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   BVerwG, 06.07.1987 - 1 B 57.87   

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BVerwG, 06.07.1987 - 1 B 57.87 (https://dejure.org/1987,8050)
BVerwG, Entscheidung vom 06.07.1987 - 1 B 57.87 (https://dejure.org/1987,8050)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juli 1987 - 1 B 57.87 (https://dejure.org/1987,8050)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Vertrauensschutz infolge längerer Untätigkeit der Behörde

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.03.1978 - 1 B 38.78

    Ausländer - Einreise zu Ausbildungszwecken - Entwicklungsländer -

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1987 - 1 B 57.87
    Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß bei der Entscheidung über eine neue Aufenthaltserlaubnis auch zu prüfen ist, ob die Ermessensfreiheit der Ausländerbehörde wegen eines vorausgegangenen behördlichen Handelns nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. aus Gründen des Vertrauensschutzes eingeschränkt ist (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402, 24 § 2 AuslG Nr. 8; Beschluß vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 9; Beschluß vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 239.77 -).

    Diese Frage entbehrt daher der grundsätzlichen Bedeutung (Beschluß vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.02.1978 - 1 B 13.78

    Ausländerbehörde - Ausländischer Student - Entwicklungsland - Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1987 - 1 B 57.87
    Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß bei der Entscheidung über eine neue Aufenthaltserlaubnis auch zu prüfen ist, ob die Ermessensfreiheit der Ausländerbehörde wegen eines vorausgegangenen behördlichen Handelns nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. aus Gründen des Vertrauensschutzes eingeschränkt ist (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402, 24 § 2 AuslG Nr. 8; Beschluß vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 9; Beschluß vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 239.77 -).
  • BVerwG, 15.12.1977 - 1 B 239.77

    Unterbleiben der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei gleichzeitiger

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1987 - 1 B 57.87
    Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß bei der Entscheidung über eine neue Aufenthaltserlaubnis auch zu prüfen ist, ob die Ermessensfreiheit der Ausländerbehörde wegen eines vorausgegangenen behördlichen Handelns nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. aus Gründen des Vertrauensschutzes eingeschränkt ist (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402, 24 § 2 AuslG Nr. 8; Beschluß vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 9; Beschluß vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 239.77 -).
  • BVerwG, 04.10.1974 - I B 65.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1987 - 1 B 57.87
    Abgesehen davon konnte durch die weniger als zehnmonatige Untätigkeit des Beklagten zwischen der für seine Entscheidung erheblichen Information über den Tod der Ehefrau des Klägers Ende November 1983 bis zur Mitteilung über die beabsichtigte Ausweisung am 17. September 1984 ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand noch nicht begründet werden (so bei Untätigkeit im Anschluß an eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, Beschluß vom 4. Oktober 1974 - BVerwG 1 B 65.74 - insoweit nicht abgedruckt in DÖV 1975, 286).
  • BVerwG, 11.02.1988 - 1 B 136.87

    Innerstaatliche Fluchtalternative - Abschiebungsandrohung - Neue maßgebliche

    Dies muß selbstverständlich auch bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 1 AuslG sowie über eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 4 AuslG gelten (Beschluß vom 6. Juli 1987 - BVerwG 1 B 57.87 -).
  • VG Schleswig, 19.02.2001 - 1 A 178/98

    Einbürgerung, Rücknahme, Fünf-Jahres-Frist

    Der Auffassung des OVG Berlin (vgl. Urteil vom 02.11.1988, 1 B 57.87), wonach die Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes abschließend seien und die Anwendung des allgemeinen Verfahrensrechtes stets ausschließen würden, folgt die Kammer nicht.
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