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   BVerwG, 14.12.2006 - 1 B 272.06   

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https://dejure.org/2006,11831
BVerwG, 14.12.2006 - 1 B 272.06 (https://dejure.org/2006,11831)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.2006 - 1 B 272.06 (https://dejure.org/2006,11831)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - 1 B 272.06 (https://dejure.org/2006,11831)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Begründung der Berufung nach der Zulassung auch in Asylverfahrensstreitigkeiten; Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Möglichkeit des Rückschlusses auf einen Gehörsverstoß aus dem Schweigen der ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2006 - 1 B 272.06
    Aus der weiter zitierten Entscheidung vom 25. Oktober 1988 BVerwG 9 C 37.88 (BVerwGE 80, 321) lässt sich die behauptete Abweichung ebenfalls nicht herleiten, weil sich dieses Urteil auf die Begründung der Revision nach § 139 VwGO bezieht und nicht auf die Begründung einer Berufung nach § 124a VwGO.
  • BVerwG, 17.05.2006 - 1 B 13.06

    Zurückverweis zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2006 - 1 B 272.06
    Vielmehr hat das Berufungsgericht zu Recht festgestellt, dass die auf den Zulassungsantrag und den Zulassungsbeschluss Bezug nehmende Berufungsbegründung in dem Schriftsatz der Beklagten vom 25. Oktober 2005 (BA Bl. 96 f.) den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügte (vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 17. Mai 2006 BVerwG 1 B 13.06 juris unter Hinweis auf das Urteil vom 23. April 2001 BVerwG 1 C 33.00 BVerwGE 114, 155 ).
  • BVerwG, 30.09.2005 - 1 B 26.05

    Anforderungen an die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung von

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2006 - 1 B 272.06
    3 Davon abgesehen verkennt die Beschwerde, dass sie die Zulassung der Revision mit der Rüge einer fehlerhaften Berufungszulassung auch deshalb nicht erreichen kann, weil die Zulassung der Berufung als unanfechtbare Vorentscheidung nach § 173 VwGO, § 557 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entzogen ist (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 30. September 2005 BVerwG 1 B 26.05 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 82).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2006 - 1 B 272.06
    Insoweit setzt sie sich weder mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Berufungsurteils zur Beachtung der Beendigungs oder Wegfall-der-Umstände-Klausel in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK (BA S. 5 und S. 8) noch mit der vom Berufungsgericht zitierten Grundsatzentscheidung des beschließenden Senats vom 1. November 2005 BVerwG 1 C 21.04 (BVerwGE 124, 276) auseinander.
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2006 - 1 B 272.06
    Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Einzelfall festgestellt werden (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 14. Juli 2004 BVerwG 1 B 17.04 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 288 unter Hinweis auf BVerfGE 96, 205 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.01.1998 - 9 C 34.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Pflicht zur Begründung der Berufung;

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2006 - 1 B 272.06
    Das insoweit zitierte Urteil vom 27. Januar 1998 BVerwG 9 C 34.97 (NVwZ-RR 1998, 458 nur Leitsatz! = Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 1) ist außerdem auch nicht einschlägig, weil es die Frage, ob § 124a Abs. 3 VwGO auch in Asylverfahren anzuwenden ist, nicht beantwortet, sondern ausführt, dass diese Vorschrift hier nämlich nicht anwendbar gewesen ist.
  • BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00

    Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2006 - 1 B 272.06
    Vielmehr hat das Berufungsgericht zu Recht festgestellt, dass die auf den Zulassungsantrag und den Zulassungsbeschluss Bezug nehmende Berufungsbegründung in dem Schriftsatz der Beklagten vom 25. Oktober 2005 (BA Bl. 96 f.) den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügte (vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 17. Mai 2006 BVerwG 1 B 13.06 juris unter Hinweis auf das Urteil vom 23. April 2001 BVerwG 1 C 33.00 BVerwGE 114, 155 ).
  • BVerwG, 14.07.2004 - 1 B 17.04

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2006 - 1 B 272.06
    Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Einzelfall festgestellt werden (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 14. Juli 2004 BVerwG 1 B 17.04 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 288 unter Hinweis auf BVerfGE 96, 205 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.03.2013 - 4 B 15.12

    Unterlassene Einholung eines Obergutachtens als Revisionsgrund

    a) Soweit die Klägerin geltend macht, ein Verfahrensfehler liege darin, dass bereits der Beschluss über die Zulassung der Berufung verfahrensfehlerhaft ergangen sei, verkennt sie, dass sie die Zulassung der Revision mit einer solchen Rüge schon deshalb nicht erreichen kann, weil die Zulassung der Berufung als unanfechtbare Vorentscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entzogen ist (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. September 2005 - BVerwG 1 B 26.05 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 82 = juris Rn. 6 und vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 1 B 272.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 33 Rn. 3).
  • BVerwG, 17.07.2019 - 7 B 27.18

    Erforderlichkeit einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für eine

    Deren inhaltliche Prüfung durch das Revisionsgericht würde im Ergebnis auf eine Missachtung der in § 557 Abs. 2 ZPO aus prozessökonomischen Gründen vorgeschriebenen Bindung des Revisionsgerichts an die unanfechtbare Vorentscheidung der Instanzgerichte hinauslaufen (BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 1987 - 9 B 379.87 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 153, vom 14. Dezember 2006 - 1 B 272.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 33 Rn. 3 und vom 29. Mai 2009 - 2 B 74.08 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 17.07.2019 - 7 B 28.18

    Erforderlichkeit einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für eine

    Deren inhaltliche Prüfung durch das Revisionsgericht würde im Ergebnis auf eine Missachtung der in § 557 Abs. 2 ZPO aus prozessökonomischen Gründen vorgeschriebenen Bindung des Revisionsgerichts an die unanfechtbare Vorentscheidung der Instanzgerichte hinauslaufen (BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 1987 - 9 B 379.87 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 153, vom 14. Dezember 2006 - 1 B 272.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 33 Rn. 3 und vom 29. Mai 2009 - 2 B 74.08 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 21.09.2010 - 5 B 44.10

    Fortwirkung eines vor der Behörde gestellten Antrags auf Erteilung einer

    Dieses Vorbringen führt schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil Entscheidungen, die dem Endurteil der Vorinstanz vorausgegangen sind, nur dann der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen, wenn sie nicht unanfechtbar sind (§ 557 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) und daher die Zulassung der Berufung als unanfechtbare Vorentscheidung (§ 152 Abs. 1 VwGO) einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entzogen ist (Beschluss vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 1 B 272.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 33 m.w.N.).
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