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   BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94   

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BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94 (https://dejure.org/1994,1373)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.1994 - 1 B 5.94 (https://dejure.org/1994,1373)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - 1 B 5.94 (https://dejure.org/1994,1373)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 30 Abs. 4 Nr. 5; GewO § 35 Abs. 1 S. 1, S. 2
    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewerbeuntersagung - Andauernde Leistungsunfähigkeit - Steuerrückstände

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Wird zitiert von ... (255)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94
    Dabei kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (BVerwGE 65, 1 ).

    Steuerrückstände sind nur dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (BVerwGE 65, 1 ; Beschluß vom 29. Januar 1988 - BVerwG 1 B 164.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 45 = GewArch 1988, 162 ).

  • BVerwG, 29.01.1988 - 1 B 164.87

    Gewerbeuntersagung - Gewerbetreibender - Steuerrückstände - Unzuverlässigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94
    Steuerrückstände sind nur dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (BVerwGE 65, 1 ; Beschluß vom 29. Januar 1988 - BVerwG 1 B 164.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 45 = GewArch 1988, 162 ).

    Die Verletzung von Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, insbesondere die Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen, kann die erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigen (vgl. auch Beschluß vom 29. Januar 1988 - BVerwG 1 B 164.87 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80

    Gewerberecht - Untersagung

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94
    Ferner ist geklärt, daß eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (Urteil vom 16. März 1982 - BVerwG 1 C 124.80 - GewArch 1982, 303 (304); Beschluß vom 25. März 1991 - BVerwG 1 B 10.91 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 48).
  • BVerwG, 30.03.1992 - 1 B 42.92

    Steuerrückstand - Gwerberechtliche Zuverlässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94
    Dies richtet sich nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO (vgl. hierzu Beschluß vom 14. Oktober 1987 - BVerwG 1 B 108.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 44 = GewArch 1988, 89 ; Beschluß vom 23. September 1991 - BVerwG 1 B 96.91 - Buchholz 451.41 § 15 GastG Nr. 5; Beschluß vom 30. März 1992 - BVerwG 1 B 42.92 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 50).
  • BVerwG, 14.10.1987 - 1 B 108.87

    Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden - Zulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94
    Dies richtet sich nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO (vgl. hierzu Beschluß vom 14. Oktober 1987 - BVerwG 1 B 108.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 44 = GewArch 1988, 89 ; Beschluß vom 23. September 1991 - BVerwG 1 B 96.91 - Buchholz 451.41 § 15 GastG Nr. 5; Beschluß vom 30. März 1992 - BVerwG 1 B 42.92 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 50).
  • BVerwG, 23.09.1991 - 1 B 96.91

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung infolge steuerlicher Unzuverlässigkeit,

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94
    Dies richtet sich nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO (vgl. hierzu Beschluß vom 14. Oktober 1987 - BVerwG 1 B 108.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 44 = GewArch 1988, 89 ; Beschluß vom 23. September 1991 - BVerwG 1 B 96.91 - Buchholz 451.41 § 15 GastG Nr. 5; Beschluß vom 30. März 1992 - BVerwG 1 B 42.92 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 50).
  • BVerwG, 25.03.1991 - 1 B 10.91

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Gewerbeuntersagung wegen

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94
    Ferner ist geklärt, daß eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (Urteil vom 16. März 1982 - BVerwG 1 C 124.80 - GewArch 1982, 303 (304); Beschluß vom 25. März 1991 - BVerwG 1 B 10.91 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 48).
  • BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 1.93

    Gewerbeuntersagung - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94
    Die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 7 a Satz 3 GewO erfordert, daß der Gewerbetreibende bzw. Vertretungsberechtigte nicht nur für den bisherigen Gewerbebetrieb oder dessen Vertretung unzuverlässig ist, sondern in bezug auf die anderen oder alle gewerblichen Tätigkeiten, die untersagt worden sind (Beschluß vom 12. Januar 1993 - BVerwG 1 B 1.93 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 54).
  • VG München, 12.09.2011 - M 16 K 11.1936

    Widerruf einer Erlaubnis nach § 34a GewO in Verbindung mit erweiterter

    Steuerverbindlichkeiten können im Rahmen der Unzuverlässigkeitsprognose dann negativ bewertet werden, wenn sie sowohl nach absoluter Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von einigem Gewicht sind (vgl. BVerwG v. 29. Januar 1988, 1 B 164/87 GewArch 1988, 162; v. 19. Januar 1994, 1 ZB 5/94 GewArch 1995, 115).

    Darüber hinaus kann die Annahme der Unzuverlässigkeit aus einer lange andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind (BVerwG v. 19. Januar 1994, 1 ZB 5/94 GewArch 1995, 115).

    Die Ermessensausübung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist nach den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen an dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Ausweichens des unzuverlässigen Gewerbetreibenden in eine andere gewerbliche Tätigkeit auszurichten (vgl. BVerwG v. 29. Juli 1993, 1 C 3/92 GewArch 1995, 115).

    Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf die andere - (noch) nicht ausgeübte - gewerbliche Betätigung unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG v. 2. Dezember 1982, 1 C 94/78 GewArch 1982, 298; v. 29. Juli 1993, 1 C 3/92 GewArch 1995, 115).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dabei anerkannt, dass bei Verletzungen von Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, insbesondere die Verletzung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen, eine Ausdehnung der Untersagung auch auf andere, derzeit nicht ausgeübte Gewerbe gerechtfertigt sein kann (BVerwG vom 19. Januar 1994, 1 B 5/94 GewArch 1995, 115).

  • VG Augsburg, 13.09.2012 - Au 5 K 12.533

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber einer GmbH; Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Steuerverbindlichkeiten können im Rahmen der Unzuverlässigkeitsprognose dann negativ bewertet werden, wenn sie sowohl nach absoluter Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von einigem Gewicht sind (vgl. BVerwG vom 19.1.1994, GewArch 1995, 115; BVerwG vom 29.1.1988, GewArch 1988, 162).

    Darüber hinaus kann die Annahme der Unzuverlässigkeit aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind (BVerwG vom 19.1.1994, GewArch 1995, 115).

    Die Verletzung von Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, insbesondere die Verletzung von steuer- und abgaberechtlichen Verpflichtungen, Verstöße gegen allgemein geltende sozialversicherungsrechtliche Pflichten, können eine erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigen (BVerwG vom 19.1.1994 Az. 1 B 5/94 ; BVerwG vom 29.1.1988 Az. 1 B 164.87 ).

    Die Ermessensausübung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist nach den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen an dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Ausweichens des unzuverlässigen Gewerbetreibenden in eine andere gewerbliche Tätigkeit auszurichten (vgl. BVerwG vom 29.7.1993, GewArch 1995, 115).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dabei anerkannt, dass bei Verletzung von Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, insbesondere die Verletzung von steuerrechtlichen Verpflichtungen, eine Ausdehnung der Untersagung auch auf andere, derzeit nicht ausgeübte Gewerbe grundsätzlich gerechtfertigt sein kann (BVerwG vom 19.1.1994 Az. 1 B 5/94 ).

  • VG Magdeburg, 22.01.2019 - 3 B 426/17

    Widerruf einer Erlaubnis nach § 34c und § 34i GewO, Gewerbeuntersagung und

    Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört u. a. die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1994 - 1 B 5.94 - Beschluss vom 29. Januar 1988 - 1 B 164.87 -, beide: juris).

    Von Bedeutung ist auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1994, a. a. O.; Beschluss vom 29. Januar 1988, a. a. O.).

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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 11.11.1998 - 1 B 5.94   

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