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   BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01   

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BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01 (https://dejure.org/2002,757)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.2002 - 1 B 392.01 (https://dejure.org/2002,757)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 2002 - 1 B 392.01 (https://dejure.org/2002,757)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VwGO § 86 Abs. 1; § 86 Abs. 3; § 96 Abs. 1; § 130 a; AsylVfG § 15
    Individuelles Verfolgungsvorbringen; Glaubhaftigkeit; Glaubwürdigkeit des Ausländers; gerichtliche Sachaufklärungspflicht; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Verwertung der Anhörung durch das Bundesamt; persönliche Anhörung durch das Berufungsgericht.

  • Wolters Kluwer

    Individuelles Verfolgungsvorbringen - Glaubhaftigkeit - Glaubwürdigkeit des Ausländers - Gerichtliche Sachaufklärungspflicht - Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Verwertung der Anhörung - Bundesamt - Persönliche Anhörung - Berufungsgericht

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 3; VwGO § 96 Abs. 1; VwGO § 130 a; AsylVfG § 15
    D (A), Verfahrensrecht, Glaubwürdigkeit, Sachaufklärungspflicht, Vereinfachtes Berufungsverfahren, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, Anhörung

  • Judicialis

    VwGO § 86 Abs. 1; ; VwGO § 86 Abs. 3; ; VwGO § 96 Abs. 1; ; VwGO § 130 a; ; AsylVfG § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Individuelles Verfolgungsvorbringen; Glaubhaftigkeit; Glaubwürdigkeit des Ausländers; gerichtliche Sachaufklärungspflicht; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Verwertung der Anhörung durch das Bundesamt; persönliche Anhörung durch das Berufungsgericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 1381
  • DVBl 2002, 1213
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 28.04.2000 - 9 B 137.00

    Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Grenzen der Befugnis des

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01
    Von der erneuten Anhörung des Zeugen oder Beteiligten darf das Berufungsgericht jedoch dann nicht absehen, wenn es die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz Vernommenen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt (vgl. etwa Beschluss vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 275.01 - Beschluss vom 20. November 2001 - BVerwG 1 B 297.01 - ; Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235; Beschluss vom 27. Januar 2000 - BVerwG 9 B 613.99 - juris; Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 ; Beschluss vom 14. Juni 1999 - BVerwG 7 B 47.99 - juris).

    Ließe sich das Tatsachengericht von der hierauf beruhenden Beweiswürdigung der Behörde leiten, verstieße es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor Gericht (vgl. dazu Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - a.a.O. sowie Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 96 Rn. 18 ff.).

    Insofern gelten die gleichen Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Grenzen der eigenen Würdigung erstinstanzlich gewonnener Zeugen- und Beteiligtenaussagen durch das Berufungsgericht anerkannt sind (vgl. insbes. Beschluss vom 28. April 2000, a.a.O. und Beschluss vom 14. Juni 1999, a.a.O., sowie im Übrigen die bereits eingangs hierzu zitierten Entscheidungen).

    Zwar darf das Berufungsgericht, wie bereits ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz Vernommenen nicht ohne erneute Anhörung abweichend vom Erstrichter beurteilen, wenn es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt (Beschluss vom 28. April 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.12.1999 - 9 B 467.99
    Auszug aus BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01
    Auch ist das Tatsachengericht grundsätzlich nicht gehalten, den Ausländer vorab auf mögliche Ungereimtheiten und Widersprüche in seinem Vorbringen hinzuweisen (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - ; Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 m.w.N.).

    Gleichwohl können sich dem Tatsachengericht im Rahmen der ihm obliegenden Sachaufklärungs- und Hinweispflicht (§ 86 Abs. 1, 3 VwGO) im Einzelfall entsprechende Rückfragen, insbesondere auch zur weiteren Substantiierung des Verfolgungsvortrags, bei der persönlichen Anhörung des Asylbewerbers aufdrängen (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999, a.a.O., sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, 2 BvR 752/97 - InfAuslR 2000, 259).

  • BVerwG, 20.11.2001 - 1 B 297.01

    Anforderungen an die Geltendmachung von Grundsatz- und Divergenzrügen -

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01
    Von der erneuten Anhörung des Zeugen oder Beteiligten darf das Berufungsgericht jedoch dann nicht absehen, wenn es die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz Vernommenen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt (vgl. etwa Beschluss vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 275.01 - Beschluss vom 20. November 2001 - BVerwG 1 B 297.01 - ; Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235; Beschluss vom 27. Januar 2000 - BVerwG 9 B 613.99 - juris; Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 ; Beschluss vom 14. Juni 1999 - BVerwG 7 B 47.99 - juris).

