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   OVG Sachsen, 08.09.2005 - 1 B 558/02   

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OVG Sachsen, 08.09.2005 - 1 B 558/02 (https://dejure.org/2005,24769)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.09.2005 - 1 B 558/02 (https://dejure.org/2005,24769)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. September 2005 - 1 B 558/02 (https://dejure.org/2005,24769)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    SächsVwKG § 6, § 14; GG Art 3; SächsVerf Art 18 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der festgelegten üblichen Kosten für den Rohbau bei der Ermittlung einer Baugenehmigungsgebühr für ein Einkaufszentrum; Grundlage für die Bemessung von Verwaltungsgebühren; Entstehung einer Baugenehmigungsgebühr; Beurteilung der Baupläne für das ...

  • Judicialis

    SächsVwKG § 6; ; SächsVwKG § 14; ; GG Art. 3; ; SächsVerf Art. 18 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen, 23.10.2002 - 1 B 745/01
    Auszug aus OVG Sachsen, 08.09.2005 - 1 B 558/02
    Es ist deshalb ohne Belang, ob die tatsächlich entstandenen Baukosten im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung oder der mündlichen Verhandlung feststehen oder nachgewiesen werden können (SächsOVG, Beschl. v. 23.10.2002 - 1 B 745/01 - m.w.N.).
  • BVerwG, 18.04.2000 - 11 B 20.00

    Einkaufszentrum; Verkaufsstätte; Baugenehmigungsgebühr; Rohbauwert;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.09.2005 - 1 B 558/02
    Im Übrigen ist der Landesverordnungsgeber im Rahmen seines weiten Einschätzungs- und Gestaltungsermessens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.4.2000, LKV 2000, 451 f.; SächsOVG Urt. v. 20.2.2003, SächsVBl. 2003, 14; Urt. v. 25.9.2002, SächsVBl. 2003, 81) an die abgabenrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätze gebunden, insbesondere an den Bestimmtheitsgrundsatz und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz bzw. das Willkürverbot.
  • OVG Sachsen, 25.09.2002 - 5 B 245/02

    Gesetzgebungskompetenz im Fall des Einführens einer kostenpflichtigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.09.2005 - 1 B 558/02
    Im Übrigen ist der Landesverordnungsgeber im Rahmen seines weiten Einschätzungs- und Gestaltungsermessens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.4.2000, LKV 2000, 451 f.; SächsOVG Urt. v. 20.2.2003, SächsVBl. 2003, 14; Urt. v. 25.9.2002, SächsVBl. 2003, 81) an die abgabenrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätze gebunden, insbesondere an den Bestimmtheitsgrundsatz und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz bzw. das Willkürverbot.
  • BVerwG, 21.09.2001 - 9 B 51.01

    Schwarzbau; Baugenehmigungsgebühr; Lenkungswirkung; Gleichheitssatz;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.09.2005 - 1 B 558/02
    Hinsichtlich der von der Klägerin gegenüber den pauschalierten Rohbaukosten nach der Anlage 2a geltend gemachten niedrigeren tatsächlichen Rohbaukosten ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Äquivalenzprinzips erst für den Fall vorliegt, dass die festgesetzte Gebühr und der Wert der Verwaltungsleistung zueinander in einem groben Missverhältnis stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2001 - NVwZ 2002, 482 = NuR 2002, 489; SächsOVG, Beschl. v. 21.4.1999, SächsVBl. 1999, 164 (165) = JbSächsOVG 7, 125; Urt. v. 20.2.2003, aaO; ThürOVG, Urt. v. 29.9.1999, ThürVBl.
  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.09.2005 - 1 B 558/02
    Ihm zufolge dürfen einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen Gebührenschuldnern nicht übermäßig belastet werden (BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, NVwZ 2002, 199 [200]).
  • OVG Sachsen, 12.04.1999 - 1 S 153/99
    Auszug aus OVG Sachsen, 08.09.2005 - 1 B 558/02
    Entgegen der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 12.4.1999 - 1 S 153/99) komme dem Gebot relativer Binnengerechtigkeit bei Wahrung des Äquivalenzprinzips nicht nur untergeordnete Bedeutung zu.
  • OVG Sachsen, 22.01.2003 - 1 B 301/02

    Baugebühren, Verwaltungsgebühren, Konkurs, Einheit des Verwaltungsverfahrens

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.09.2005 - 1 B 558/02
    Gemäß § 1 Abs. 1 Hs. 1 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der hier maßgeblichen Fassung (vgl. SächsOVG, Urt. v. 22.1.2003 - 1 B 301/02) vom 15.4.1992 (SächsGVBl. S. 164) erheben die Behörden des Freistaates Sachsen für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).
  • BVerwG, 13.11.1996 - 8 B 212.96

    Bauordnungsrecht - Gleichheitssatz und Bestimmtheitsgebot bei Gebühren für eine

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.09.2005 - 1 B 558/02
    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 13.11.1998 - 8 B 212/96) habe darauf hingewiesen, dass eine gänzliche Vernachlässigung des Gebots der relativen Binnengerechtigkeit nicht mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - vereinbar wäre.
  • OVG Sachsen, 18.06.2015 - 1 A 347/13

    Baugenehmgungsgebühr, Rohbausumme, mehrgeschossige Verkaufsstätte

    Mit der Berücksichtigung der Gipskarton-Ständerwände weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Senats in seinem Beschluss (gemeint ist: Urteil) vom 8. September 2005 - 1 B 558/02 - ab, in dem ausgeführt worden sei, dass Trockenbauwände, die lediglich im Verlauf des Ausbaus eingezogen würden und nicht rohbaumäßig (gemauert oder betoniert) erstellt worden seien, für die Höhe der Rohbaukosten und damit auch für die Zuordnung einer Verkaufsstätte unter die eine Reduzierung des Rohbauwerts um 40% vorsehende Fußnote ohne Belang sei.

    Soweit das Senatsurteil vom 8. September 2005 - 1 B 558/02 - dahingehend verstanden werden kann, dass die Berücksichtigung von Trockenbauwänden im Rahmen der Fußnote 2 - deren Wortlaut mit der Fußnote 3 der Anlage 2a des Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 14. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 493) übereinstimmt - schon aus dem Grund nicht in Betracht kommt, weil diese nicht Teil des Rohbaus sind (juris Rn. 30), hält der Senat hieran nicht fest.

    Es handelt sich daher auch nicht um Trockenbauwände, die lediglich dem "Ausbau" dienten und aus diesem Grunde nicht zu berücksichtigen wären (so bereits Senatsurt. v. 8. September 2005 a. a. O.).18 Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch die in allen Geschossen in einem flächendeckenden Raster von (nur) acht Metern vorhandenen viereckigen Säulen mit einer Grundfläche von 0, 5 m x 0, 5 m als "Einbauten" i. S. d. Fußnote 2 bewertet.

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