1933/18
  • OVG Saarland, 22.12.2020 - 2 B 373/20

    Corona-Verordung: Schließung von Sportanlagen

  • VG Saarlouis, 06.08.2020 - 1 K 429/18

    Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im

  • VG Minden, 16.06.2021 - 3 K 61/18
  • VG Minden, 19.02.2020 - 3 K 2584/18
  • OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 175/21

    Begrenzung der geförderten Wochenstundenzahl in der Kindertagespflege

  • VG Minden, 17.11.2020 - 3 K 10516/17
  • OVG Saarland, 21.01.2022 - 2 B 25/22

    Corona-Eilantrag: Friseurbetrieb (Folgenabwägung)

  • OVG Saarland, 14.04.2021 - 2 B 92/21

    Corona-Verordnung: Nachhilfeunterricht

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.06.2022 - 4 MB 19/22

    Wechsel des Geschäftsführers einer Wettvermittlerin im Beschwerdeverfahren

  • OVG Saarland, 26.03.2021 - 2 B 81/21

    Corona-Verordnung: Schließung von Sportanlagen (Tennishalle)

  • VG Saarlouis, 21.05.2019 - 1 L 128/19

    Duldung des Fortbetriebs einer sog. Mehrfachspielhalle

  • OVG Saarland, 13.08.2020 - 1 B 125/20

    Beurteilung der Betroffenheit im Fall der Schließung einer Spielhalle

  • VG Saarlouis, 11.07.2018 - 1 L 736/18
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VG Halle, 21.11.2018 - 1 B 231/18 HAL   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,52479
VG Halle, 21.11.2018 - 1 B 231/18 HAL (https://dejure.org/2018,52479)
VG Halle, Entscheidung vom 21.11.2018 - 1 B 231/18 HAL (https://dejure.org/2018,52479)
VG Halle, Entscheidung vom 21. November 2018 - 1 B 231/18 HAL (https://dejure.org/2018,52479)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,52479) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2006 - 2 M 130/06

    Reichweite der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen

    Auszug aus VG Halle, 21.11.2018 - 1 B 231/18
    Die zugrunde liegende Ausreiseverpflichtung bleibt bestehen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 7. März 2006 - 2 M 130/06 -, juris; Samel, in: Q./Dienelt, a.a.O., § 84 AufenthG Rn. 22).
  • VGH Bayern, 09.08.2011 - 19 CE 11.1573

    Erlöschen der Fiktionswirkung bei vorübergehender Ausreise zur Teilnahme an der

    Auszug aus VG Halle, 21.11.2018 - 1 B 231/18
    Besteht eine solche Fortgeltungsfiktion für die Erwerbstätigkeit hat die Ausländerbehörde dem Ausländer auch eine entsprechende Bescheinigung auszustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. August 2017 - 19 CE 11.1573 - juris mit Verweis auf § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
  • BVerwG, 21.01.2010 - 1 B 17.09

    Bescheinigung; beschränkte Fortgeltungswirkung des Aufenthaltstitels;

    Auszug aus VG Halle, 21.11.2018 - 1 B 231/18
    Eine gesonderte Bescheinigung über die beschränkte Fortgeltungswirkung des Aufenthaltstitels für Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit des Aufenthaltstitels stellt kein Verwaltungsakt dar, sondern in dieser Bescheinigung wird lediglich ein bestehender Rechtzustand dokumentiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 B 17/09 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.05.2017 - 2 M 39/17

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für studienvorbereitende Maßnahmen

    Auszug aus VG Halle, 21.11.2018 - 1 B 231/18
    Folge der vom Gericht angeordneten aufschiebenden Wirkung ist lediglich der Ausschluss der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers (§§ 50, 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), der dazu führt, dass er - solange er sich im Bundesgebiet befindet - einstweilen so zu behandeln ist, als gelte sein Aufenthaltstitel als fortbestehend (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 2 M 39/17 -, Rn. 17, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung

    Mit Beschluss vom 21.11.2018 - 1 B 231/18 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27.08.2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.07.2018 anzuordnen, abgelehnt.

    Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdeschrift vom 05.12.2018 ausdrücklich klargestellt, dass die Beschwerde darauf gerichtet ist, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2018 - 1 B 231/18 HAL - abzuändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27.08.2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.07.2018 anzuordnen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht