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   BVerwG, 28.05.1982 - 1 B 50.82   

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https://dejure.org/1982,4928
BVerwG, 28.05.1982 - 1 B 50.82 (https://dejure.org/1982,4928)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.1982 - 1 B 50.82 (https://dejure.org/1982,4928)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 1982 - 1 B 50.82 (https://dejure.org/1982,4928)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber spanischen Staatsangehörigen zum ausschließlichen Betrieb bestimmter Geschäfte

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 22.76

    Ausländerbehörde - Ermessen - Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis -

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1982 - 1 B 50.82
    Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil weiche im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1978 - BVerwG 1 C 22.76 - (BVerwGE 56, 273) ab.

    Das Berufungsgericht rechtfertigt diese Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis nicht etwa damit, daß auf diese Weise eine unerwünschte Einwanderung verhindert werde, sondern mit der Erwägung: "Die Ausländerbehörde behält auf diese Weise die Möglichkeit der aufenthaltsrechtlichen Kontrolle." Dies steht im Einklang mit dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in dem es heißt: "Auch gegenüber spanischen Staatsangehörigen kann ein öffentliches Interesse bestehen, die Eröffnung neuer Betriebe unter aufenthaltsrechtlicher Kontrolle zu halten und die Aufenthaltserlaubnis nur zum Betrieb bestimmter Geschäfte zu erteilen" (BVerwGE 56, 273 [282]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10481/09

    Notwegerecht für Sandabbau am Laurenziberg nur über Binger Gebiet

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Oktober 1982 (1 B 50/82) entschieden hat, ist der geltend gemachte Anspruch auf Benutzung eines gemeindeeigenen Feldweges eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.
  • VG Mainz, 22.07.2016 - 3 L 648/16

    Windenergiebetreiber darf Gemeindewege benutzen

    Ungeachtet der Frage, ob die in Rede stehenden (nicht öffentlichen) Fahrwege als Wirtschaftswege gewidmet sind und wie ihre Entstehungsgeschichte im Einzelnen verlaufen ist, sind sie als öffentliche Einrichtung der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 GemO anzusehen, denn sie dienen nach den tatsächlichen Verhältnissen auch hier ohne Zweifel der Daseinsvorsorge, indem sie den Eigentümern der dadurch erschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke eine Zuwegung gewährt (vgl. OVG RP, Urteil vom 2.4.1986 - 1 A 142/84 -, S. 9 UA; Beschluss vom 13.10.1982 - 1 B 50/82 -, S. 4 BA; Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, a.a.O. und juris, Rn. 37 ff.).

    Bei Fahrwegen im Außenbereich bestehen sie regelmäßig in der Weise, dass diese nur zum Zwecke der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke genutzt werden dürfen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob dies ausdrücklich in einer Satzung über die Benutzung der Wege geregelt ist, in einem Gemeinderatsbeschluss festgelegt ist oder sich lediglich aus den tatsächlichen Umständen ergibt (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, a.a.O. und juris, Rn. 74; Beschluss vom 13.10.1982 - 1 B 50/82 -, S. 4 BA).

    Die hier zur Nutzung beanspruchten Flächen sind daher weder mit Privatwegen noch mit sonstigem im Fiskalvermögen der Antragsgegnerin stehendem Grundvermögen gleichzusetzen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13.10.1982 - 1 B 50/82 -, S. 4 BA), das anderen - nämlich zivilrechtlichen - Grundsätzen unterliegt.

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