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   OVG Brandenburg, 14.09.2004 - 1 B 271/04   

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OVG Brandenburg, 14.09.2004 - 1 B 271/04 (https://dejure.org/2004,9851)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 14.09.2004 - 1 B 271/04 (https://dejure.org/2004,9851)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 14. September 2004 - 1 B 271/04 (https://dejure.org/2004,9851)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verteilung von Sendezeiten durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt an politische Parteien zum Zwecke der Wahlwerbung vor einer Landtagswahl; Verstoß gegen den Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit der Parteien; Bemessung der Bedeutung der Parteien

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3... ; ; GG Art. 21; ; VerfBbg Art. 12 Abs. 1; ; VerfBbg Art. 12 Abs. 2; ; VerfBbg Art. 20 Abs. 3; ; PartG § 5 Abs. 1; ; Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg § 8 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rundfunk- und Fernsehrecht, Zuteilung von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlwerbung vor einer Landtagswahl, Beschwerdeverfahren, Abgestufte Chancengleichheit, Halbwertklausel zugunsten im Bundestag in Fraktionsstärke vertretener Parteien, Bestimmung der Bedeutung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    RBB muss einen vierten Wahlspot der DVU zur Landtagswahl senden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.09.2004 - 1 B 271/04
    Ihr ist jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen lässt (BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1962 - 2 BvR 158/62 -, BVerfGE 14, 121, 133).

    Mit dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen verträgt es sich vielmehr, dass die jeweilige politische Bedeutung der Parteien bis zu einem gewissen Grade bei der Bemessung der Sendezeiten zur Wahlpropaganda in Rechnung gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1972 - 2 BvR 820/72 -, BVerfGE 34, 160, 163 f.; Urteil vom 3. Dezember 1968 - 2 BvE 1, 3, 5/67 -, BVerfGE 24, 300, 355; Beschluss vom 30. Mai 1962 - 2 BvR 158/62 -, BVerfGE 14, 121, 134).

    Dabei ist als Maßstab für die Abstufung in erster Linie auf die Vertretung in dem Parlament abzustellen, dem die Wahlen gelten (vgl. - dies gleichsam als selbstverständlich voraussetzend - BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1962 - 2 BvR 158/62 -, BVerfGE 14, 121, 138; Beschluss vom 24. Februar 1983 - 2 BvR 323/83 -, BVerfGE 63, 251, 253; ferner OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Februar 1983 - 7 B 11/83 -, S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; Hartstein/Ring/Kreile/ Dörr/Stettner, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, Stand Januar 2001, Band 2, § 42 RStV, Rdn. 14).

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht zur Bedeutung der Vertretung einer Partei in dem jeweiligen Parlament ausgeführt (Beschluss vom 30. Mai 1962 - 2 BvR 158/62 -, BVerfGE 14, 121, 135 f.):.

    Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die weiteren vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien in erster Linie dazu dienen sollen, der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass im Gefolge der allgemeinen politischen Entwicklung während der abgelaufenen Legislaturperiode unter Umständen eine erhebliche Kräfteverschiebung stattgefunden hat; insoweit kann eine schematische Anknüpfung an die Ergebnisse der vorhergehenden Parlamentswahlen in Anbetracht der nicht zu unterschätzenden zusätzlichen Werbewirkung einer erheblich längeren Sendezeit und der Zuteilung einer ins Gewicht fallenden größeren Anzahl von Sendeterminen einer Aufrechterhaltung des Status quo Vorschub leisten und auf eine Vorgabe im Wahlwettbewerb hinauslaufen, die mit dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen nicht zu vereinbaren wäre (Beschluss vom 30. Mai 1962 - 2 BvR 158/62 -, BVerfGE 14, 121, 137).

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.09.2004 - 1 B 271/04
    Mit dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen verträgt es sich vielmehr, dass die jeweilige politische Bedeutung der Parteien bis zu einem gewissen Grade bei der Bemessung der Sendezeiten zur Wahlpropaganda in Rechnung gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1972 - 2 BvR 820/72 -, BVerfGE 34, 160, 163 f.; Urteil vom 3. Dezember 1968 - 2 BvE 1, 3, 5/67 -, BVerfGE 24, 300, 355; Beschluss vom 30. Mai 1962 - 2 BvR 158/62 -, BVerfGE 14, 121, 134).

    Die Regelungen des § 5 PartG sind verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1968 - 2 BvE 1, 3, 5/67 -, BVerfGE 24, 300, 354 f.).

