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   BVerwG, 04.02.2002 - 1 B 313.01, 1 PKH 40.01   

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https://dejure.org/2002,11969
BVerwG, 04.02.2002 - 1 B 313.01, 1 PKH 40.01 (https://dejure.org/2002,11969)
BVerwG, Entscheidung vom 04.02.2002 - 1 B 313.01, 1 PKH 40.01 (https://dejure.org/2002,11969)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Februar 2002 - 1 B 313.01, 1 PKH 40.01 (https://dejure.org/2002,11969)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Vertagungsantrags - Gruppenverfolgung von türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit

  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Vertagungsantrags - Gruppenverfolgung von türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 108 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 173; ZPO § 227
    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensmangel, Rechtliches Gehör, Mündliche Verhandlung, Krankheit, Vertagungsantrag, Ablehnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 04.07.1983 - 9 B 10275.83

    Asylverfahren - Übergangsregelung - Anwendbarkeit - Niederlegung des Mandats -

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2002 - 1 B 313.01
    Insofern fehlt es an der Darlegung, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter aufgrund ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht alles Zumutbare unternommen haben, um sich vor dem Berufungsgericht Gehör zu verschaffen (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 4. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10275.83 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9).
  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2002 - 1 B 313.01
    Daraus folgt, dass bei der Ablehnung eines Vertagungsantrages eine Versagung des rechtlichen Gehörs nur dann in Betracht kommt, wenn ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO vorliegt und dem Gericht auch unterbreitet worden ist (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 m. w. N.).
  • BVerwG, 31.05.1990 - 7 CB 31.89

    Kirchenrecht - Parteiverlangen - Termine - Staatliche Gerichtsbarkeit - Aufhebung

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2002 - 1 B 313.01
    Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (vgl. Beschluss vom 31. Mai 1990 - BVerwG 7 CB 31.89 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 45).
  • OVG Niedersachsen, 03.09.2020 - 10 LA 144/20

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Corona; Covid-19; Darlegung; Prozesskostenhilfe

    Am 18. Mai 2020 (Montag) hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Verlegung des Termins unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2020 (1 B 313.01) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2016 (8 LA 76/16) abgelehnt.

    Dies gilt grundsätzlich auch im Asylprozess (BVerwG, Beschluss vom 04.02.2002 - 1 B 313.01 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2018 - 4 A 4464/18.A -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.06.2018 - 15 ZB 18.31230 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags des Klägers durch Verfügung vom 18. Mai 2020 (Bl. 97R d.A.) mit einem Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2002 (1 B 313.01) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2016 (8 LA 76/16) zu begründen versucht, ist die angeführte Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus in dem angefochtenen Urteil ausführt, das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Person wird durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt, ist dies zwar - wie oben bereits ausgeführt - grundsätzlich zutreffend (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 04.02.2002 - 1 B 313.01, juris Rn. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2021 - 11 A 731/21

    Darlegen eines erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung i.R.d. Feststellung

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2007- 10 B 74.07, u. a. -, juris, Rn. 8, vom 4. Februar 2002 - 1 B 313.01, 1 PKH 40.01 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31 = juris, Rn. 5, und vom 4. August 1998 - 7 B 127.98 -, juris, Rn. 2.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2002- 1 B 313.01, 1 PKH 40.01 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31 = juris, Rn. 7.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2002- 1 B 313.01, 1 PKH 40.01 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31 = juris, Rn. 7, und vom 4. August 1998 - 7 B 127.98 -, juris, Rn. 2.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2021 - 18 A 3338/20

    Darlegen von gewichtigen Gründen zur Begründung der Anträge einer Partei auf

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2007- 10 B 74.07, u. a. -, juris, Rn. 8, vom 4. Februar 2002 - 1 B 313.01, u. a. -, juris, Rn. 5, und vom 4. August 1998 - 7 B 127.98 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018- 4 A 4464/18.A -, juris, Rn. 6, und vom 27. Februar 2018 - 10 A 62/17 -, juris, Rn. 22.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2002- 1 B 313.01, u. a. -, juris, Rn. 7.

    Der Hinweis, anders als in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (gemeint ist wohl der Beschluss vom 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 -) habe der hiesige Kläger "bis dato zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit [gehabt], sich mündlich zu äußern", führt ebenfalls nicht weiter.

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