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   BVerwG, 12.06.1992 - 1 B 48.92   

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https://dejure.org/1992,1580
BVerwG, 12.06.1992 - 1 B 48.92 (https://dejure.org/1992,1580)
BVerwG, Entscheidung vom 12.06.1992 - 1 B 48.92 (https://dejure.org/1992,1580)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juni 1992 - 1 B 48.92 (https://dejure.org/1992,1580)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den ausländischen Ehegatten eines Deutschen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 20.81

    Ausländer - Ehe - Deutscher - Aufenthaltserlaubnis - Zeitliche Beschränkung

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1992 - 1 B 48.92
    Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat daher in der Regel kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie nicht eine eheliche Gemeinschaft begründen, sondern lediglich dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet verhelfen soll (BVerwGE 65, 174 [BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]; Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG 1 C 241.79 -Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 5).
  • BVerwG, 03.03.1989 - 1 B 21.89

    Schutz von Ehe und Familie - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Eheliche

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1992 - 1 B 48.92
    Grundsätzlich entfällt der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG herleitende aufenthaltsrechtliche Schutz, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend nicht in ehelicher Gemeinschaft, sondern auf Dauer getrennt leben Beschluß vom 3. März 1989 - BVerwG 1 B 21.89 - = Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 33 S. 46 f. = InfAuslR 1989, 155 m.w.N.; BVerfG - Kammerbeschluß - vom 12. Juni 1989 - 2 BvR 571/89 -).
  • BVerwG, 03.06.1982 - 1 C 241.79

    Aufenthaltsrecht - Schutz der Ehe - Ermessen der Ausländerbehörde - Befristete

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1992 - 1 B 48.92
    Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat daher in der Regel kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie nicht eine eheliche Gemeinschaft begründen, sondern lediglich dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet verhelfen soll (BVerwGE 65, 174 [BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]; Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG 1 C 241.79 -Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 5).
  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97

    Arbeitsplatz; Aussetzung der Entscheidung; Assoziationsratsbeschluß;

    Die danach vorausgesetzte eheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen (vgl. Beschluß vom 12. Juni 1992 - BVerwG 1 B 48.92 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 1) bestand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Tag der Eheschließung des Klägers mit seiner zweiten Ehefrau am 18. Juni 1991 über den 16. April 1992 hinaus bis Juni 1992.
  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

    Sie hatte dem Umstand Rechnung getragen, daß der Kläger seit dem 12. Oktober 1986 wieder mit seiner damaligen Ehefrau zusammenlebte und keine Trennung der Eheleute auf Dauer vorlag; nur bei dauerhafter Trennung entfiel aber sein aus Art. 6 Abs. 1 GG herzuleitender aufenthaltsrechtliecher Schutz (Beschlüsse vom 3. März 1989 - BVerwG 1 B 21.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 33 S. 46 = InfAuslR 1989, 155 (156) und vom 12. Juni 1992 - BVerwG 1 B 48.92 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 1 S. 1 = InfAuslR 1992, 305; BVerfG - Kammerbeschluß - vom 12. Juni 1989 - 2 BvR 571/89 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1997 - 11 S 3170/96

    Aufenthaltsrechtlicher Schutz des GG Art 6 - Bestehen einer ehelichen

    Das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist im Hinblick auf den Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG nicht erst dann zu verneinen, wenn die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt sind (wie BVerwG, Beschluß vom 12.6.1992, InfAuslR 1992, 305).

    Grundsätzlich entfällt der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG herleitende aufenthaltsrechtliche Schutz, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft, sondern getrennt leben oder die Ehe geschieden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.1989, Buchholz 402.24, § 7 AuslG Nr. 33; BVerwG, Beschl. v. 12.6.1992, InfAuslR 1992, 305).

    Daraus folgt ohne weiteres, daß mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erst dann zu verneinen ist, wenn die bürgerlich- rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt sind (BVerwG, Beschl. v. 12.6.1992, aaO).

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