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   LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2008 - L 1 B 33/07 AL   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2008 - L 1 B 33/07 AL (https://dejure.org/2008,18177)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.04.2008 - L 1 B 33/07 AL (https://dejure.org/2008,18177)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL (https://dejure.org/2008,18177)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 05.02.2003 - 3 B 1.03

    Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Rücknahme der Nichtzulassungbeschwerde

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2008 - L 1 B 33/07
    Über die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Antragsteller außergerichtliche Kosten erstatten muss, hat das SG nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei es den bisherigen Sach- und Streitstand sowie die Erfolgsaussichten des (Eil-) Verfahrens berücksichtigen muss (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Dezember 2002, Az.: L 3 B 19/02 P, vom 09. Mai 2003, Az.: L 3 B 7/02 RJ und vom 19. September 2003, Az: L 3 B 4/03 RJ und L 3 B 1/03 RA; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 193 Rn. 13).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2003 - L 3 B 7/02

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2008 - L 1 B 33/07
    Über die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Antragsteller außergerichtliche Kosten erstatten muss, hat das SG nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei es den bisherigen Sach- und Streitstand sowie die Erfolgsaussichten des (Eil-) Verfahrens berücksichtigen muss (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Dezember 2002, Az.: L 3 B 19/02 P, vom 09. Mai 2003, Az.: L 3 B 7/02 RJ und vom 19. September 2003, Az: L 3 B 4/03 RJ und L 3 B 1/03 RA; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 193 Rn. 13).
  • BSG, 24.05.1991 - 7 RAr 2/91

    Erledigung der Hauptsache infolge Rechtsänderung, Kostenentscheidung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2008 - L 1 B 33/07
    Diese Grundsätze gelten aber nicht ausnahmslos: Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse während des Gerichtsverfahrens und erkennt die Behörde daraufhin den geltend gemachten Anspruch sofort an, wäre es unbillig, sie mit außergerichtlichen Kosten zu belasten (Rechtsgedanke des § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO), vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 24. Mai 1991, Az.: L 7 RAr 2/91, SozR 3-1500 § 193 SGG Nr. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30. April 1999, Az.: L 3 B 17/98 RJ und vom 18. Dezember 2001, Az.: L 3 B 19/01 P).
  • BVerwG, 25.02.1998 - 3 B 17.98

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Grund

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2008 - L 1 B 33/07
    Diese Grundsätze gelten aber nicht ausnahmslos: Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse während des Gerichtsverfahrens und erkennt die Behörde daraufhin den geltend gemachten Anspruch sofort an, wäre es unbillig, sie mit außergerichtlichen Kosten zu belasten (Rechtsgedanke des § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO), vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 24. Mai 1991, Az.: L 7 RAr 2/91, SozR 3-1500 § 193 SGG Nr. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30. April 1999, Az.: L 3 B 17/98 RJ und vom 18. Dezember 2001, Az.: L 3 B 19/01 P).
  • BVerwG, 13.03.2002 - 3 B 19.02

    Berufungsausschluss, fehlerhafte Annahme des VG über - und unzutreffende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2008 - L 1 B 33/07
    Über die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Antragsteller außergerichtliche Kosten erstatten muss, hat das SG nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei es den bisherigen Sach- und Streitstand sowie die Erfolgsaussichten des (Eil-) Verfahrens berücksichtigen muss (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Dezember 2002, Az.: L 3 B 19/02 P, vom 09. Mai 2003, Az.: L 3 B 7/02 RJ und vom 19. September 2003, Az: L 3 B 4/03 RJ und L 3 B 1/03 RA; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 193 Rn. 13).
  • BVerwG, 11.02.2003 - 3 B 4.03

    Revisionsgerichtliche Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen hinsichtlich des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2008 - L 1 B 33/07
    Über die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Antragsteller außergerichtliche Kosten erstatten muss, hat das SG nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei es den bisherigen Sach- und Streitstand sowie die Erfolgsaussichten des (Eil-) Verfahrens berücksichtigen muss (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Dezember 2002, Az.: L 3 B 19/02 P, vom 09. Mai 2003, Az.: L 3 B 7/02 RJ und vom 19. September 2003, Az: L 3 B 4/03 RJ und L 3 B 1/03 RA; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 193 Rn. 13).
  • LSG Berlin, 08.09.2003 - L 3 B 13/03

    Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts bei Aufhebung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2008 - L 1 B 33/07
    Um den Ermessensspielraum des SG zu wahren, darf der Senat die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung nur dann durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen, wenn der angefochtene Beschluss ermessensfehlerhaft ist (vgl. zum Prüfungsmaßstab: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom November 2003, L 3 B 13/03 P; Frehse, Berliner Kommentar zum SGG, § 176 Rn. 4; Krasney/ Udsching, SGG, 3. Aufl. 2002, Abschnitt X, Rn. 54, 55; Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 176 Rn. 4; Rohwer-Kahlmann, SGG, § 176 Rn. 6; Zeihe, SGG, § 109 Rn. 9e und § 176 Rn. 4b).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2008 - L 1 B 33/07
    Denn nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts begründet die Einlegung eines ursprünglich statthaften und zulässigen Rechtsmittels eine schutzwürdige verfahrensrechtliche Position, die der Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG] i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip [Art. 20 Abs. 3 GG]) durch eine nachträgliche Verschärfung von Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht mehr rückwirkend beseitigen kann (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 07. Juli 1992, Az.: 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90, BVerfGE 87, 48, 63 ff.).
  • LSG Brandenburg, 19.12.1997 - L 2 RS 14/97
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2008 - L 1 B 33/07
    Der Beschwerdeführer war auch aus abgeleitetem Recht befugt, eine Kostengrundentscheidung des SG zu beantragen (vgl. zu dieser Möglichkeit: Landessozialgericht [LSG] Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08. Februar 1972, Az.: L 2 J 125/70, Breithaupt 1972 S. 626, 627; LSG Niedersachsen, Beschlüsse vom 29. Juli 1982, Az.: L 4 S (Kr) 43/82 und vom 22. November 1982, Az.: L 4 S (J) 128/82; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 1992, Az.: L 12 Vs 746/90; LSG Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 1997, Az.: L 2 RS 14/97; Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG-Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 193 Rn. 2e; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 Anm. 3a).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 7 AS 15/17

    Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren; Vereitelung eines

    Der Senat hat bereits entschieden, dass es nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (Beschluss des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 SF 109/15 - juris ; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2019 - L 7 AS 12/17

    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren;

    Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur widerspricht es Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 SF 109/15 - juris ; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).
  • LSG Thüringen, 02.05.2018 - L 1 SF 215/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Prozesskostenhilfe -

    Es widerspricht dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB (Treu und Glauben), wenn ein Rechtsanwalt - wie hier der Beschwerdegegner - aus der Staatskasse aufgrund der Bewil-ligung von PKH unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder sein Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitrei-bung von auf sie übergegangen Ansprüchen gegen einen potenziell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL, nach juris), nicht nachgekommen ist und durch eine Kostenvereinbarung ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch von vornherein unmöglich macht (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13, Rn. 9, 10 m.w.N., nach juris; ähnlich Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 23. Auflage 2017, § 55 Rn. 55; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Aufl. 2015 § 45 Rdnr. 33 Rn. 31, Fölsch/Schnapp in Anwaltkommentar RVG, 6. Auflage 2012, § 45 Rn. 45).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2020 - L 7 BK 46/18
    Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. November 2019 - L 7 AS 2/18 B -, vom 29. Oktober 2019 - L 7 AS 15/17 B - und vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B), dass es - entsprechend der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur - Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn ein Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat.
  • SG Berlin, 13.05.2015 - S 133 SF 6211/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verzicht auf

    Es widerspricht Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und führt im Ergebnis dazu, dass eine solche Leistung (hier: die Auszahlung der Vergütung aus der Staatskasse) nicht erbracht werden muss, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen, nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008, L 1 B 33/07 AL; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, Az. L 20 B 59/08 SO; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, Az. 11 W 1452/97; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage 2012, § 55 Rn. 52).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2008 - L 1 B 7/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Denn nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts begründet die Einlegung eines ursprünglich statthaften und zulässigen Rechtsmittels eine schutzwürdige verfahrensrechtliche Position, die der Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG] i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip [Art. 20 Abs. 3 GG]) durch eine nachträgliche Verschärfung von Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht mehr rückwirkend beseitigen kann (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 07. Juli 1992, Az.: 2 BvR 1631/90, Az.: 2 BvR 1728/90, BVerfGE 87 S. 48, 63 ff.; Senatsbeschluss vom 11. April 2008, Az.: L 1 B 33/07 AL).
  • SG Stuttgart, 06.06.2011 - S 24 AS 2153/11