    Da die Beschwerde bereits wegen des festgestellten Verstoßes gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie auch mit der gleichfalls der Sache nach gerügten Verletzung des § 130 a VwGO begründet ist (zur insoweit auf die Überprüfung grober Ermessensfehler des Berufungsgerichts beschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht vgl. in stRspr, Beschluss vom 18. Mai 2000 - BVerwG 9 B 212.00 - juris; Beschluss vom 3. September 1992 - BVerwG 11 B 22.92 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88; vgl. auch Beschluss vom 20. November 2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.06.1999 - 7 B 47.99
    Auszug aus BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01
    Von der erneuten Anhörung des Zeugen oder Beteiligten darf das Berufungsgericht jedoch dann nicht absehen, wenn es die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz Vernommenen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt (vgl. etwa Beschluss vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 275.01 - Beschluss vom 20. November 2001 - BVerwG 1 B 297.01 - ; Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235; Beschluss vom 27. Januar 2000 - BVerwG 9 B 613.99 - juris; Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 ; Beschluss vom 14. Juni 1999 - BVerwG 7 B 47.99 - juris).

    Insofern gelten die gleichen Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Grenzen der eigenen Würdigung erstinstanzlich gewonnener Zeugen- und Beteiligtenaussagen durch das Berufungsgericht anerkannt sind (vgl. insbes. Beschluss vom 28. April 2000, a.a.O. und Beschluss vom 14. Juni 1999, a.a.O., sowie im Übrigen die bereits eingangs hierzu zitierten Entscheidungen).

  • BVerwG, 26.11.2001 - 1 B 347.01

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01
    Auch ist das Tatsachengericht grundsätzlich nicht gehalten, den Ausländer vorab auf mögliche Ungereimtheiten und Widersprüche in seinem Vorbringen hinzuweisen (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - ; Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.02.2000 - 2 BvR 752/97

    Verletzung des Asylgrundrechts durch Verkennung der verfassungsrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01
    Gleichwohl können sich dem Tatsachengericht im Rahmen der ihm obliegenden Sachaufklärungs- und Hinweispflicht (§ 86 Abs. 1, 3 VwGO) im Einzelfall entsprechende Rückfragen, insbesondere auch zur weiteren Substantiierung des Verfolgungsvortrags, bei der persönlichen Anhörung des Asylbewerbers aufdrängen (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999, a.a.O., sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, 2 BvR 752/97 - InfAuslR 2000, 259).
  • BVerwG, 30.08.1982 - 9 C 1.81

    Terminsänderung - Verweigerung - Rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01
    Zwar ist es in erster Linie Sache des Asylbewerbers und ihm in § 15 AsylVfG auch ausdrücklich auferlegt, seine möglicherweise guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen (Beschluss vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - InfAuslR 2002, 149; vgl. auch Urteil vom 30. August 1982 - BVerwG 9 C 1.81 - DÖV 1983, 247).
  • BVerwG, 19.10.2001 - 1 B 24.01

    Aufklärungspflicht; Beweisführungspflicht; Glaubhaftmachung; Mitwirkungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01
    Zwar ist es in erster Linie Sache des Asylbewerbers und ihm in § 15 AsylVfG auch ausdrücklich auferlegt, seine möglicherweise guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen (Beschluss vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - InfAuslR 2002, 149; vgl. auch Urteil vom 30. August 1982 - BVerwG 9 C 1.81 - DÖV 1983, 247).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01
    Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ).
  • BVerwG, 31.01.1996 - 9 B 417.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01
    Sofern jedoch die tatrichterliche Würdigung des individuellen Verfolgungsvorbringens des Asylbewerbers wesentlich von seiner Glaubwürdigkeit abhängt, wird vom Gericht hierüber in aller Regel nur nach einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers entschieden werden können (vgl. Beschluss vom 31. Januar 1996 - BVerwG 9 B 417.95 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 15 = NVwZ 1996, 1102).
  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • BVerwG, 27.01.2000 - 9 B 613.99
  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

  • BVerwG, 18.05.2000 - 9 B 212.00

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen - Verstoß gegen den

  • BVerwG, 26.11.2001 - 1 B 275.01

    Absehen dürfen von der erneuten Anhörung eines Zeugen oder Beteiligten - Recht

  • BVerwG, 03.09.1992 - 11 B 22.92

    Fahrerlaubnisentziehung; Verwaltungsbehörde

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 28.10

    Zeitsoldat; Betäubungsmittelkonsum; fristlose Entlassung, Amtsaufklärung;

    Denn Grundlage der Wahrheitsfindung ist in einem solchen Fall nur die Urkunde und nicht der Eindruck der behördlichen Verhörsperson von der Glaubwürdigkeit des Vernommenen; das Gericht darf sich von der Beweiswürdigung der Behörde nicht leiten lassen (Beschluss vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Soweit die tatrichterliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Asylbewerbers wesentlich von seiner Glaubwürdigkeit abhängt, wird vom Gericht hierüber in aller Regel nur nach einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers entschieden werden können (Beschluss vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 = NVwZ 2002, 1381 m.w.N. auch zu Ausnahmen).
  • BVerwG, 26.06.2002 - 1 C 17.01

    Auslegung des Klageantrags; Hauptantrag; Hilfsantrag; Rangverhältnis;

    Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Ausführungen und Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Klägers erheblichen rechtlichen Bedenken begegnen (vgl. dazu Beschluss vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - m.w.N.).
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