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   BVerwG, 04.09.2003 - 1 B 288.02   

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https://dejure.org/2003,3063
BVerwG, 04.09.2003 - 1 B 288.02 (https://dejure.org/2003,3063)
BVerwG, Entscheidung vom 04.09.2003 - 1 B 288.02 (https://dejure.org/2003,3063)
BVerwG, Entscheidung vom 04. September 2003 - 1 B 288.02 (https://dejure.org/2003,3063)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AuslG § 60 Abs. 3; GG Art. 4 Abs. 1 und 2
    Ausschreibung; Einreiseverweigerung; Mun-Bewegung; subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; Religionsfreiheit; religiöser Verein; religiöses Oberhaupt; Vereinigungskirche.

  • Bundesverwaltungsgericht

    AuslG § 60 Abs. 3
    Ausschreibung; Einreiseverweigerung; Mun-Bewegung; Religionsfreiheit; Vereinigungskirche; religiöser Verein; religiöses Oberhaupt; subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

  • Wolters Kluwer

    Besuchsweise Einreise eines ausländischen und geistigen Oberhauptes; Einreiseverweigerung des ausländischen und geistigen Oberhauptes; Gemeinsame Begegnung von Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft mit ihrem kirchlichen Oberhaupt

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2
    D (A), Einreiseverweigerung, Religionsfreiheit, Vereinigungskirche, Mun-Bewegung, Einreise

  • Judicialis

    AuslG § 60 Abs. 3; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 60 Abs. 3; GG Art. 4 Abs. 1, Abs. 2
    Zur Verletzung der Religionsfreiheit eines inländischen religiösen Vereins bei Ausschreibung dessen religiösen Oberhaupts zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem - Ausschreibung; Einreiseverweigerung; Mun-Bewegung; subjektives Recht auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 240
  • DVBl 2004, 139 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 10.07.2001 - 1 C 35.00

    Einreiseverbot für Ehepaar Mun

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2003 - 1 B 288.02
    Die Ausschreibung des religiösen Oberhaupts eines inländischen religiösen Vereins zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem kann die Religionsfreiheit des Vereins nur verletzen, wenn dem dadurch vereitelten Besuch des Oberhaupts nach der jeweiligen Glaubenslehre eine wesentliche, spezifisch religiöse Bedeutung zukommt (im Anschluss an das Urteil vom 10. Juli 2001 - BVerwG 1 C 35.00 - BVerwGE 114, 356).

    Die Beschwerde zeigt nämlich nicht - wie erforderlich - auf, dass sich die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen, soweit sie nicht bereits durch das Urteil des Senats vom 10. Juli 2001 - BVerwG 1 C 35.00 - BVerwGE 114, 356 geklärt sind, in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würden.

    Der Sache nach geht es dem Kläger dabei, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Juli 2001 (a.a.O.) ausgeführt hat, um die Feststellung, dass die Beklagte bei der Entscheidung über die Ausschreibung der Eheleute M. zur Einreiseverweigerung eigene Rechte des Klägers zu berücksichtigen hat.

    Nach den gerichtlichen Feststellungen im bisherigen Verfahren beabsichtigte Herr M., im Rahmen einer Vortragsreise durch Europa am 12. November 1995 bei einer Veranstaltung in einem Hotel in F. vor eingeladenen Mitgliedern der Vereinigungskirche und weiteren Gästen eine Ansprache zum Thema "Die wahre Familie und Ich" zu halten (vgl. Urteil vom 10. Juli 2001 a.a.O.).

    Der vom Berufungsgericht gezogene Vergleich mit dem "für eine Begegnung mit einem geistigen Oberhaupt typischen Charakter" verfehlt allerdings auch in diesem Zusammenhang den aufgezeigten Maßstab im Urteil des Senats vom 10. Juli 2001 (a.a.O.) , ebenso wie das vom Berufungsgericht beispielhaft genannte Erfordernis der einer göttlichen Offenbarung gleichkommenden Bedeutung der persönlichen Anwesenheit der Eheleute M. Die fehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts rechtfertigen indes keine abweichende Beurteilung im Subsumtionsergebnis; sie geben auch keinen Anlass für eine erneute oder weiterführende Klärung durch das Revisionsgericht.

    Sie ändern nämlich nichts daran, dass allein eine inspirierende Wirkung, wie sie ganz allgemein mit einer persönlichen Begegnung zwischen herausragenden Persönlichkeiten und deren Anhängern - auch außerhalb religiöser Bezüge - regelmäßig verbunden sein dürfte, den Anforderungen im Urteil des Senats vom 10. Juli 2001 (a.a.O.) nicht genügt.

    Auch die vom Kläger gerügte Abweichung des Berufungsurteils von dem genannten Urteil des Senats vom 10. Juli 2001 (a.a.O.) rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

    Der Beschwerde lässt sich, wie bereits dargestellt, nicht entnehmen, dass bei richtiger Handhabung der Maßstäbe im Urteil des Senats vom 10. Juli 2001 (a.a.O.) dem seinerzeit vereitelten Besuch der Eheleute M. nach der Glaubenslehre der Vereinigungskirche eine wesentliche, spezifisch religiöse Bedeutung im Sinne dieser Rechtsprechung zugekommen wäre.

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche gegen

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der - V ... e. V. - Bevollmächtigte: Aderhold, v. Dalwigk, Knüppel, Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH, Subbelrather Straße 15 A, 50823 Köln - gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - BVerwG 1 B 288.02 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2002 - 12 A 10349/99.

    Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - BVerwG 1 B 288.02 - ist damit gegenstandslos.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2005 - 8 S 108.05

    Zurückweisung eines Ausländers an der Grenze als Ermessensentscheidung der

    Sie war im Gegenteil bereits Gegenstand obergerichtlicher (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juni 2002, InfAuslR 2002, 402) und höchstrichterlicher (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2003, InfAuslR 2004, 38) Rechtsprechung und ist dort im Ergebnis bestätigt worden.
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