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   BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19, 1 PKH 29.19   

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BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19, 1 PKH 29.19 (https://dejure.org/2019,28474)
BVerwG, Entscheidung vom 10.07.2019 - 1 B 57.19, 1 PKH 29.19 (https://dejure.org/2019,28474)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19, 1 PKH 29.19 (https://dejure.org/2019,28474)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Klärungsbedürftigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Berufung durch Beschluss bei Verzicht eines Klägers auf die mündliche Verhandlung in der 1. Instanz hinsichtlich Ermessensausübung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach dann keine neue mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591], Moussa Sacko - Rn. 47 m.w.N.).

    Weder Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere Bestimmung der Richtlinie sieht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 28).

    Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, so dass der Begriff des "wirksamen Rechtsbehelfs" im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU im Einklang mit Art. 47 GRC zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 30 f. m.w.N.).

    Insoweit hat der EuGH unter Bezugnahme auf den EGMR bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 oder einer anderen Bestimmung der GRC folgt (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 40 m.w.N.).

    Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 44).

  • BVerwG, 24.04.2019 - 1 B 24.19
    Auszug aus BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19
    Die aufgeworfene Grundsatzfrage wäre überdies durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass § 130a VwGO einer Entscheidung durch Beschluss nach einer erstinstanzlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis der Beteiligten nicht entgegensteht, dies aber bei der nach § 130a VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist (s. - m.w.N. - BVerwG, Beschluss vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris); weitergehender fallübergreifender Klärungsbedarf besteht nicht.

    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24 und Beschluss vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 22).

    Denn wenn die Beteiligten - wie hier - in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie - aus welchen Gründen auch immer - freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO grundsätzlich offen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; Beschlüsse vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - juris Rn. 24 und vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 30).

  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19
    Denn wenn die Beteiligten - wie hier - in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie - aus welchen Gründen auch immer - freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO grundsätzlich offen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; Beschlüsse vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - juris Rn. 24 und vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 30).

    Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist diese Fallkonstellation aber mit der vorliegenden Konstellation, in der die Kläger Gelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz hatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113), nicht vergleichbar; die vom Kläger genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

  • BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19
    Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 ; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.).

    Denn für den Kläger ist es in dieser Situation mangels einer Beschwer nicht statthaft, einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu stellen (BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 ).

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19
    Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 63.11 - juris Rn. 6).

    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24 und Beschluss vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 39.99

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19
    Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 63.11 - juris Rn. 6).

    Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 ; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19
    Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht weder in der von der Beschwerde herangezogenen Urteilspassage (UA S. 12) noch sonst den in der Beschwerdeschrift (S. 2) behaupteten, vermeintlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141) entgegenstehenden Rechtssatz, dass lediglich über den mit der Ausreise abgeschlossenen Sachverhalt zu entscheiden ist und damit nicht über eine gegebenenfalls bestehende Gefährdung aufgrund zu erwartenden Verhaltens im Falle hypothetischer Rückkehr, ausdrücklich oder sinngemäß aufgestellt.
  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19
    Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 ).
  • BVerwG, 03.02.1999 - 4 B 4.99
    Auszug aus BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19
    Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beziehungsweise Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet.
  • BVerwG, 30.10.2007 - 5 B 157.07

    Begründung einer Divergenzrüge durch die Geltendmachung einer fehlerhaften

    Auszug aus BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19
    Sie haben aber weder konkret neu zur Sache vorgetragen noch einen konkreten Beweiseintrag zu einer bestimmten Beweistatsache gestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 5 B 157.07 - juris), so dass für das Berufungsgericht kein Anlass bestand, von einer Entscheidung nach § 130a VwGO abzusehen oder die Ermessensentscheidung über das Absehen zu ergänzen.
  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 50.18