    Soweit nach § 5 Abs. 1 Satz 3 PartG in Ausfüllung der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe nach dem - in erster Linie maßgeblichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1968 - 2 BvE 1, 3, 5/67 -, BVerfGE 24, 300, 355) - vorhergehenden Wahlergebnis als einem gewichtigen Anhaltspunkt weitere Kriterien wie die Zeitdauer ihres Bestehens, ihre Kontinuität, ihre Mitgliederzahl, der Umfang und Ausbau ihres Organisationsnetzes, ihre Vertretung im Parlament und ihre Beteiligung an der Regierung in Bund oder Ländern zur Bestimmung der (gegenwärtigen) Bedeutung der an der Neuwahl beteiligten politischen Parteien heranzuziehen sind, ergibt sich hieraus für den vorliegenden Fall nichts anderes.

  • BVerwG, 17.10.1986 - 7 C 79.85

    Wahlwerbesendungen I - Art. 21 GG, Chancengleichheit der Parteien

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.09.2004 - 1 B 271/04
    Wahlwerbesendungen unterliegen der Rundfunkfreiheit und gehören in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Verfßbg (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1986 - 7 C 79.85 -, BVerwGE 75, 67, 69 f.).

    Die Vorschrift konkretisiert den Grundsatz der (abgestuften) Chancengleichheit der Parteien für den Fall, das ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien öffentliche Leistungen gewährt, wozu auch die kostenlose Gewährung von Sendezeit durch die Rundfunkanstalten gehört (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1986 - 7 C 79.85 -, BVerwGE 75, 67, 75).

  • OVG Bremen, 24.09.1991 - 1 B 54/91

    Anspruch einer politischen Partei ; Rundfunkanstalt; Sendezeit; Wahlwerbung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.09.2004 - 1 B 271/04
    Dabei bedarf es an dieser Stelle keiner abschließenden Klärung, ob das Differenzierungskriterium der sog. Halbwertklausel neben die im Übrigen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 PartG erfolgende Zuteilung tritt, oder ob § 5 Abs. 1 Satz 4 PartG einen Maßstab bildet, der für die übrigen Parteien bei der Zuteilung entsprechend ihrer Bedeutung eine Rolle spielt (im letztgenannten Sinne OVG Bremen, Beschluss vom 24. September 1991 - 1 B 54/91 -, zitiert nach juris; OVG NW, Urteil vom 28. April 1975 - III A 641/75 -, NJW 1975, 2310, 2311; OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 1975 - OVG V B 5/75 -, DVBl. 1975, 266, 267; anders wohl - allerdings bezogen auf eine im Landtag nicht vertretene Partei - OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., S. 5 f.; vgl. dazu - freilich unter Hervorhebung der Ergebnisse der letzten Wahlen - BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1983 - 2 BvR 323/83 -, BVerfGE 63, 251, 253).

    Durch die Ausstrahlung eines weiteren Wahlwerbespots in der Endphase des Wahlkampfs ergeben sich nach Einschätzung des Senats auch keine schwerwiegenden Wettbewerbsnachteile für die übrigen Parteien (vgl. zu diesem Aspekt OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Mai 1987 - Bs IV 311/87 -, NJW 1987, 3023, 3024; OVG Bremen, Beschluss vom 24. September 1991 - 1 B 54/91 -, zitiert nach juris).

  • BVerfG, 24.02.1983 - 2 BvR 323/83

    Wahlwerbezeiten in Hörfunk und Fernsehen - Landtagswahl Rheinland-Pfalz 1983

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.09.2004 - 1 B 271/04
    Dabei ist als Maßstab für die Abstufung in erster Linie auf die Vertretung in dem Parlament abzustellen, dem die Wahlen gelten (vgl. - dies gleichsam als selbstverständlich voraussetzend - BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1962 - 2 BvR 158/62 -, BVerfGE 14, 121, 138; Beschluss vom 24. Februar 1983 - 2 BvR 323/83 -, BVerfGE 63, 251, 253; ferner OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Februar 1983 - 7 B 11/83 -, S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; Hartstein/Ring/Kreile/ Dörr/Stettner, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, Stand Januar 2001, Band 2, § 42 RStV, Rdn. 14).

    Dabei bedarf es an dieser Stelle keiner abschließenden Klärung, ob das Differenzierungskriterium der sog. Halbwertklausel neben die im Übrigen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 PartG erfolgende Zuteilung tritt, oder ob § 5 Abs. 1 Satz 4 PartG einen Maßstab bildet, der für die übrigen Parteien bei der Zuteilung entsprechend ihrer Bedeutung eine Rolle spielt (im letztgenannten Sinne OVG Bremen, Beschluss vom 24. September 1991 - 1 B 54/91 -, zitiert nach juris; OVG NW, Urteil vom 28. April 1975 - III A 641/75 -, NJW 1975, 2310, 2311; OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 1975 - OVG V B 5/75 -, DVBl. 1975, 266, 267; anders wohl - allerdings bezogen auf eine im Landtag nicht vertretene Partei - OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., S. 5 f.; vgl. dazu - freilich unter Hervorhebung der Ergebnisse der letzten Wahlen - BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1983 - 2 BvR 323/83 -, BVerfGE 63, 251, 253).

