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   BVerwG, 11.06.2002 - 1 B 37.02   

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BVerwG, 11.06.2002 - 1 B 37.02 (https://dejure.org/2002,2507)
BVerwG, Entscheidung vom 11.06.2002 - 1 B 37.02 (https://dejure.org/2002,2507)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juni 2002 - 1 B 37.02 (https://dejure.org/2002,2507)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    VwGO § 86 Abs. 1; § 86 Abs. 3; § 96 Abs. 1; § 130 a
    Individuelles Verfolgungsvorbringen; Glaubwürdigkeit des Ausländers; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Verwertung der Anhörung vor dem Bundesamt; persönliche Anhörung durch das Berufungsgericht.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 86 Abs. 1; § 86 Abs. 3; § 96 Abs. 1; § 130 a

  • Wolters Kluwer

    Individuelles Verfolgungsvorbringen - Glaubwürdigkeit des Ausländers - Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Verwertung der Anhörung - Bundesamt - Persönliche Anhörung - Berufungsgericht

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 3; VwGO § 96 Abs. 1; VwGO § 130a; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
    D (A), Verfahrensmangel, Sachaufklärungspflicht, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, Vereinfachtes Berufungsverfahren, Anhörung, Bundesamt, Protokoll, Verwertbarkeit, Glaubwürdigkeit, Beschwerde

  • Judicialis

    VwGO § 86 Abs. 1; ; VwGO § 86 Abs. 3; ; VwGO § 96 Abs. 1; ; VwGO § 130 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 86 Abs. 1 § 86 Abs. 3 § 96 Abs. 1 § 130a
    Verwaltungsprozessrecht; Asylverfahrensrecht - Individuelles Verfolgungsvorbringen; Glaubwürdigkeit des Ausländers; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Verwertung der Anhörung vor dem Bundesamt; persönliche Anhörung durch das Berufungsgericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01

    Individuelles Verfolgungsvorbringen; Glaubhaftigkeit; Glaubwürdigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2002 - 1 B 37.02
    Zieht das Berufungsgericht die bei der Anhörung des Ausländers durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge protokollierte Aussage - grundsätzlich zulässig - als Beweismittel heran, darf es daraus allenfalls dann auf dessen Unglaubwürdigkeit schließen, wenn diese Aussage solche Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten mit gesicherten Erkenntnissen des Berufungsgerichts aufweist, dass sie die Wahrheit der von dem Ausländer behaupteten Tatsachen auch ohne einen persönlichen Eindruck des Gerichts von seiner Glaubwürdigkeit von vornherein ausschließen (Bestätigung des Beschlusses vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01).

    Das Berufungsgericht hätte jedoch nicht die Glaubwürdigkeit des Klägers im Wesentlichen gestützt auf die Übernahme der entsprechenden Würdigung durch das Bundesamt verneinen dürfen, wie es dies ausdrücklich getan hat (BA S. 4 - zu den dieser revisionsrechtlichen Würdigung zugrunde liegenden Grundsätzen - vgl. Beschluss vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - ).

  • BVerwG, 28.04.2000 - 9 B 137.00

    Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Grenzen der Befugnis des

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2002 - 1 B 37.02
    Zwar hat sich das Berufungsgericht damit nicht in Widerspruch zu einer etwa entgegenstehenden Würdigung der Glaubwürdigkeit des Klägers durch das Verwaltungsgericht gesetzt (dazu, dass dies unzulässig gewesen wäre, vgl. Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235; stRspr).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.07.2023 - 2 LA 50/20

    Berufungszulassung wegen allein die äußere Gestaltung des

    Auch aus dem weiteren, von der Klägerin zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2002 - 1 B 37.02 - ergibt sich nichts anderes.

    Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss den soeben zitierten Beschluss vom 10. Mai 2002 - 1 B 392.01 - ausdrücklich bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 1 B 37.02 -, juris Leitsatz); im dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vorausgehenden Verfahren hatte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auf die persönliche Glaubwürdigkeit des dortigen Klägers abgestellt, auf die es bereits im Bescheid der Beklagten ankam (VGH München, Beschluss vom 15. November 2001 - 9 B 98.35332 -, juris Rn. 10-13).

    Daran ändert auch der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2002 - 1 B 37.02 - zu §§ 86 und 96 VwGO nichts.

  • BVerwG, 08.03.2007 - 1 B 101.06

    Revisionsverfahren, Verfahrensrecht, Berufungsgericht, Anhörung, rechtliches

    Letzteres ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn in dem Anhörungsprotokoll des Bundesamts solche Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten aufgezeigt wären, die die Wahrheit der behaupteten Tatsachen auch ohne den persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers von vornherein ausschlössen (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 2002 BVerwG 1 B 392.01 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 m.w.N., vom 11. Juni 2002 BVerwG 1 B 37.02 Buchholz a.a.O. Nr. 260 und vom 26. Februar 2003 BVerwG 1 B 218.02 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 328 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.04.2005 - 1 B 36.05

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz und Verfahrensmängeln - Anforderungen

    Damit habe das Berufungsgericht gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 B 37.02 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 260) verstoßen.