    Wegfall des Arbeitslosengeld II - weitere wiederholte Pflichtverletzung -

    so auch bereits die Rechtslage unter Geltung des § 39 Nr. 1 SGB II a. F.: siehe nur LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 12.04.2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B, juris; LSG NRW, Beschl. v. 27.08.2007 - L 1 B 33/07 AS ER, n. v.; Eicher , in: Ders./Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 39 Rz. 12.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2020 - L 7 AS 26/18
    Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. November 2019 - L 7 AS 2/18 B -, vom 29. Oktober 2019 - L 7 AS 15/17 B - und vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B), dass es - entsprechend der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur - Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn ein Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat.
  • LSG Thüringen, 30.08.2018 - L 1 SF 769/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Prozesskostenhilfe -

    Es widerspricht dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB (Treu und Glauben), wenn Rechtsanwälte - wie hier die Beschwerdegegner - aus der Staatskasse aufgrund der Bewilligung von PKH unter ihrer Beiordnung eine Vergütung fordern, obwohl sie oder ihr Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangen Ansprüchen gegen einen potenziell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL, nach juris), nicht nachgekommen sind und durch eine Kostenvereinbarung ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch von vornherein unmöglich machen (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13, Rn. 9, 10 m.w.N., nach juris; ähnlich Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 23. Auflage 2017, § 55 Rn. 55; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Aufl. 2015 § 45 Rdnr. 33 Rn. 31, Fölsch/Schnapp in Anwaltkommentar RVG, 6. Auflage 2012, § 45 Rn. 45).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2019 - L 7 AS 2/18
    Der Senat hat bereits entschieden, dass es nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris - und vom 29. Oktober 2019 - L 7 As 15/17 B - juris; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 SF 109/15 - juris (allerdings mit der Einschränkung, dass die Beeinträchtigung der Staatskasse durch das Handeln des Rechtsanwalts oder des Mandanten ohne sachlichen Grund "auf der Hand liegen" müsse); Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).
  • SG Duisburg, 23.11.2007 - S 10 AS 163/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

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   VG Schleswig, 07.11.2007 - 1 B 33/07   

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VG Schleswig, 07.11.2007 - 1 B 33/07 (https://dejure.org/2007,20249)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Lüneburg, 10.09.2003 - 1 A 108/01

    Amtsübertragung; befristete Wahrnehmung eines Amtes; haushaltsrechtliche

    Auszug aus VG Schleswig, 07.11.2007 - 1 B 33/07
    Zunächst bedarf es als Vorüberlegung einer Abgrenzung zu den gentechnischen Arbeiten i. S. v. § 3 Nr. 2 GenTG, zum einen vor dem Hintergrund, dass das Gericht in einer früheren Entscheidungen zum Anbauverbot zufallsverunreinigten Maissaatgutes die Aussaat und nachfolgende Aufzucht als gentechnische Arbeit in Form der Verwendung von GVO eingestuft hat, ohne sich allerdings mit der Freisetzung zu befassen (Urteil vom 28.04.2003, 1 A 108/01).

    Mit der ursprünglichen Regelung wollte der Gesetzgeber solche Organismen vom Anwendungsbereich des Gentechnikgesetzes ausnehmen, die auch mit herkömmlichen, nicht durch unmittelbaren Eingriff in die DNA-Erbinformation verbundenen Züchtungstechniken erzeugt werden können (vgl. VG Schleswig, Urteile vom 28.04.2003, 1 A 95/01 und 1 A 108/01; diesen Urteilen lag das GenTG i. d. F. vom 22.12.1993 zugrunde, welches sich materiell nicht von der heutigen Fassung unterscheidet, sondern die Änderung nur klarstellend erfolgte).

    Hierzu hat das Gericht in dem zitierten Urteilen 1 A 108/01, S. 18 UA weiter ausgeführt: Denn dieses Einschreiten ist nicht darauf gerichtet, ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchführen zu lassen, was allein aus zeitlichen Gründen jedenfalls für das betreffende Aussaatjahr nicht möglich wäre.

    Dass das Merkmal Produkt auch bei der unbeabsichtigten Weitergabe/Übertragung von GVO durch Auskreuzungen auf konventionelle Produkte von der Definition des Inverkehrbringens nicht ausgenommen ist und dass Saatgut, welches unbeabsichtigt durch Auskreuzung mit GVO verunreinigt ist, ein Produkt darstellt, wurde bereits oben unter Bezugnahme auf die Urteile des Gersichts 1 A 95/01 und 1 A 108/01 dargelegt.

