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   BVerwG, 18.02.2003 - 1 B 401.02   

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https://dejure.org/2003,17769
BVerwG, 18.02.2003 - 1 B 401.02 (https://dejure.org/2003,17769)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.2003 - 1 B 401.02 (https://dejure.org/2003,17769)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 2003 - 1 B 401.02 (https://dejure.org/2003,17769)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.02.2003 - 1 B 273.02

    Demokratische Republik Kongo, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde,

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2003 - 1 B 401.02
    Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in den gleichzeitig ergehenden Beschlüssen zu den Verfahren BVerwG 1 B 273.02 und BVerwG 1 B 322.02 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
  • BVerwG, 14.02.2003 - 1 B 322.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Sicherung einer

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2003 - 1 B 401.02
    Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in den gleichzeitig ergehenden Beschlüssen zu den Verfahren BVerwG 1 B 273.02 und BVerwG 1 B 322.02 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 6.08

    Zur nachträglichen dreijährigen Befristung von Berufungszusagen an

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte, die den Kläger betreffende Personalakte der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts Cottbus 1 K 1663/01 (OVG 5 B 7.08), 1 K 3/04 (OVG 5 B 8.08), 1 L 390/06 (OVG 5 S 52.07),1 L 258/06 (OVG 5 S 53.07), 1 L 114/07 (OVG 5 S 65.07), 1 K 1115/96, 1 M 7/99 (1 E 4/00), 1 L 1156/00 (1 B 71/01), 1 M 2/02 (1 E 98/02), 260/02 (1 B 401/02), 1 L 584/03 (1 B 368/03), die - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2008 - 5 B 7.08

    Hochschulrecht - Berufungsvereinbarung mit einem Vorbehalt des Haushaltsrechts -

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte, die den Kläger betreffende Personalakte der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts Cottbus 1 K 2269/03 (OVG 5 B 6.08), 1 K 3/04 (OVG 5 B 8.08), 1 L 390/06 (OVG 5 S 52.07),1 L 258/06 (OVG 5 S 53.07), 1 L 114/07 (OVG 5 S 65.07), 1 K 1115/96, 1 M 7/99 (1 E 4/00), 1 L 1156/00 (1 B 71/01), 1 M 2/02 (1 E 98/02), 260/02 (1 B 401/02), 1 L 584/03 (1 B 368/03), die - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
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