    Einfließen von Erkenntnissen bei der Unterbringung von in Not geratenen Menschen

  • EGMR, 29.10.1991 - 11826/85

    HELMERS c. SUÈDE

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

  • BVerwG, 20.10.2011 - 2 B 63.11

    Unzulässigkeit einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren;

  • BVerwG, 20.01.1998 - 3 B 1.98

    Einstimmigkeit bei Entscheidung über die Unbegründetheit einer Berufung -

  • BVerwG, 16.06.1999 - 9 B 1084.98

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Berufungsverfahren nach

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2022 - 4 L 85/21

    Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG 1992 bei einem außerhalb des

    Eine Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder wenn im konkreten Fall Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2021 - 1 B 4.21 -, juris, Rdnr. 9, vom 10. März 2021 - 1 B 3.21 -, juris, Rdnr. 13, m.w.N., und vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 -, juris, Rdnr. 6 ff., m.w.N.).

    Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelten Anforderungen sind lediglich im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO zu berücksichtigen (so BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 2.20 -, juris Rdnr. 9, und Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 -, juris, Rdnr. 10, jeweils m.w.N.).

    Das nach nationalem Recht in konventionskonformer Auslegung eröffnete Ermessen, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, war hier auch nicht mit Blick auf Unionsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2019, a.a.O., juris, Rdnr. 11, und Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 2.20 -, Rdnr 10, jeweils mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 -, NVwZ 2017, 1449).

    Wenn die Beteiligten - wie hier - in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie - aus welchen Gründen auch immer - freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO grundsätzlich offen (so BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020, a.a.O., Rdnr. 13, und Beschluss vom 10. Juli 2019, a.a.O., juris, Rdnr. 13, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 2.21

    Mangels Darlegung unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu § 3a Abs. 2 Nr. 5 und

    a) Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und zwar auch dann, wenn in der Eingangsinstanz auf mündliche Verhandlung verzichtet worden ist (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; Beschlüsse vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 30 und vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 13).

    Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N. und vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 6) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet.

  • BVerwG, 08.09.2020 - 1 B 31.20

    Frist zur Anschlussberufung im Asylverfahren; Verwirkung prozessualer Befugnisse;

    Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 EMRK beziehungsweise Art. 47 GRC die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 24.02.2020 - 1 B 14.20

    Verfahrensstreit wegen einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen

    Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz jedenfalls eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 7. Februar 2007 - 1 B 286.06 - juris Rn. 5, vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 96 Rn. 24 f., vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 13 m.w.N. und vom 22. Januar 2020 - 1 B 5.20 -).
  • VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 19.34211

    Drohende unmenschliche Behandlung bei Rückkehr einer Familie mit minderjährigen

    Eine Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 29.6.2020 - 2 B 37.19 - juris; B.v. 8.6.2020 - 1 B 27.20 - juris; B.v. 10.7.2019 - 1 B 57.19 - juris jeweils m.w.N.).

    Allerdings sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelten Anforderungen im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 10.7.2019 a.a.O. mit Verweis auf EuGH, U.v. 26. Juli 2017 - C-348/16 - NVwZ 2017, 1449).

  • BVerwG, 06.02.2020 - 4 B 3.17

    Anhörung; Musterverfahren; Nachverfahren

    Es kann Verfahren geben, die einer mündlichen Verhandlung nicht bedürfen, wenn es zum Beispiel nicht um die Glaubwürdigkeit oder um bestrittene Tatsachen geht, die eine mündliche Erörterung notwendig machen, und die Gerichte fair und angemessen auf der Grundlage des Parteivortrags oder anderer schriftlicher Unterlagen entscheiden können (EGMR, Urteil vom 5. April 2016 - Nr. 33060/10, Blum/Österreich - NJW 2017, 2455 Rn. 70 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 20.30957

    Keine Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die (wirtschaftliche) Lage von

    Eine Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 29.6.2020 - 2 B 37.19 - juris; B.v. 8.6.2020 - 1 B 27.20 - juris; B.v. 10.7.2019 - 1 B 57.19 - juris jeweils m.w.N.).