  • BVerwG, 15.04.1999 - 7 B 278.98

    Gentechnikrecht - Gentechnische Anlage; gentechnische Arbeiten;

    Auszug aus VG Schleswig, 07.11.2007 - 1 B 33/07
    Die Entscheidung über die Genehmigung eines Inverkehrbringens ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich dem Robert-Koch-Institut vorbehalten, dem nach der Rechtsprechung ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerwG NVwZ 1999, 1232 (1233); OVG Berlin, NVwZ 1999, 96 (99)).
  • VG Gelsenkirchen, 14.11.2002 - 8 K 6854/00

    Untersagung des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Raps; Erteilung

    Auszug aus VG Schleswig, 07.11.2007 - 1 B 33/07
    Ein solches Ergebnis lässt sich auch nicht dem Begriff des Verfahrens in § 3 Nr. 3 Satz 2 und 3 GenTG entnehmen (a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil - Az. 8 K 6854/00 - vom 14.11.2002, S. 10 - noch nicht veröffentlicht -).
  • OVG Berlin, 09.07.1998 - 2 S 9.97

    Gentechnik: Vereinfachtes Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch

    Auszug aus VG Schleswig, 07.11.2007 - 1 B 33/07
    Die Entscheidung über die Genehmigung eines Inverkehrbringens ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich dem Robert-Koch-Institut vorbehalten, dem nach der Rechtsprechung ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerwG NVwZ 1999, 1232 (1233); OVG Berlin, NVwZ 1999, 96 (99)).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.01.1992 - 3 M 2/92

    Gewerberechtliche Untersagungsverfügung; Verpflichtung zur Einstellung einer

    Auszug aus VG Schleswig, 07.11.2007 - 1 B 33/07
    Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17.01.2001 - 3 M 4/01 NordÖR 2001, 228; insoweit auch unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.01.1992 - 4 M 2/92 -, NVwZ-RR 1993, 408 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.02.2001 - 3 M 4/01

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Abordnungsverfügung wegen des Verdachts des

    Auszug aus VG Schleswig, 07.11.2007 - 1 B 33/07
    Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17.01.2001 - 3 M 4/01 NordÖR 2001, 228; insoweit auch unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.01.1992 - 4 M 2/92 -, NVwZ-RR 1993, 408 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2000 - 21 B 1125/00

    Vermarktung von Raps, der neben gentechnisch verändertem Raps angebaut worden

    Auszug aus VG Schleswig, 07.11.2007 - 1 B 33/07
    Die Aussaat/Anbau durch unbestimmte Dritte auf unbestimmten Flächen unterfiele nur dann der Genehmigung, wenn die beabsichtigte Aussaat sich im Rahmen der genehmigten Abläufe des Freisetzungsvorhabens hält, mithin den Zweck der Durchführung des Freisetzungsvorhabens verfolgt (vgl. auch zum vergleichbaren Fall der Ausschlusswirkung einer Freisetzungsgenehmigung für den Begriff des Inverkehrbringens: OVG NRW, B. v. 31.08.2000 21 B 1125/00 , zitiert nach juris).
  • VG Schleswig, 03.07.2001 - 1 B 35/01

    gentechnisches Basisrisiko, gentechnisch veränderter Organismus, gentechnische

    Auszug aus VG Schleswig, 07.11.2007 - 1 B 33/07
    (Beschluss vom 03.07.2001, 1 B 35/01, S. 12 f.) Nach Auffassung des Gerichts hat sich an dieser Grundannahme eines Basisrisikos im Gentechnikrecht auch heute nichts geändert.
  • Drs-Bund, 16.03.2005 - BT-Drs 15/5133
    Auszug aus VG Schleswig, 07.11.2007 - 1 B 33/07
    Denn sowohl die neue Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG als auch das auf dieser Richtlinie beruhende nationale GenTG (vgl. BT-Drs. 15/3088, S. 21; BT-Drs. 15/5133, S. 7; BT-Drs. 16/430, S. 8) gehen weiterhin auch in Kenntnis des technischen und wissenschaftlichen Fortschrittes und der Entscheidung für die grüne Gentechnik von folgenden Erwägungsgründen (Eg) aus: Lebende Organismen, die in großen oder kleinen Mengen zu experimentellen Zwecken oder in Form von kommerziellen Produkten in die Umwelt freigesetzt werden, können sich in dieser fortpflanzen und sich über die Landesgrenzen hinaus ausbreiten, wodurch andere Mitgliedstaaten in Mitleidenschaft gezogen werden können.
  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

