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   BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99   

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BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99 (https://dejure.org/1999,3366)
BVerwG, Entscheidung vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 (https://dejure.org/1999,3366)
BVerwG, Entscheidung vom 30. April 1999 - 1 B 36.99 (https://dejure.org/1999,3366)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Das Darlegungserfordernis verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage - Zeitpunkt zu dem bei der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 23.11.1995 - 8 C 9.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99
    Zwischen dem Feststellungsinteresse als Voraussetzung einer gerichtlichen Sachentscheidung und der Rechtsauffassung der Behörde besteht allenfalls dann ein Zusammenhang, wenn die Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns außer Streit gestellt ist und die Position des Betroffenen durch eine gerichtliche Entscheidung nicht verbessert werden kann (vgl. Beschluß vom 23. November 1995 - BVerwG 8 C 9.95 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 280 m.w.N.).

    Es kommt vielmehr auf eine vernünftige Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls an (vgl. Beschluß vom 23. November 1995, a.a.O.).

    Soweit sich die Beschwerde auf eine Abweichung von dem im Beschluß vom 23. November 1995 (a.a.O.) angeblich aufgestellten Rechtssatz beruft, "ein Feststellungsinteresse (sei) auch bei einem im Einzelfall als schutzwürdig anzusehenden Rehabilitationsinteresse gegeben", kann offenbleiben, ob der den Beschluß tragende Rechtsgedanke in dieser Form zutreffend wiedergegeben ist.

  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99
    Das Feststellungsinteresse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage gehört zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen, die im Regelfall am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung jeder Instanz vorliegen müssen (stRspr; vgl. Urteile vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 14.96 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 296 = NVwZ 1998, 1295 und vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 51.97 - NVwZ-RR 1999, 277).

    Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die begehrte Entscheidung für den Kläger einen Nutzen haben kann (vgl. Urteil vom 27. März 1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99
    Der beschließende Senat hat bereits rechtsgrundsätzlich ausgesprochen, daß ein ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Verwaltungsmaßnahme nicht nur in Betracht kommt, wenn von dieser eine nachwirkende Diskriminierung ausgeht, sondern daß auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, es erfordern kann, das Feststellungsinteresse anzuerkennen (vgl. Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 C 12.97 m.w.N.).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat bereits Eingang in diejenige des Bundesverwaltungsgerichts gefunden, so daß auch von daher kein Bedarf an Klärung in einem Revisionsverfahren besteht (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1999 - BVerwG 1 PKH 2.99 - sowie Urteil vom 23. März 1999, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1983 - 9 S 1596/82

    Berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99
    Die von der Beschwerde herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 20. September 1983 (NVwZ 1984, 251) betrifft die Frage, inwiefern die Absicht, in bezug auf einen vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakt einen Amtshaftungsprozeß zu führen, abweichend von allgemeinen Regeln ein berechtigtes Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Rechtswidrigkeitsfeststellung begründet, wenn die Behörde die Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsaktes durch einen weiteren Verwaltungsakt ausdrücklich feststellt.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchhholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 09.05.1989 - 1 B 166.88

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse - Rechtswidrigkeit eines polizeilichen

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99
    Namentlich für das hier geltend gemachte Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr hat der beschließende Senat ausgeführt, wenn nach Erledigung des Verwaltungsaktes und vor der gerichtlichen Entscheidung neue Tatsachen eingetreten seien, die für die Rechtmäßigkeit eines entsprechenden künftigen Verwaltungsaktes bedeutsam seien, sei die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des unter anderen, jetzt nicht mehr gegebenen Umständen erlassenen Verwaltungsaktes für das zukünftige Verwaltungshandeln bedeutungslos (Beschluß vom 9. Mai 1989 - BVerwG 1 B 166.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 202 m.w.N.).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99
    Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie im Fall des Art. 13 Abs. 2 GG - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl. BVerfGE 96, 27 ; BVerfG NJW 1999, 273).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 2 BvR 446/98

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 iVm Art 13 durch Verwerfung der Beschwerde gegen

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99
    Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie im Fall des Art. 13 Abs. 2 GG - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl. BVerfGE 96, 27 ; BVerfG NJW 1999, 273).
  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 18.79

    Feststellungsinteresse - Erledigung einer Anfechtungsklage - Verwendung eines

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99
    Die Beschwerde entnimmt dem Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - (BVerwGE 61, 164) den Rechtssatz, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei jedenfalls dann gegeben, wenn der angegriffene Verwaltungsakt in ein Grundrecht eingegriffen habe.
  • BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 51.97

    Erledigung der Hauptsache einseitige Erledigungserklärung Aufhebung des

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99
    Das Feststellungsinteresse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage gehört zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen, die im Regelfall am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung jeder Instanz vorliegen müssen (stRspr; vgl. Urteile vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 14.96 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 296 = NVwZ 1998, 1295 und vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 51.97 - NVwZ-RR 1999, 277).
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

  • BVerwG, 03.02.1999 - 1 PKH 2.99
  • BVerfG, 07.12.1998 - 1 BvR 831/89

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Polizeidienstvorschrift -

  • VG Augsburg, 30.06.2016 - Au 2 K 15.457

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin unzulässig

    Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (BVerwG, B. v. 5.2.2015 - 1 WB 24.14 - juris Rn. 20; U. v. 26.2.2014 - 6 C 1.13 - NVwZ 2014, 883; U. v. 16.5.2013 - 8 C 15.12 - ZfWG 2013, 380; B. v. 30.4.1999 - 1 B 36.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 1 S 803/19

    Auflösung einer Blockadeversammlung anlässlich eines AfD-Parteitags;

    Verfassungsrecht gebietet nur dann, eine drohende Rechtsschutzlücke zu schließen, wenn es sich bei der angegriffenen Maßnahme um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 -, juris Rn. 25 f.; Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris Rn. 28, 36; Beschl. v. 04.02.2005 - 2 BvR 308/04 -, juris Rn. 19; BVerwG, Beschl. v. 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 20.12.2017 - 6 B 14.17, juris Rn. 13; Urt. v. 12.11.2020 - 2 C 5.19 -, juris Rn. 15; s.a. SächsOVG, Beschl. v. 17.11.2015 - 3 A 440/15 -, juris Rn. 8; OVG RP, Urt. v. 27.03.2014 - 7 A 11202/13 -, juris, Rn. 26).
  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Ein solches schützenswertes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts kann sich aus der Art des Eingriffs, insbesondere in grundrechtlich geschützte Bereiche, verbunden mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ergeben (vgl. Beschluss vom 30. April 1999 - BVerwG 1 B 36.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6 S. 13 m.w.N.).
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