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.09.2004 - 1 B 271/04
    Mit dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen verträgt es sich vielmehr, dass die jeweilige politische Bedeutung der Parteien bis zu einem gewissen Grade bei der Bemessung der Sendezeiten zur Wahlpropaganda in Rechnung gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1972 - 2 BvR 820/72 -, BVerfGE 34, 160, 163 f.; Urteil vom 3. Dezember 1968 - 2 BvE 1, 3, 5/67 -, BVerfGE 24, 300, 355; Beschluss vom 30. Mai 1962 - 2 BvR 158/62 -, BVerfGE 14, 121, 134).
  • OVG Hamburg, 09.09.1993 - Bs III 335/93

    Chancengleicheit; Partei; Wahlkampf; Öffentlich-rechtliches Fernsehen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.09.2004 - 1 B 271/04
    Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Vertiefung, inwieweit der Annahme einer Verschiebung der Kräfteverhältnisse auf Landesebene im Sinne einer gegenüber der letzten Landtagswahl zurückgegangenen Bedeutung des Antragstellers auch die - vom Antragsteller herangezogenen - Prognosen zum Ausgang der Landtagwahl am 19. September 2004 entgegenstehen (vgl. zur Bedeutung und Aussagekraft von Wahlprognosen OVG Hamburg, Beschluss vom 9. September 1993 - BS III 335/93 -, NJW 1994, 71, 72; Hartstein/Ring/Keile/ Dörr/Stettner, a.a.O., Rdn. 14).
  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.09.2004 - 1 B 271/04
    Die Rundfunkanstalten üben aber, wenn sie ihre Einrichtungen für Wahlwerbeveranstaltungen zur Verfügung stellen, öffentliche Gewalt aus und haben dabei das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 25. April 1985 - 2 BvR 617/84 -, BVerfGE 69, 257, 266; Beschluss vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 u.a. -, BVerfGE 47, 198, 223; vgl. auch den Bericht des Innenausschusses über den Entwurf zum Parteiengesetz, BT-Drs.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.1975 - III A 641/75
    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.09.2004 - 1 B 271/04
    Dabei bedarf es an dieser Stelle keiner abschließenden Klärung, ob das Differenzierungskriterium der sog. Halbwertklausel neben die im Übrigen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 PartG erfolgende Zuteilung tritt, oder ob § 5 Abs. 1 Satz 4 PartG einen Maßstab bildet, der für die übrigen Parteien bei der Zuteilung entsprechend ihrer Bedeutung eine Rolle spielt (im letztgenannten Sinne OVG Bremen, Beschluss vom 24. September 1991 - 1 B 54/91 -, zitiert nach juris; OVG NW, Urteil vom 28. April 1975 - III A 641/75 -, NJW 1975, 2310, 2311; OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 1975 - OVG V B 5/75 -, DVBl. 1975, 266, 267; anders wohl - allerdings bezogen auf eine im Landtag nicht vertretene Partei - OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., S. 5 f.; vgl. dazu - freilich unter Hervorhebung der Ergebnisse der letzten Wahlen - BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1983 - 2 BvR 323/83 -, BVerfGE 63, 251, 253).
  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.09.2004 - 1 B 271/04
    Ein sachlicher Grund, bei einer Landtagswahl die in dem letzten Landtagswahlergebnis zum Ausdruck kommende landespolitische Bedeutung einer Partei geringer zu werten als die Bedeutung solcher Parteien, die nach diesem Maßstab landespolitisch eher unbedeutend sind, aber bundespolitisches Gewicht haben, ist nicht ersichtlich (vgl. insoweit auch - zum Unterschriftenprivileg bei Kommunalwahlen - BVerfG, Urteil vom 15. November 1960 - 2 BvR 536/60 -, BVerfGE 12, 10, 28).
  • BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90

    Wahlwerbung - Zuteilung von Sendezeit - Neutralitätsgebot - Verzicht auf

  • OVG Hamburg, 06.05.1987 - Bs IV 311/87
  • BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84

    Politische Parteien

  • VerfGH Bayern, 17.08.1970 - 100-VII-69
  • OVG Berlin, 11.02.1975 - V B 5.75
  • VG Saarlouis, 07.03.2017 - 3 L 321/17

    Anspruch von Parteien auf Teilnahme an Fernsehsendungen vor einer Wahl

    Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des OVG Brandenburg(OVG Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2004 - 1 B 271/04 -, juris) gebietet keine andere Betrachtung, denn der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich entscheidungserheblich von dem vorliegenden, weil es dort um die Verteilung von Sendezeiten von Wahlwerbesendungen durch eine öffentlich rechtliche Rundfunkanstalt und nicht um eine von der Rundfunkanstalt redaktionell gestaltete Sendung ging.
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