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   BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88   

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BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88 (https://dejure.org/1988,64)
BVerwG, Entscheidung vom 21.07.1988 - 1 B 44.88 (https://dejure.org/1988,64)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juli 1988 - 1 B 44.88 (https://dejure.org/1988,64)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen Rechts - Verfahrensmangel - Revision - Rüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 3107
  • NVwZ 1989, 1177 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (282)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 31.03.1987 - 1 C 29.84

    Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger - Entgegenstehen

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88
    Zur Bedeutung entwicklungspolitischer Belange bei der Ermessenseinbürgerung von Ausländern mit deutschem Ehegatten (im Anschluß an BVerwGE 67, 177; 77, 164) [BVerwG 25.03.1987 - 6 C 53/84].

    Der Kläger bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - (BVerwGE 77, 164 = DVBl. 1987, 793) und führt aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in dieser Entscheidung eine derartige Verfestigung der Lebensverhältnisse eines Einbürgerungsbewerbers für einen Sachverhalt bejaht, der mit dem vorliegenden "nahezu vollständig vergleichbar" sei.

    Zum anderen rügt die Beschwerde mit dem erwähnten Vorbringen lediglich, das Berufungsgericht habe auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles den im Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - (a.a.O.) zu § 9 RuStAG aufgestellten Rechtssatz unzutreffend angewendet, nach dem das Ziel, den Entwicklungsländern (potentielle) Fach- und Führungskräfte nicht zu entziehen, der Einbürgerung eines mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländers auch nach einer - wie im Falle des Klägers - in der Bundesrepublik Deutschland aus Gründen der Entwicklungspolitik durchgeführten und mit deutschen öffentlichen Mitteln finanziell geförderten Aus- oder Fortbildung regelmäßig nicht mehr als erheblicher Belang der Bundesrepublik Deutschland entgegensteht, wenn sich nach langem Aufenthalt die Lebensverhältnisse des Ausländers hier so verfestigt haben, daß eine Rückkehr in seine Heimat oder ein anderes Entwicklungsland gänzlich unwahrscheinlich geworden ist.

    Die Rüge des Klägers, die Berufungsentscheidung weiche ferner dadurch von dem Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - (a.a.O.) ab, daß "sie einseitig den Vorrang entwicklungspolitischer Interessen des Staates im Rahmen der Einbürgerung berücksichtigt" (Beschwerdeschrift S. 5), genügt den Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Bezeichnung einer Divergenz ebenfalls nicht.

    Die Beschwerde macht auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, daß und inwiefern das Berufungsgericht von einem in dem Urteil vom 31. März 1907 - BVerwG 1 C 29.84 - (a.a.O.) aufgestellten Rechtssatz mit einem seine Entscheidung tragenden widersprechenden Rechtssatz abgewichen ist.

    Damit kann indes die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache nicht den genannten Anforderungen gemäß aufgezeigt werden, übrigens hat das Bundesverwaltungsgericht zu der Einwirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie auf die Einbürgerungsermächtigungen der §§ 8 und 9 RuStAG bereits Stellung genommen (vgl. BVerwGE 67, 177; 77, 164) [BVerwG 25.03.1987 - 6 C 53/84].

  • BVerwG, 17.05.1983 - 1 C 163.80

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einbürgerung bei bestehender Ehe mit einem

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88
    Zur Bedeutung entwicklungspolitischer Belange bei der Ermessenseinbürgerung von Ausländern mit deutschem Ehegatten (im Anschluß an BVerwGE 67, 177; 77, 164) [BVerwG 25.03.1987 - 6 C 53/84].

    Das Berufungsgericht hält aber, wie bereits erwähnt, im Falle des Klägers diese Vorschrift für unanwendbar und die allgemeine Ermächtigung des § 8 RuStAG für einschlägig, nach der die Einbürgerung im grundsätzlich weiten Ermessen der Behörde steht (vgl. auch BVerwGE 67, 177 [BVerwG 17.05.1983 - 1 C 163/80]).

    Damit kann indes die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache nicht den genannten Anforderungen gemäß aufgezeigt werden, übrigens hat das Bundesverwaltungsgericht zu der Einwirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie auf die Einbürgerungsermächtigungen der §§ 8 und 9 RuStAG bereits Stellung genommen (vgl. BVerwGE 67, 177; 77, 164) [BVerwG 25.03.1987 - 6 C 53/84].

  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 53.84

    Kriegsdienstverweigerung - Rechtliches Gehör - Abwesenheitsentscheidung -

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88
    Zur Bedeutung entwicklungspolitischer Belange bei der Ermessenseinbürgerung von Ausländern mit deutschem Ehegatten (im Anschluß an BVerwGE 67, 177; 77, 164) [BVerwG 25.03.1987 - 6 C 53/84].