    Hierzu hätte es der Darlegung bedurft, dass das Berufungsgericht entscheidungserheblich auf die Unglaubwürdigkeit des Klägers abgestellt hat und aus welchen Gründen es dies nicht ohne eine persönliche Anhörung des Klägers hätte tun dürfen (vgl. den oben bereits genannten Beschluss vom 11. Juni 2002, a.a.O., sowie den Beschluss vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259).

  • BVerwG, 08.08.2007 - 10 B 74.07

    Revisionsverfahren, Verfahrensrecht, rechtliches Gehör, mündliche Verhandlung,

    Das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung kann allerdings je nach den Umständen des Einzelfalles verfahrensfehlerhaft sein, wenn es für die Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Asylbewerber ankommt, etwa weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abstellt (vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - und vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 B 37.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 und 260).
  • BVerwG, 26.02.2003 - 1 B 218.02

    Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensmangel,

    6 Von der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1 hätte das Berufungsgericht nach der Rechtsprechung des Senats nur absehen dürfen, wenn es in der protokollierten Aussage der Klägerin zu 1 solche Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten zwischen ihrem Vorbringen und seinen gesicherten Erkenntnissen aufgezeigt hätte, die die Wahrheit der behaupteten Tatsachen auch ohne den persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 1 von vornherein ausschlössen (vgl. Beschluss vom 11. Juni 2002 BVerwG 1 B 37.02 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 260).
  • BVerwG, 27.11.2007 - 10 B 86.07

    Revisionsverfahren, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Ermessen, Altfälle,

    12 Ob das Berufungsgericht im Rahmen des durch § 130a VwGO eingeräumten Ermessens bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers von dessen persönlicher Anhörung absehen durfte (vgl. die Beschlüsse vom 11. Juni 2002 BVerwG 1 B 37.02 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 260 und vom 26. Februar 2003 BVerwG 1 B 218.02 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 328), kann hier dahinstehen.
  • BVerwG, 02.08.2002 - 1 B 163.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Gefahr politischer

    Der angefochtene Beschluss verletzt insoweit die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO; vgl. im Einzelnen Beschluss vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - und vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 B 37.02 -, zur Veröffentlichung vorgesehen in Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG m.w.N.).
  • BVerwG, 12.02.2004 - 1 B 114.03

    Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge und der Verfahrensrüge;

    Im Übrigen setzt sich die Beschwerde insoweit auch nicht mit der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu auseinander, unter welchen Voraussetzungen die Berufungsgerichte Aussagen von Zeugen in erster Instanz verwerten dürfen oder sie erneut anhören müssen, und zeigt insoweit keinen neuen oder weitergehenden Klärungsbedarf auf (vgl. Beschlüsse vom 11. Juni 2002 BVerwG 1 B 37.02 und vom 10. Mai 2002 BVerwG 1 B 392.01 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 260 und Nr. 259 = NVwZ 2002, 1381 sowie zuletzt Beschlüsse vom 17. Oktober 2002 BVerwG 1 B 281.02 und vom 17. April 2003 BVerwG 1 B 226.02 ).
  • BVerwG, 14.07.2005 - 1 B 135.04

    Beschwerde, Verfahrensrüge, Sachaufklärungspflicht, Unmittelbarkeit der

    Dass dies hier ausnahmsweise verfahrensrechtlich zulässig war, lässt sich der Berufungsentscheidung nicht entnehmen (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 2003 - BVerwG 1 B 218.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 328 und vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 B 37.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 260).
  • BVerwG, 17.04.2003 - 1 B 226.02

    Irak, Nordirak, Blutrache, Zwangsheirat, Familienehre, Vereinfachtes

    Nach der Rechtsprechung des Senats darf das Berufungsgericht aus der bei der Anhörung durch das Bundesamt protokollierten Aussage des Ausländers allenfalls dann auf dessen Unglaubwürdigkeit schließen, wenn diese Aussage solche Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten mit gesicherten Erkenntnissen des Berufungsgerichts aufweist, dass sie die Wahrheit der behaupteten Tatsachen auch ohne einen persönlichen Eindruck des Gerichts von seiner Glaubwürdigkeit von vornherein ausschließen (vgl. Beschlüsse vom 11. Juni 2002 BVerwG 1 B 37.02 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 260 und vom 10. Mai 2002 BVerwG 1 B 392.01 - Buchholz a.a.O. Nr. 259 = NVwZ 2002, 1381).
  • BVerwG, 06.04.2005 - 1 B 129.04

    Eintrag in die Liste der zivilen Waffenträger bzw. der "Irakischen Ritter" -

  • BVerwG, 16.05.2003 - 1 B 251.02

    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde,

  • BVerwG, 06.06.2003 - 1 B 265.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gefahr von politischer

  • BVerwG, 06.03.2003 - 1 B 223.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 04.04.2003 - 1 B 173.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Bestehen einer inländischen

  • BVerwG, 26.02.2003 - 1 B 40.03

    Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Divergenzrüge und der Verfahrensrüge -

  • BVerwG, 09.09.2003 - 1 B 371.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Festnahme durch äthiopische

  • BVerwG, 24.04.2003 - 1 B 248.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Berufungsgerichtliches

  • BVerwG, 24.04.2003 - 1 B 201.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Berufungsgerichtliches

  • VG Cottbus, 21.11.2022 - 5 L 269/22

    Tansania: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt; Keine Sachlagenänderung;

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