    Die Annahme eines solchen "Basisrisikos" (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 B 33/07 -, juris Rn. 76; VG Hannover, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 11 A 4732/07- , NuR 2009, S. 67 ; Mecklenburg, NuR 2006, S. 229 ) liegt im Bereich der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und setzt keinen wissenschaftlich-empirischen Nachweis des realen Gefährdungspotentials der gentechnisch veränderten Organismen und ihrer Nachkommen voraus.
  • VGH Hessen, 19.01.2011 - 6 A 400/10

    Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen

    Da gentechnische Arbeiten ebenfalls in geschlossenen Systemen zu erfolgen haben, was aus § 12 GenTG folgt, ist die Ausbringung von verunreinigtem Saatgut nicht darunter zu subsumieren (vgl. Mecklenburg, a.a.O., S. 230 f.; VG Schleswig, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 B 33/07 -, juris).

    Für den hier in Frage stehenden Vorgang, bei dem mit einer absichtlich vorgenommenen Aussaat ohne Willen und Kenntnis des Anwenders GVO in die Umwelt ausgebracht werden, wird indessen das Vorliegen einer Freisetzung im Sinne von § 3 Nr. 5 GenTG mit dem Argument bejaht, das finale Element beziehe sich nur auf die Aussaat als solche, nicht aber auf das Ausbringen von GVO in die Umwelt (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. März 2008, a.a.O.; VG Schleswig, Beschluss vom 7. November 2007, a.a.O., Rdnr. 65; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 3 MB 51/07 -, juris; Schröder, NuR 2010, 770, 774, jeweils unter Bezug auf Mecklenburg, NuR 2006, 229, 231).

    Folglich wird eine nicht gewollte Freisetzung von der Systemrichtlinie als "Unfall" behandelt (VG Schleswig, Beschluss vom 7. November 2007, a.a.O., Rdnr. 64 am Ende).

    Selbst wenn man der Unfalldefinition der Systemrichtlinie entsprechende Bedeutung für die Freisetzung von GVO außerhalb geschlossener Systeme beimessen wollte, könnte man den "Unfall" im Sinne der vorgenannten Richtlinie nicht auf einen Geschehensablauf reduzieren, "der von dem geplanten abweicht" (so Mecklenburg a.a.O., S. 230; VG Schleswig, Beschluss vom 7. November 2007, a.a.O., Rdnr. 65).

    Das VG Schleswig stellt in seinem Beschluss vom 7. November 2007 (a.a.O., Rdnr. 66) zur Untermauerung seiner gegenteiligen Auffassung, dass sich das finale Element in § 3 Nr. 5 GenTG nur auf die Aussaat, nicht aber auf das Vorliegen einer GVO-Verunreinigung beziehe, wesentlich darauf ab, dass sich, falls sich die Absicht der Ausbringung auch auf das Vorhandensein der GVO bezöge, das Gentechnikgesetz für die Fälle einer in Unkenntnis der Verunreinigung vorgenommenen Ausbringung GVO-haltigen Saatgutes eine Regelungslücke enthielte.

    Die (weitgehende) Unbeachtlichkeit der Interessen des Betroffenen bei der Entscheidung über Maßnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG lässt sich, anders als in Teilen der Rechtsprechung angenommen wird, nämlich nicht aus der Erwägung ableiten, die Vorschrift gebe die zu treffende Ermessensentscheidung in Richtung auf die sofortige und vollständige Vernichtung des erfolgten Anbaus ohne Rücksicht auf entgegenstehende Rechte des Betroffenen vor mit der Folge, dass das Ermessen auf Null reduziert (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 7. November 2007, a.a.O., Rdnr. 115) oder aber intendiert sei, sodass eine auf § 26 Abs. 1 GenTG gestützte Vernichtungsanordnung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände als ermessensfehlerhaft zu betrachten wäre (so etwa VG Hannover, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 11 A 4732/07 -, NuR 2009, 67).

