Rechtsprechung
   BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,32814
BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15 (https://dejure.org/2015,32814)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.2015 - 1 B 41.15 (https://dejure.org/2015,32814)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 (https://dejure.org/2015,32814)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,32814) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34a AsylVfG, § 60 Abs 1 AufenthG, § 60 Abs 2 AufenthG, Art 25 EGRL 85/2005, Art 33 EURL 32/2013
    Erneuter Asylantrag nach subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat; Abschiebungsanordnung und -androhung sind keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen

  • Wolters Kluwer

    Erneute Stellung eines Asylantrags nach subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 2, AsylVfG § 34a, RL 2013/32/EU Art. 33, RL 2013/32/EU Art. 51, RL 2013/32/EU Art. 52, RL 2005/85/EG Art. 25
    Subsidiärer Schutz, sichere Drittstaaten, Asylantrag, subsidiärer Schutz in einem anderen Mitgliedstaat, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsanordnung

  • doev.de PDF

    Erneuter Asylantrag nach subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat

  • rewis.io

    Erneuter Asylantrag nach subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat; Abschiebungsanordnung und -androhung sind keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erneute Stellung eines Asylantrags nach subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Subsidiäre Schutzgewährung in einem anderen EU-Staat - und der erneute Asylantrag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei erneutem Asylantrag nach subsidiärer Schutzgewährung ist Übergangsregelung zu berücksichtigen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei erneutem Asylantrag nach subsidiärer Schutzgewährung ist Übergangsregelung zu berücksichtigen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1779
  • DÖV 2016, 187
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (208)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15
    Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 (BVerwGE 150, 29) liegt nicht vor.
  • VGH Bayern, 16.06.2015 - 20 B 15.50058

    Keine Zuerkennung subsidiären Schutzes bei bereits in einem anderen

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15
    Soweit die Beschwerde auf die ihrer Auffassung nach divergierende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs München in seinen Beschlüssen vom 16. Juni 2015 - 20 B 15.50058 - (juris) und vom 18. Juni 2015 - 20 B 15.300117 - (juris) verweist, betrafen beide Verfahren die (nochmalige) Zuerkennung subsidiären Schutzes für eine in einem anderen Mitgliedstaat bereits als schutzberechtigt anerkannte Person, während der Kläger mit seinem Asylantrag vorliegend (auch) die - von den ungarischen Behörden abgelehnte - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit eine Aufstockung seines Schutzes begehrt.
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).
  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Der Senat hat in einem früheren Verfahren entschieden, dass Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2013/32/EU der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf Flüchtlingsschutz unzulässig sind, wenn dem Antragsteller zuvor bereits subsidiärer Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 11 f.).
  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 39.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen

    1.4.1.2 Der Senat kann auch nicht abschließend zu der Entscheidung gelangen, dass die Übergangsregelung in Art. 52 Richtlinie 2013/32/EU einer Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf den vorliegenden Fall entgegensteht (vgl. noch BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 11 f.).
  • BVerwG, 21.04.2020 - 1 C 4.19

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat;

    Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die auch nicht teilidentisch sind (vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 15).

    Soweit der Senat im Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 11 der Sache nach eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht