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   BVerwG, 08.06.2020 - 1 B 27.20   

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BVerwG, 08.06.2020 - 1 B 27.20 (https://dejure.org/2020,26302)
BVerwG, Entscheidung vom 08.06.2020 - 1 B 27.20 (https://dejure.org/2020,26302)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juni 2020 - 1 B 27.20 (https://dejure.org/2020,26302)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen fü eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Anforderungen an die Darlegung des Verfahrensfehlers einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Entscheidung im Beschlusswege; Ermessensanforderungen ...

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2020 - 1 B 27.20
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach dann keine neue mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591], Moussa Sacko - Rn. 47 m.w.N.).

    Weder Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere Bestimmung der Richtlinie sehen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 28).

    Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, so dass der Begriff des "wirksamen Rechtsbehelfs" im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU im Einklang mit Art. 47 GRC zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 30 f. m.w.N.).

    Insoweit hat der EuGH unter Bezugnahme auf den EGMR bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 oder einer anderen Bestimmung der GRC folgt (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 40 m.w.N.).

    Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 44).

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2020 - 1 B 27.20
    Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ; Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 63.11 - juris Rn. 6).

    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24 und Beschluss vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 24.04.2019 - 1 B 24.19
    Auszug aus BVerwG, 08.06.2020 - 1 B 27.20
    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24 und Beschluss vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 22).

    Wenn die Beteiligten in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO aber grundsätzlich offen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; Beschlüsse vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 96 Rn. 24 und vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 30).

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 50.18

    Einfließen von Erkenntnissen bei der Unterbringung von in Not geratenen Menschen

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2020 - 1 B 27.20
    Wenn die Beteiligten in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO aber grundsätzlich offen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; Beschlüsse vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 96 Rn. 24 und vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 30).

    Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz jedenfalls eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 7. Februar 2007 - 1 B 286.06 - juris Rn. 5, vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 96 Rn. 24 f., vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 13 m.w.N. und vom 22. Januar 2020 - 1 B 5.20 -).

  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 39.99

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2020 - 1 B 27.20
    Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ; Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 63.11 - juris Rn. 6).

    Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 Rn. 23; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 22.01.2020 - 1 B 5.20

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verfahrensfehler der Verletzung

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2020 - 1 B 27.20
    Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz jedenfalls eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 7. Februar 2007 - 1 B 286.06 - juris Rn. 5, vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 96 Rn. 24 f., vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 13 m.w.N. und vom 22. Januar 2020 - 1 B 5.20 -).
  • EGMR, 29.10.1991 - 11826/85

    HELMERS c. SUÈDE

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2020 - 1 B 27.20
    Für die Berufungsinstanz gelten jedenfalls keine strengeren Maßstäbe (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 22/1990/213/275, Helmers - NJW 1992, 1813).
  • BVerwG, 03.02.1999 - 4 B 4.99
    Auszug aus BVerwG, 08.06.2020 - 1 B 27.20
    Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beziehungsweise Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten.
  • BVerwG, 14.06.2019 - 7 B 25.18

    Mündliche Verhandlung; Schriftsatzfrist; Verwirkung; Vorverfahren; Widerspruch;

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2020 - 1 B 27.20
    Zwar verlangt die bei der Ermessensausübung zu beachtende Regelung des Art. 6 Abs. 1 EMRK nach der ständigen, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Beteiligten im gerichtlichen Verfahren mindestens einmal die Gelegenheit erhalten, zu den entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 7 B 25.18 - NVwZ 2019, 1854 Rn. 10).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2020 - 1 B 27.20
    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24 und Beschluss vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BVerwG, 20.01.1998 - 3 B 1.98

    Einstimmigkeit bei Entscheidung über die Unbegründetheit einer Berufung -

  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

  • BVerwG, 16.06.1999 - 9 B 1084.98

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Berufungsverfahren nach

  • BVerwG, 07.02.2007 - 1 B 286.06

    Revisionsverfahren, Verfahrensmangel, rechtliches Gehör, mündliche Verhandlung,

  • BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

  • BVerwG, 20.10.2011 - 2 B 63.11

    Unzulässigkeit einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren;

  • BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Klärungsbedürftigkeit der Entscheidung des

  • BVerwG, 30.10.2007 - 5 B 157.07

    Begründung einer Divergenzrüge durch die Geltendmachung einer fehlerhaften

  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

  • VGH Bayern, 01.10.2020 - 13a B 20.31004

    Weiterhin kein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich des Ziellandes

    Über die Berufung konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten im Hinblick auf die SARS-CoV-2-Pandemie hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO; allg. zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch BVerwG, B.v. 8.6.2020 - 1 B 27.20 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 13a B 21.30342

    Kein Abschiebungsverbot für einen volljährigen, alleinstehenden und

    Über die Berufung konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten im Hinblick auf die SARS-CoV-2-Pandemie hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO; allg. zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch BVerwG, B.v. 8.6.2020 - 1 B 27.20 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 26.10.2020 - 13a B 20.31087

    Kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bezogen auf

    Über die Berufung konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten im Hinblick auf die SARS-CoV-2-Pandemie hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO; allg. zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch BVerwG, B.v. 8.6.2020 - 1 B 27.20 - juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2022 - 4 L 85/21

    Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG 1992 bei einem außerhalb des

    Dennoch wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Beteiligten angemessen lösen ließen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 1 B 27.20 -, juris).
  • VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 19.34211

    Drohende unmenschliche Behandlung bei Rückkehr einer Familie mit minderjährigen

    Eine Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 29.6.2020 - 2 B 37.19 - juris; B.v. 8.6.2020 - 1 B 27.20 - juris; B.v. 10.7.2019 - 1 B 57.19 - juris jeweils m.w.N.).

    Auch haben die Beteiligten weder konkrete neue Tatsachen zu den persönlichen Umständen der Kläger vorgetragen noch wirft die Sache Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen ließen (BVerwG, B.v. 8.6.2020 a.a.O. mit Verweis auf EuGH, U.v. 26. Juli 2017 - C-348/16 - NVwZ 2017, 1449).

  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a B 22.31201

    Zustellung an den Kläger persönlich trotz anwaltlicher Vertretung

    Eine Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 29.6.2020 - 2 B 37.19 - juris; B.v. 8.6.2020 - 1 B 27.20 - juris; B.v. 10.7.2019 - 1 B 57.19 - juris jeweils m.w.N.).

    Die Sache wirft keine Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen ließen (BVerwG, B.v. 8.6.2020 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2021 - 19 A 1384/19

    Durchführung eines Entlassungsverfahrens mit anschließender Behördenentscheidung

    BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2021 - 1 B 3.21 -, juris, Rn. 13 m. w. N., vom 23. Februar 2021 - 1 B 13.21 -, juris, Rn. 3, vom 8. September 2020 - 1 B 31.20 -, InfAuslR 2021, 28, juris, Rn. 31, vom 8. Juni 2020 - 1 B 27.20 -, juris, Rn. 7 f., vom 17. Februar 2020 - 1 B 11.20 -, juris, Rn. 5, vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 -, juris, Rn. 22, vom 15. April 2019 - 1 B 16.19 -, juris, Rn. 19 ff., und vom 28. März 2019 - 1 B 7.19 -, juris, Rn. 21 m. w. N.
  • VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 20.30957

    Keine Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die (wirtschaftliche) Lage von

    Eine Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 29.6.2020 - 2 B 37.19 - juris; B.v. 8.6.2020 - 1 B 27.20 - juris; B.v. 10.7.2019 - 1 B 57.19 - juris jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 13a B 20.30347

    Afghanistan: Regelmäßig nationales Abschiebungsverbot für Familien mit

    Über die Berufung konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten im Hinblick auf die SARS-CoV-2-Pandemie hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO; allg. zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch BVerwG, B.v. 8.6.2020 - 1 B 27.20 - juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20

    Anhebung des Beginns der altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung

    Art. 6 Abs. 1 EMRK findet auf den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit keine unmittelbare Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 1 B 27.20 -, juris Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2021 - 19 A 177/21

    Zuerkennung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes

  • BVerwG, 23.02.2021 - 1 B 13.21

    Kein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerade in der mündlichen

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