    Allerdings sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelten Anforderungen im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 10.7.2019 a.a.O. mit Verweis auf EuGH, U.v. 26. Juli 2017 - C-348/16 - NVwZ 2017, 1449).

  • BVerwG, 10.03.2021 - 1 B 3.21

    Nichtzulassung zur Revision wegen nicht grundsätzlicher Bedeutung sowie nicht

    a) Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und zwar auch dann, wenn in der Eingangsinstanz auf mündliche Verhandlung verzichtet worden ist (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; Beschlüsse vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 30 und vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 13).

    Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N. und vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 6) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet.

  • BVerwG, 17.12.2019 - 4 B 53.17

    Nachverfahren gegen Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Flughafens

    Es kann Verfahren geben, die einer mündlichen Verhandlung nicht bedürfen, wenn es zum Beispiel nicht um die Glaubwürdigkeit oder um bestrittene Tatsachen geht, die eine mündliche Erörterung notwendig machen, und die Gerichte fair und angemessen auf der Grundlage des Parteivortrags oder anderer schriftlicher Unterlagen entscheiden können (EGMR, Urteil vom 5. April 2016 - Nr. 33060/10, Blum/Österreich - NJW 2017, 2455 Rn. 70 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 17.12.2019 - 4 B 37.17

    Klage gegen den geänderten Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

    Es kann Verfahren geben, die einer mündlichen Verhandlung nicht bedürfen, wenn es zum Beispiel nicht um die Glaubwürdigkeit oder um bestrittene Tatsachen geht, die eine mündliche Erörterung notwendig machen, und die Gerichte fair und angemessen auf der Grundlage des Parteivortrags oder anderer schriftlicher Unterlagen entscheiden können (EGMR, Urteil vom 5. April 2016 - Nr. 33060/10, Blum/Österreich - NJW 2017, 2455 Rn. 70 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 18.06.2021 - 8 B 62.20

    Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21

    Anforderungen an die Annahme einer asylverfahrensrechtlichen "starken Vermutung"

  • BVerwG, 21.01.2020 - 1 B 2.20

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung im Beschlusswege;

  • BVerwG, 10.12.2021 - 6 B 1.21

    Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs; gesetzlicher Richter; rechtliches

  • BVerwG, 28.09.2021 - 2 WNB 2.21

    Erfolgreiche Verfahrensrüge wegen unterbliebener mündlicher Verhandlung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2020 - 3 B 117.18

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Verpflichtungsklage; Visum; Familiennachzug;

  • BVerwG, 08.09.2020 - 1 B 30.20

    Klärungsbedürftigkeit der Bindungswirkung einer rechtskräftig gewordenen

  • BVerwG, 22.01.2020 - 1 B 5.20

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verfahrensfehler der Verletzung

  • BVerwG, 21.01.2020 - 4 B 33.17

    Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz vor Wirbelschleppen bei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2020 - 10 B 8.16

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit in

  • BVerwG, 22.03.2021 - 1 B 4.21

    Ermittlung und Würdigung aller für die Beurteilung des Vorliegens einer

  • BVerwG, 08.06.2020 - 1 B 27.20

    Voraussetzungen fü eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2021 - 19 A 177/21

    Zuerkennung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes

  • BVerwG, 27.01.2020 - 1 B 6.20

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine im Beschlusswege nach § 130a

  • BVerwG, 08.07.2022 - 9 B 33.21

    Entfallen der Zurechenbarkeit von erhöhten Werten infolge einer Betriebsstörung

  • BVerwG, 27.03.2023 - 1 B 72.22

    Rüge eines Anhörungsmangels

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2020 - 2 LB 19/19

    Asylrecht (Iran): Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer schriftlich

  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a B 22.31201

    Zustellung an den Kläger persönlich trotz anwaltlicher Vertretung

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2022 - 2 LB 57/22

    Syrien: Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Berufungsverfahren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 - 1 B 2.21
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