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   BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15   

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BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15 (https://dejure.org/2015,3725)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 (https://dejure.org/2015,3725)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 (https://dejure.org/2015,3725)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMRK Art 8; GG Art. 6; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2
    Erteilung eines einheitlichen Visums bei verheirateten Antragstellern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15
    "ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, wonach die Erteilung eines einheitlichen Visums nicht in Betracht kommt, wenn begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, auch auf verheiratete Antragsteller anzuwenden ist.".

    Soweit in der Beschwerde eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - und vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 -) und einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (- Rs. C-84/12 -) gerügt wird, wird ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne vom § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt.

    Gleiches gilt, soweit sie eine Divergenz von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (- Rs. C-84/12 -) geltend macht.

  • BVerwG, 30.01.2014 - 5 B 44.13

    Benachteiligung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers;

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15
    Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 - juris und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 - juris Rn. 2).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15
    Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 - juris und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Januar 2015 - 1 B 23.14 - und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 1.10

    Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum;

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15
    Soweit in der Beschwerde eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - und vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 -) und einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (- Rs. C-84/12 -) gerügt wird, wird ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne vom § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt.

    Die Kläger rügen die mangelhafte Umsetzung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 (- 10 C 12.12 -) und vom 11. Januar 2011 (- 1 C 1.10 -) und machen hierzu weitere Ausführungen, ohne dazulegen, mit welchem abstrakten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz das Berufungsgericht bestimmten Rechtssätzen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widerspräche.

  • BVerwG, 08.12.2005 - 1 B 37.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15
    Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 1 B 37.05 - juris und vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht (oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht) in der Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 1 B 37.05 - juris und vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).

  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15
    Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 1 B 37.05 - juris und vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).
  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht (oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht) in der Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 1 B 37.05 - juris und vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).
  • BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09

    Divergenzrüge wegen Abweichung von einer Entscheidung des EuGH;

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15
    Fraglich ist bereits, ob Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union überhaupt divergenzfähig sind, weil der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angeführten Gerichten gehört (verneinend: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 2 und vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 23.01.2001 - 6 B 35.00

    Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15
    Fraglich ist bereits, ob Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union überhaupt divergenzfähig sind, weil der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angeführten Gerichten gehört (verneinend: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 2 und vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 15.11.2011 - 1 C 15.10

    Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum;

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15
    Damit hat sich das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 15. November 2011 (- 1 C 15.10 - NVwZ 2012, 976 Rn. 19) angeschlossen, wonach der Schutz von Ehe und Familie vielmehr bei der Erteilung eines auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland räumlich beschränkten Visums gemäß Art. 25 Visakodex zu berücksichtigen ist.
  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

  • BVerwG, 11.09.2018 - 4 B 34.18

    Baugenehmigung; Drittwiderspruch; Treu und Glauben; Verfristung; Verwirkung;

    § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Abweichung nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

    Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtsätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 20.03.2018 - 1 B 5.18

    Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zugunsten

    Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtsätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7).
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