    Damit kann indes die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache nicht den genannten Anforderungen gemäß aufgezeigt werden, übrigens hat das Bundesverwaltungsgericht zu der Einwirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie auf die Einbürgerungsermächtigungen der §§ 8 und 9 RuStAG bereits Stellung genommen (vgl. BVerwGE 67, 177; 77, 164) [BVerwG 25.03.1987 - 6 C 53/84].

  • BVerwG, 19.05.1987 - 1 C 13.84

    Ausländerrecht - Aufenthaltsberechtigung - Aufenthaltsunterbrechung -

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88
    Es hat auch geprüft, ob sich nach dieser Sachlage das der Behörde gemäß § 8 RuStAG eröffnete Ermessen derart reduziert hat, daß sie zur Einbürgerung des Klägers verpflichtet ist und demgemäß diesem ein entsprechender Rechtsanspruch zusteht (vgl. dazu auch Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 C 13.84 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 10 ).
  • BVerwG, 22.07.1987 - 1 B 170.86

    Ausländer - Abschiebungskosten - Arbeitgeber

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88
    Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (vgl. z.B. Beschluß vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - NVwZ 1987, 1086 [BVerwG 22.07.1987 - 1 B 170/86]).
  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 6/87

    Ermittlung ausländischen Rechts durch das Gericht

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88
    Als Verfahrensmangel kann mit der Revision und folglich auch mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gerügt werden, daß der Tatrichter seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, insbesondere die Grenzen seines Ermessens nicht beachtet habe (vgl. z.B. BVerwGE 45, 357 [BVerwG 18.07.1974 - III C 4/73]; BGH, Urteile vom 26. Juni 1987 - II ZR 6/87 - NJW 1988, 647; vom 24. März 1987 - VI ZR 112/86 - NJW 1988, 648 jeweils mit Nachweisen).
  • BVerwG, 26.04.1988 - 1 B 30.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88
    Danach darf das Gericht sich nicht auf die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen beschränken, wenn diese unklar, unvollständig oder widersprüchlich sind oder Zweifel an der Sachkunde ihrer Urheber erkennen lassen (vgl. z.B. Urteil vom 26. April 1985 - BVerwG 8 C 74.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 169; Beschluß vom 26. April 1988 - BVerwG 1 B 30.88 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.07.1974 - III C 4.73

    Zurücklassen von Wirtschaftsgütern bei der Aussiedlung - Wirksamkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88
    Als Verfahrensmangel kann mit der Revision und folglich auch mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gerügt werden, daß der Tatrichter seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, insbesondere die Grenzen seines Ermessens nicht beachtet habe (vgl. z.B. BVerwGE 45, 357 [BVerwG 18.07.1974 - III C 4/73]; BGH, Urteile vom 26. Juni 1987 - II ZR 6/87 - NJW 1988, 647; vom 24. März 1987 - VI ZR 112/86 - NJW 1988, 648 jeweils mit Nachweisen).
  • BVerwG, 26.04.1985 - 8 C 74.83

    Geltendmachung einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht -

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88
    Danach darf das Gericht sich nicht auf die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen beschränken, wenn diese unklar, unvollständig oder widersprüchlich sind oder Zweifel an der Sachkunde ihrer Urheber erkennen lassen (vgl. z.B. Urteil vom 26. April 1985 - BVerwG 8 C 74.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 169; Beschluß vom 26. April 1988 - BVerwG 1 B 30.88 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88
    Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt zudem nur vor, wenn ein tatsächlicher Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Tatsachengericht nach Meinung des Rechtsmittelführers einen unrichtigen oder fernliegenden, gleichwohl aber möglichen Schluß gezogen hat (BVerwGE 47, 330 [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]).
  • BGH, 24.03.1987 - VI ZR 112/86

    Rüge der Nichterfüllung ausländischen Rechts

  • BVerwG, 28.06.1985 - 1 B 48.85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Rechtsgrundlage

  • BVerwG, 25.05.1972 - III B 137.71

    Nichtanwendung des amerikanischen Rechts

  • BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.69

    Gewährung von Unterstützungen an Stelle einer beamtenrechtlichen Versorgung

  • BVerwG, 18.10.2006 - 9 B 6.06

    Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; bereits hergestellte Erschließungsanlage;

    Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil die Beschwerde der von ihr angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - a.a.O.) keinen inhaltlich bestimmten, dem Berufungsurteil entnommenen und dieses tragenden abstrakten Rechtssatz gegenüberstellt, der zu der erstgenannten Entscheidung im Widerspruch steht (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 5).
  • BVerwG, 18.08.2015 - 9 BN 2.15

    Steuer; Benutzen von Pferden; Halten; Pferdehalter; Pferdesteuer; örtliche

    Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302).
  • BVerwG, 29.08.2000 - 11 B 48.00

    Erschließungsanlage; Privatstraße; Bestimmung zum Anbau; Erschließungseignung;

    Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32, und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302).
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