    Vertretbar erscheint daher die Ansicht, bei der Verwendung von GVO in der Landwirtschaft sei von einem gewissen "Basisrisiko" auszugehen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 7. November 2007, a.a.O.; vgl. VG Hannover, Urteil vom 1. Oktober 2008, a.a.O., S. 72; Mecklenburg, a.a.O. S. 232; Wahl, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht III, Vorb.

  • VG Augsburg, 29.03.2011 - Au 1 K 10.937

    Vernichtung von Maispflanzen der gentechnisch veränderten Linie NK 603; Nachweis

    Die unbewusste Aussaat von gentechnisch verändertem Saatgut lässt sich (zumindest auch) als gentechnisches Arbeiten im Sinne der § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Nr. 2 GenTG verstehen (entgegen VG Schleswig-Holstein vom 7.11.2007 Az. 1 B 33/07 - RdNrn. 63 ff.).

    Wurde die gute wissenschaftliche Praxis aber sowohl bei der Probenziehung als auch bei der Analyse selbst eingehalten, reicht dies zum Nachweis einer Verunreinigung des Saatguts mit GVO aus (für das hier in Frage stehende Saatgut bereits VG Karlsruhe vom 9.7.2010 Az. 6 K 1566/10 - RdNrn. 15 ff.; VG Würzburg vom 13.7.2010 W 6 S 10.606 S. 11 des BA; für vergleichbare Konstellationen VG Braunschweig vom 3.12.2008 Az. 2 A 273/07 - RdNrn. 28 ff.; VG Hannover vom 1.10.2008 Az. 11 A 4732/07 - RdNrn. 28 ff.; VG Schleswig-Holstein vom 7.11.2007 Az. 1 B 33/07 - RdNrn. 78 ff.).

    Denn liegt der GVO-Anteil im Saatgut wie im vorliegenden Fall bei unter 0, 1 %, vermag eine negative Zweitprobe schon aus statistischen Gründen und darüber hinaus wegen der Möglichkeit einer ungleichmäßigen Verteilung der gentechnisch veränderten Körner eine positive Erstprobe nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. S. 10 des o. g. Saatgut-Konzepts der LAG sowie HessVGH vom 19.1.2011, a. a. O., S. 20 f. des UA; VG Karlsruhe vom 9.7.2010, a. a. O., RdNr. 17; VG Würzburg vom 13.7.2010, a. a. O., S. 11 des BA; für vergleichbare Konstellationen VG Braunschweig vom 3.12.2008, a. a. O., RdNr. 28; VG Hannover vom 1.10.2008, a. a. O., RdNrn. 59 ff.; VG Schleswig-Holstein vom 7.11.2007, a. a. O., RdNrn. 82 ff.).

    Im Anschluss an Mecklenburg (Zur Störfallbewältigung im Gentechnikrecht, NuR 2006, 229 ) hat die Rechtsprechung in der Folge über längere Zeit die Auffassung vertreten, es handle sich um eine Freisetzung im Sinne von § 3 Nr. 5 GenTG (vgl. VG Schleswig-Holstein vom 7.11.2007, a. a. O., RdNrn. 63 ff.; VG Braunschweig vom 3.12.2008, a. a. O., RdNr. 27; VG Hannover vom 1.10.2008, a. a. O., RdNrn. 65 ff.; VG Karlsruhe vom 9.7.2010, a. a. O., RdNr. 20; zustimmend Schröder, Gentechnik im Saatgut - ein wiederkehrendes Problem, NuR 2010, 770 ).

    Demnach kann ein gentechnisches Arbeiten auch im Anbau im Rahmen der Landwirtschaft liegen (a. A. insofern VG Schleswig-Holstein vom 7.11.2007, a. a. O., RdNrn. 63 ff.).

    Auch das vom Gesetzgeber vorgesehene Stufenprinzip (gentechnisches Arbeiten, Freisetzung, Inverkehrbringen, Umgang mit GVO) zwingt nicht dazu, den Anbau von GVO vom Begriff der gentechnischen Arbeiten auszunehmen (in diesem Sinne aber wohl VG Schleswig-Holstein vom 7.11.2007, a. a. O., RdNr. 84).

    Der Überschreitung eines Schwellenwertes, für den es auch keine normative Grundlage gibt (vgl. ausführlich zum dem GenTG zugrundeliegenden Konzept des Basisrisikos VG Schleswig-Holstein vom 7.11.2007, a. a. O., RdNrn. 115 f.), bedurfte es daher für die Annahme eines relevanten Risikos nicht.

  • VG Hannover, 01.10.2008 - 11 A 4732/07

    Ermessen; Freisetzung; GVO; Inverkehrbringen; Saatgut; Vernichtungsanordnung;

    Der Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass eine solche Verunreinigung der Probe ausgeschlossen ist (vgl. in den Parallelverfahren Nds. OVG, Beschl. v. 07.03.2008 - 13 ME 11/08 - NVwZ 2008, 802, 803; VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.11.2007 - 1 B 33/07 - Juris Rn. 81; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.03.2008 - 3 M 177/07 - n.v.).

    Dass es nur auf die bewusste Aussaat und nicht auf das Ausbringen in Kenntnis der Verunreinigung des Saatguts mit GVO ankommt (vgl. Nds. OVG, a.a.O.; VG Schleswig, Beschl. v. 07.11.2007 - 1 B 33/07 - Juris, Rn. 65 f.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 18.02.2008 - 3 MB 51/07 - n.v.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.03.2008 - 3 M 177/07 - n.v.; Mecklenburg, NuR 2006, 229, 230), ergibt die Vorschrift.

    Der Ansicht der Kläger sowie einiger Stimmen aus der Wissenschaft (vgl. Dederer, NuR 2001, 64 ff.; Linke, NuR 2003, 154 ff.), nach der das Gentechnikgesetz gerade nicht (oder nicht mehr) vom Basisirisiko ausgeht, sondern eine reine Einzelfallkontrolle vorsieht, folgt die Kammer nicht und schließt sich insoweit vollumfänglich der Argumentation des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 07.11.2007 (a.a.O.) in einem ähnlich gelagerten Fall an.

    Der in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, dass das nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei allein durch eine Vernichtungsanordnung auszuüben ist und das Ermessen damit für diesen Fall auf Null reduziert sei (VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.11.2007 - 1 B 33/07 - Juris, Rn. 115 ff.; Mecklenburg, a.a.O., S. 231), vermag die Kammer nicht zu folgen.

  • BVerwG, 29.02.2012 - 7 C 8.11

    Saatgut; Organismus, gentechnisch veränderter; Aussaat; Freisetzung;

    Auf die Kenntnis kommt es nach zutreffendem Verständnis der Vorschrift aber nicht an (so auch die in der verwaltungsgerichtlichen Praxis verbreitete Auffassung, siehe insbesondere VG Schleswig, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 B 33/07 - juris Rn. 65 ff., im Anschluss an Mecklenburg, NuR 2006, 229 ; sowie die nachfolgende Rechtsprechung, insbesondere VG Hannover, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 11 A 4732/07 - NuR 2009, 67 = juris Rn. 65 ff.; dem folgend etwa Kauch, Gentechnikrecht, 2009, S. 80; Krug, Gentechnikrecht und Umwelt, 2010, S. 114 f.; Schröder, NuR 2010, 770 ; ders., ZUR 2011, 422 ; Schwabenbauer, NuR 2011, 694 ; bereits zuvor Ostertag, GVO-Spuren und Gentechnikrecht, 2005, S. 232 f.; a.A. Dederer, NuR 2011, 489 ).
  • VG Karlsruhe, 09.07.2010 - 6 K 1566/10

    Landwirtschaftsrecht, Gentechnikrecht - Beseitigung gentechnisch veränderter

    Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen Rechtsprechung zu § 3 Nr. 5 GenTG richtet sich die Finalität des Begriffs "gezielt" aber nicht auf das Ausbringen von GVO, sondern allein auf den Vorgang des Ausbringens als solchen, so dass es für die Freisetzung nicht darauf ankommt, ob der Landwirt Kenntnis von dem Vorhandensein von GVO-Verunreinigungen hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.02.2008 - 3 MB 51/07 -, LRE 56, 352 = juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2008 - 13 ME 11/08 -, juris Rn. 21; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.03.2008 - 3 M 177/07 - VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 B 33/07 -, juris Rn. 65 ff.; VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008 - 11 A 4732/07 -, NuR 2009, 67 = juris Rn. 67; VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008 - 2 A 273/07 -, ZUR 2009, 213 = juris Rn. 27).

    Insoweit ist das umfassende, jede genetische Veränderung erfassende Regelungskonzept des Gentechnikgesetzes das Ergebnis einer gesetzgeberischen Risikobewertung, die auch nur theoretisch denkbare Risikopfade und Schadensfolgen einbezieht und den bestehenden Unsicherheiten und Wissenslücken bei der gentechnischen Veränderung von Organismen durch ein umfassendes vorsorgend-vorsichtiges Kontrollregime begegnen will (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, a.a.O., juris Rn 71 m.w.N.).

    Um dieses Nebeneinander unterschiedlicher Produktionsweisen sicherzustellen, welches sich in der Wahlfreiheit der Endverbraucher fortsetzt, bedarf es eines präventiven "vorsorglichen" Schutzes vor einer möglichen - auch unbeabsichtigten - Ausbreitung gentechnisch veränderter Organismen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, a.a.O., juris Rn. 75; VG Stade, Beschluss vom 03.06.2010 - 6 B 650/10 -, S. 7).

  • OVG Saarland, 29.01.2008 - 1 A 165/07

    Auskunftsverlangen nach dem Saatgutverkehrsgesetz; Zuständigkeit oberster

    Diese Aspekte hat - wie der Beklagte zu 2. zu Recht geltend macht - das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in einem kürzlich ergangenen Eilrechtsschutzbeschluss (VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7.11.2007, 1 B 33/07, juris) aufgegriffen und insoweit - unter Bezugnahme auf eine auszugsweise zitierte gutachterliche Stellungnahme vom 14.6.2007 - im Einzelnen ausgeführt, dass falsch-positive Analyseergebnisse nicht mittels einer Rückstellprobe aufgespürt werden könnten.

    Keines Eingehens bedarf es in diesem Zusammenhang auf die kontrovers diskutierte Frage, ob die Aussaat mit Spuren gentechnisch veränderter Organismen verunreinigten konventionellen Saatgutes unter den in § 3 Abs. 3 ZustVO aufgeführten Begriff der gentechnischen Arbeit subsumiert werden kann (verneinend unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7.11.2007 - 1 B 33/07 -, juris; bejahend VG Schwerin, Beschluss vom 26.9.2007 - 7 B 511/07 -, nicht veröffentlich (zitiert nach vorgenanntem Beschluss des VG Schleswig-Holstein)) , denn bejahendenfalls könnte dies jedenfalls keine Zuständigkeit des hinsichtlich eines Tätigwerdens nach § 26 Abs. 1 GenTG in der saarländischen Zuständigkeitsverordnung nicht erwähnten Beklagten zu 2. begründen.

  • VG Kassel, 12.03.2009 - 5 K 1402/07

    Anordnung zur Vernichtung einer gentechnisch verunreinigten Rapsernte war

    Die Summe deckt sich in etwa mit dem vom VG Schleswig im Beschluss vom 07.11.2007 - 1 B 33/07 - angenommenen Betrag von 848, 00 EUR/ha.
  • VG Braunschweig, 04.05.2009 - 2 B 111/09

    Beurteilungsspielraum der zuständigen Behörde hinsichtlich der mit einer

    Deshalb dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit bestehender Gefahren bei vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage dieser Vorschrift wegen des mit dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen verbundenen Basisrisikos, welches die Unsicherheiten umschreibt, die mit der unmittelbaren Beeinflussung der natürlichen Evolution durch gezielte Eingriffe in die Erbsubstanz einhergehen, und wegen der immer noch begrenzten Kenntnisse der Wissenschaft über die mittelbaren und langfristigen Folgen eines solchen Eingriffes für die menschliche Gesundheit und die natürliche Umwelt (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 07.11.2007 - 1 B 33/07 -, juris; BR-Drs. 33/2002 S. 2), keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
  • OVG Niedersachsen, 07.03.2008 - 13 ME 11/08

    Vernichtungsanordnung als gentechnikrechtliche Anordnung wegen der Verunreinigung

    Die Absicht beim Ausbringen, also das gezielte Ausbringen im Sinne des § 3 Nr. 5 GenTG, muss sich nur auf das Ausbringen selbst und nicht auf das Vorliegen von GVO beziehen (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 7.11.2007 - 1 B 33/07 - JURIS Rn.62 ff. m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 18.2.2008 - 3 MB 51/07 -).
  • VG Würzburg, 13.07.2010 - W 6 S 10.606

    Gentechnik; gentechnische Verunreinigung bei Mais; Beseitigungsanordnung

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   VG Schleswig, 12.11.2007 - 1 B 33/07   

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   LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2007 - L 1 B 33/07 KR   

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